Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rufbereitschaft wie oft?
HrForst:
Die Realität sieht so aus, wenn ich von 2:00Uhr – 4:00 Uhr einen Diensteinsatz während der Rufbereitschaft habe, erscheine ich wieder pünktlich um 7:00 Uhr zum Dienstbeginn.
Das macht tatsächlich jeder von uns so.
Aufgrund der relativ geringen „Einsätze“ während der Rufbereitschaft sehe ich das nicht als Einschränkung.
Als sehr große Einschränkung und Benachteiligung sehe ich allerdings, dass ich min. 50% der Rufbereitschaft übernehmen soll. Hinzu kommt das im Falle des Ausfalls (z.B. Erkrankung) des Arbeitskollegen die Rufbereitschaft sofort zu übernehmen ist.
Die Regelung, dass der Arbeitsplatz innerhalb von 45 min. erreicht sein muss, beeinträchtigt das Privatleben enorm. Familienausflüge, Kinobesuche, Geburtstage der Kinder, über Weihnachten zu Familie, lässt sich so nicht mehr Regeln.
Spid:
--- Zitat von: HrForst am 17.02.2020 13:21 ---Die Realität sieht so aus, wenn ich von 2:00Uhr – 4:00 Uhr einen Diensteinsatz während der Rufbereitschaft habe, erscheine ich wieder pünktlich um 7:00 Uhr zum Dienstbeginn.
Das macht tatsächlich jeder von uns so.
--- End quote ---
Selbst schuld - und ein rechtswidriges Handeln des AG, der so etwas zuläßt. In diesem Beispiel wäre erst ab 15:00 Uhr eine Annahme der Arbeitsleistung durch den AG wieder zulässig.
--- Zitat ---Aufgrund der relativ geringen „Einsätze“ während der Rufbereitschaft sehe ich das nicht als Einschränkung.
Als sehr große Einschränkung und Benachteiligung sehe ich allerdings, dass ich min. 50% der Rufbereitschaft übernehmen soll. Hinzu kommt das im Falle des Ausfalls (z.B. Erkrankung) des Arbeitskollegen die Rufbereitschaft sofort zu übernehmen ist.
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Nein, ist sie nicht. Hat der AG durch Veröffentlichung des Dienstplanes sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden und kann es grundsätzlich nicht erneut ausüben. In den Fällen, in denen er das kann, hat er die Ankündigungsfrist von 4 Tagen einzuhalten.
Capo:
Ich bin immer erstaunt wie wenig AG die Bereitschaft in Rahmen einer Dienstvereinbarung Regeln. Das Arbeitszeitgesetzt lässt es ja extra für Rufbereitschaft zu die Ruhezeit in Rahmen einer Dienstvereinbarung zu Kürzen. Bei einer Reduzierung auf z.B. 8 Stunden (wenn ein Zeitnaher ausgleichsichergestellt ist) ist eine Unterschreitung eher selten, und falls man mal einen 8 Stunden Bereitschaftseinsatz in der Nacht hat, was meistens schon ein Supergau ist, sollte der AG auf die Fehlstunden verzichten.
Texter:
--- Zitat von: Capo am 17.02.2020 14:10 ---Das Arbeitszeitgesetzt lässt es ja extra für Rufbereitschaft zu die Ruhezeit in Rahmen einer Dienstvereinbarung zu Kürzen.
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Bedarf es dazu nicht einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage im Tarifvertrag? Im TV-L dürfte es die doch nur für sehr wenige Bereiche (Ärzte?) geben, oder?
Texter:
--- Zitat von: Texter am 17.02.2020 14:24 ---
--- Zitat von: Capo am 17.02.2020 14:10 ---Das Arbeitszeitgesetzt lässt es ja extra für Rufbereitschaft zu die Ruhezeit in Rahmen einer Dienstvereinbarung zu Kürzen.
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Bedarf es dazu nicht einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage im Tarifvertrag? Im TV-L dürfte es die doch nur für sehr wenige Bereiche (Ärzte?) geben, oder?
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sorry das ist Blödsinn...
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