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[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???

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Tagelöhner:
Dann Asche auf mein Haupt...wer den ganzen Thread lesen kann ist klar im Vorteil.

Chrisdus:

--- Zitat von: Uschi am 15.02.2020 10:09 ---
--- Zitat von: Isie am 15.02.2020 08:38 ---Woraus ergibt sich, dass bei einer Beförderung eine Zusatzaufgabe zu übernehmen ist, ohne dafür Entlastungsstunden zu erhalten?

--- End quote ---

Danke für die Zuspitzung der Frage. Die Dienstpflichten eines normalen Lehrers sind so festgelegt, dass sie in der Summe die Vorgabe von 41 Wochenstunden nicht überschreiten.
Die meisten ersten Beförderungsämter sind mit einer Aufgabe geknüpft, aber längst nicht alle. Wo steht, dass diese Aufgabe ZUSÄTZLICH zu den bestehenden Dienstpflichten erledigt werden muss? Das ist eine rein dienstrechtliche Frage.

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Nochmals: Es ist bereits alles geschrieben. Lesen sie die obigen Beiträge. Es ändert auch nichts, ob TB oder Beamter, da es eben ans Dienstrecht angeglichen ist.

Spid:
Das ist so nur begrenzt richtig. Für die Beamten gilt das Beamtenrecht unmittelbar, für die TB ist es lediglich eine Anwendung aufgrund tariflicher Regelung (§44 Nr. 2 TV-L). Die tarifliche Norm ist so auszulegen, daß sie höherrangigem Recht nicht widerspricht. Es gelten die arbeitsrechtlichen Abwägungsmaßstäbe, Ankündigungsfristen für Mehrarbeit, Beschränkungen des Direktionsrechts des AG und auch nur die arbeitsrechtlichen Treuepflichten. Ein tarifbeschäftigter Lehrer geht nach 41 Stunden einfach nach Hause - sofern der AG nicht ausdrücklich Arbeitsstunden angeordnet hat, und zwar mit einem Vorlauf von 4 Tagen. Hat der AG sein Direktionsrecht zur Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden, grundsätzlich kann dann nur noch einvernehmlich davon abgewichen werden. All das dürfte bei Beamten mutmaßlich anders gelagert sein.

Isie:

--- Zitat von: Chrisdus am 15.02.2020 12:38 ---Nochmals: Es ist bereits alles geschrieben. Lesen sie die obigen Beiträge. Es ändert auch nichts, ob TB oder Beamter, da es eben ans Dienstrecht angeglichen ist.

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Eine Rechtsgrundlage wäre hilfreich. Die Aussage des Schulleiters finde ich fragwürdig.

Chrisdus:
Ok, dann dröseln wir das einmal anders auf:

Die Wochenarbeitszeit bleibt, egal ob e11 oder e13, immer die Gleiche. Es gibt keinen Arbeitsumfangvertrag, sondern einen Arbeitszeitvertrag.
Die Beförderung erfolgt unter Berücksichtigung/Übernahme einer (weiteren) höherwertigeren Aufgabe. Diese sollte(!) innerhalb der Arbeitszeiten erledigt werden. Jetzt hat man im Schuldienst aber ein Problem, da die Arbeitszeit sich aus der Unterrichtsverpflichtung und den sonstigen Aufgaben eines Lehrers zusammensetzt, was in der Summe dann entsprechend die Wochenarbeitszeit bildet. Wir nehmen jetzt einfach auch mal an, dass das in der Realität auch so ist.

Der in beiden Threads zitierte § zur Mehrarbeit nach Beamtenrecht oder TV-L ist ein ganz anderes Thema. Mehrarbeit muss angeordnet werden. Je nachdem, ob wir von regelmäßiger oder unregelmäßiger Mehrarbeit sprechen, z.B. die Erhöhung der Pflichtstundenzahl über einen bestimmten Zeitraum oder die Übernahme von Mehrarbeit im Zuge des Vertretungsunterrichts, haben wir hier Mehrarbeit über das regelmäßige Unterrichtsdeputat hinaus. Diese wird in NRW entsprechend der Richtlinien vergütet.
Für die sonstigen Aufgaben eines Lehrers, die bspw. in der ADO geregelt sind, werden keine Überstunden gewährt. Hier gibt es jedoch je nach übernommener Aufgabe Anrechnungsstunden, bspw. aus dem Lehrertopf, der sich - die Anzahl der Stunden - aus der Schulgröße ergibt oder aus anderen Stundentöpfen wie zum Beispiel Rundungsgewinnen, die der Schule von der BezReg zugeteilt werden.
Hat jetzt eine Beförderung stattgefunden, werden zusätzliche Aufgaben übernommen. Bekam ich vorher dafür Entlastungsstunden, kann es sein, dass ich diese jetzt nicht mehr bekomme. Ergo erhöht sich mein Unterrichtsdeputat, aber es ist keine Mehrarbeit. Außerdem muss ich die Zusatzaufgabe erledigen.
Das hat mit angeordneter Mehrarbeit, egal ob ad hoc oder regelmäßig, nichts zu tun.

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