Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rufbereitschaft wie oft?
Spid:
Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.
Organisator:
--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 14:28 ---Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.
--- End quote ---
Hilf mir mal bitte,
das BPersVG (und mutmaßlich auch die Landesgesetze) regelt in § 75 Abs. 3 Nr. 1
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Nach meinem Verständnis müsste das auch die Festlegung von Rufbereitschaften mit abdecken und wäre somit einer Dienstvereinbarung zugänglich.
Oder irre ich?
Capo:
Im TV-L ist unter §6 Abs.4
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Dieses Geregelt.
Spid:
--- Zitat von: Organisator am 17.02.2020 14:42 ---
--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 14:28 ---Nein, ist es nicht. Die Dienstvereinbarung kommt nur ins Spiel, wenn sie tarifvertraglich vorgesehen ist.
--- End quote ---
Hilf mir mal bitte,
das BPersVG (und mutmaßlich auch die Landesgesetze) regelt in § 75 Abs. 3 Nr. 1
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Nach meinem Verständnis müsste das auch die Festlegung von Rufbereitschaften mit abdecken und wäre somit einer Dienstvereinbarung zugänglich.
Oder irre ich?
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Es geht aber nicht um die Festlegung von Rufbereitschaften, sondern um eine Abweichung von der Ruhezeit. Um diese in einer Dienstvereinbarung zu regeln, bedarf es gem. §7 Abs. 1 f. ArbZG einer tariflichen Ermächtigung.
Spid:
--- Zitat von: Capo am 17.02.2020 14:47 ---Im TV-L ist unter §6 Abs.4
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Dieses Geregelt.
--- End quote ---
Und wo lägen im Sachverhalt dringende dienstliche Gründe vor?
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