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[Allg] Mehrarbeit nach Beförderung???

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: Isie am 15.02.2020 13:16 ---
--- Zitat von: Chrisdus am 15.02.2020 12:38 ---Nochmals: Es ist bereits alles geschrieben. Lesen sie die obigen Beiträge. Es ändert auch nichts, ob TB oder Beamter, da es eben ans Dienstrecht angeglichen ist.

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Eine Rechtsgrundlage wäre hilfreich. Die Aussage des Schulleiters finde ich fragwürdig.

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Das eine sind die rechtlichen Grundlagen, das andere die realen Verhältnisse. Zu den rechtlichen Grundlagen ist tatsächlich alles gesagt – um es noch einmal für Niedersachsen anhand der nötigen Rechtsgrundlagen darzulegen (in den anderen Länder ist es weitgehend nicht anders): Hier heißt es in § 60 (1) des Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) auf Grundlage eines bestimmten Rechtsbegriffs (von dem also nicht abgewichen werden darf), dass die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten dürfe. Die Aussage des Schulleiters, der ja offensichtlich von der regelmäßigen Arbeitszeit spricht, ist insofern falsch, sein Ansinnen nichtig.

Denn zwar kann die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer bei länger andauerndem, aber vorübergehenden Personalbedarf und einem gleichzeitigen dringenden öffentlichen Interesse auch langfristig (in Niedersachsen bis zu zehn Jahre) über die regelmäßige Stundenzahl erhöht werden (in Niedersachsen auf bis zu 45 Stunden); die Verlängerung muss aber danach vollständig ausgeglichen werden, sodass nach Verlängerung und Ausgleich in der Gesamtheit die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschritten wird (§ 60 (4) NBG).

Die Aussage des Schulleiters bleibt also auch auf Grundlage des § 60 (4) NBG weiterhin falsch, weil er ja offensichtlich von einer generellen Erhöhung der Arbeitszeit nach einer Beförderung ausgeht, die also nicht ausgeglichen werden solle. Er wird für diese nicht zu rechtfertigende Aussage keine Rechtsgrundlage finden, da die jeweiligen Beamtengesetze dem Gleichheitssatz unterworfen sind.

Die realen Verhältnisse insbesondere an Schulen sind allerdings davon gekennzeichnet, dass die Lehrerarbeitszeit keine generelle Bindung der Arbeitszeit an den Dienstort verlangt, sodass die Arbeitszeit nur bedingt kontrollierbar ist. So heißt es in der entsprechenden niedersächsischen Arbeitszeit-VO: „Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.“ (§ 2 Nds.ArbZVO-Schule). Ich vermute, auf dieses zeitlich Nichtgebundensein spielt der Schulleiter an. Höchstwahrscheinlich will er frisch Beförderte darauf vorbereiten, dass er von ihnen eine längere Anwesenheitszeit in der Schule erwartet als von Lehrkräften, die sich frisch im Eingangsamt befinden. Eine Rechtsgrundlage wird er dafür so, wie er es formuliert, allerdings – wie dargelegt – nicht finden.

Denn nicht umsonst – auch das ist schon mehrfach gesagt worden – geht es um die „Erfüllung von Aufgaben“ und diese sind i.d.R. durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Sofern jener die Aufgabenlast so verteilt, dass die frisch Beförderten sie nicht in ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erledigen können, sollten sie gemeinsam mit der schulischen Personalvertretung darauf dringen, dass dieser entsprechend korrekt angepasst wird.

Sofern die schulischen Verhältnisse in der Realität so gegeben sind, dass eine größere Anzahl von Beschäftigten ihre Aufgaben nicht im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit bewältigen können, sollten sie wiederum gemeinsam mit der schulischen Personalvertretung über eine Überlastungsanzeige nachdenken (einzeln würde ich sie eher nicht realisieren, da das Gefahr heraufbeschwört, vom System vereinzelt zu werden). Die Erfolgsaussichten, auch das lehrt das Beispiel Niedersachsen, auch von durch ganze Kollegien gestellte Überlastungsanzeigen sind allerdings eher gering. Sie erinnert allerdings den Schulleiter an seine Fürsorgepflicht (und wird in der Regel weder von ihm noch seinen Vorgesetzten gerne gesehen; die gemeinschaftliche Ausarbeitung im Kollegium ermöglicht folglich, schulisch mit ihm über seine Vorstellungen von Arbeitszeit ins Gespräch zu kommen und es danach dann auch zu bleiben).

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde mir entweder nun nach Rücksprache mit der Personalvertretung und ggf. in deren Beisein vom Schulleiter die Rechtsgrundlagen erklären lassen (denn die gibt es nicht) oder die Personalvertretung beauftragen, zunächst vorweg entsprechend mit dem Schulleiter zu sprechen. Zugleich würde ich der schulischen Personalvertretung etwas Dampf machen, dass sie sich gegen solche Praktiken an ihrer Schule zur Wehr setzt. Denn dafür ist die Personalvertretung da.

Spid:
In den letzten beiden Beiträgen kommt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und TB, auf die die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit Anwendung finden, zum Tragen: es ist nicht das Problem des AN, ob die Arbeit in der Arbeitszeit zu schaffen ist. Er ist zur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten Umfang verpflichtet. Wenn für die „sonstigen Aufgaben des Lehrers“ keine Mehrarbeit angeordnet wird, ist sie auch nicht zu leisten. Und sofern der AG keine hinreichenden Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeit getroffen hat, geht das zu seinen Lasten. Ihm obläge dann die Darlegungslast, daß die geschuldete Arbeitszeit eben noch nicht erbracht worden wäre.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Spid am 15.02.2020 14:46 ---In den letzten beiden Beiträgen kommt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und TB, auf die die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit Anwendung finden, zum Tragen: es ist nicht das Problem des AN, ob die Arbeit in der Arbeitszeit zu schaffen ist. Er ist zur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten Umfang verpflichtet. Wenn für die „sonstigen Aufgaben des Lehrers“ keine Mehrarbeit angeordnet wird, ist sie auch nicht zu leisten. Und sofern der AG keine hinreichenden Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeit getroffen hat, geht das zu seinen Lasten. Ihm obläge dann die Darlegungslast, daß die geschuldete Arbeitszeit eben noch nicht erbracht worden wäre.

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Das bringt es präzise auf den Punkt: Die Darlegungslast liegt beim Schulleiter, der als Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen die Gesamtverantwortung für die Schule und dabei insbesondere die Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten hat (vgl. § 43 Niedersächsisches Schulgesetz). Teil der Gesamtverantwortung ist auch, dass er auf Grundlage der geltenden Rechtslage einen Geschäftsverteilungsplan verantwortet, der die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule gewährleistet. Sofern die Qualitätssicherung seiner Meinung nach nicht gewährleistet ist, obliegt ihm als Gesamtverantwortlichen die Darlegungslast der Ursachen. Sofern er vermutet, dass die regelmäßige Arbeitzeit nicht erbracht werden und dass das die Ursache für die nicht ausreichende Qualitätssicherung sein würde, müsste er, wie Spid schreibt, hinreichende Vorkehrungen zur Erfassung der Arbeitszeit treffen; denn nur so könnte er seine Vermutung im Sinne der Beweislast rechtssicher nachkommen. Auf Grundlage der im letzten Beitrag genannten Rechtsgrundlagen kann er allerdings zur Qualitätssicherung nicht eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Regelung einführen, die nicht für den entsprechenden Ausgleich sorgt, da das rechswidrig wäre.

Uschi:
Danke, das hat mir weitergeholfen und ich gehe gut gerüstet in die weitere Auseinandersetzung.
Kurz gesagt hieße das in meinem Fall:

* Ich habe eine volle Stelle als Lehrkraft mit entsprechender Unterrichtsverpflichtung (25,5 Unterrichtsstunden) = 41 Wochenarbeitsstunden.

* Die Zusatzaufgabe nach der Beförderung passt daher gar nicht mehr in dieses Stundenkontingent hinein.

* Daher kann ich die Aufgabe nur wahrnehmen, wenn ich an anderer Stelle entlastet werde, sprich Verkürzung der Unterrichtsverpflichtung.
Stimmt's?

Spid:
Nein. Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, §106 GewO. Er kann problemlos auch die übrigen 15,5 Stunden konkret ausgestalten und festlegen, was darin alles zu tun ist - ggfs. auch wann und wo. Wenn die geschuldete Arbeitszeit rum ist, bist Du fertig und kannst gehen. Ob die Arbeit erledigt ist, ist dafür unbeachtlich - es sei denn, der AG ordnet mit 4 Tagen Vorlauf und unter Beteiligung des PR Mehrarbeit an.

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