Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rufbereitschaft wie oft?
Texter:
Und rein praktisch? Zahlt der AG das Entgelt weiter, ohne dass ich arbeiten muss?
WasDennNun:
Wenn ich es richtig verstanden habe muss der AG die Stunden für die du schon verbindlich eingetragen bist (Dienstplan), aber die du nicht arbeiten darfst als Arbeitsstunden werten muss.
Wie sieht es aus, wenn man keine Dienstplan hat, sondern flexible Arbeitszeiten, gilt das dann auch?
(z.B. man hat kernarbeitszeit/Funktionszeit ab 9:00, darf aber erst um 10:00 wieder arbeiten)
und was wenn man um 6:00 vor der Tür steht und der AG einen nach hause schickt, zählt dann die Zeit ab 6:00) ;)
Spid:
--- Zitat von: WasDennNun am 18.02.2020 09:07 ---Wenn ich es richtig verstanden habe muss der AG die Stunden für die du schon verbindlich eingetragen bist (Dienstplan), aber die du nicht arbeiten darfst als Arbeitsstunden werten muss.
--- End quote ---
Man darf arbeiten, der AG darf es nur nicht zulassen.
--- Zitat ---Wie sieht es aus, wenn man keine Dienstplan hat, sondern flexible Arbeitszeiten, gilt das dann auch?
(z.B. man hat kernarbeitszeit/Funktionszeit ab 9:00, darf aber erst um 10:00 wieder arbeiten)
und was wenn man um 6:00 vor der Tür steht und der AG einen nach hause schickt, zählt dann die Zeit ab 6:00) ;)
--- End quote ---
Es geht um vorgesehene Arbeitsstunden - ohne kann es nur dann Annahmeverzug geben, wenn Minusstunden entstehen, ohne daß eine Regelung besteht, die die Entstehung von Minusstunden auch durch Umstände, die in der Risikosphäre des AG liegen, ausdrücklich zuläßt und diese nicht im Ausgleichszeitraum ausgeglichen werden. Bestünde ohne die Überschreitung des ArbZG eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sind es vorgesehene Arbeitsstunden - Kernzeiten/Funktionszeiten/Dienstpläne sehen eine solche Verpflichtung in den von ihnen erfaßten Zeiten vor.
Garfield:
--- Zitat von: HrForst am 17.02.2020 13:21 ---
Die Regelung, dass der Arbeitsplatz innerhalb von 45 min. erreicht sein muss, beeinträchtigt das Privatleben enorm. Familienausflüge, Kinobesuche, Geburtstage der Kinder, über Weihnachten zu Familie, lässt sich so nicht mehr Regeln.
--- End quote ---
Es gibt auch gar keine tarifrechtliche Grundlage für diese Anordnung deines Arbeitgebers.
Der TV-L sagt:
"Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen."
Mehr nicht. Wenn du deinem Chef sagst: Ich bin an diesem Tag an Ort XY, der 3 Stunden von der Arbeit entfernt ist, dann ist das eben so.
Möchte er das nicht hat er eben einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der vor Ort ist.
wap:
--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 13:39 ---
Nein, ist sie nicht. Hat der AG durch Veröffentlichung des Dienstplanes sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden und kann es grundsätzlich nicht erneut ausüben. In den Fällen, in denen er das kann, hat er die Ankündigungsfrist von 4 Tagen einzuhalten.
--- End quote ---
Wo kann man denn die Regelung der Ankündigungsfrist von 4 Tagen nachlesen? Diese wird in unserem Betrieb regelmäßig unterschritten. Gibt es hiervon wieder Ausnahmen wonach eine Unterschreitung zulässig ist?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version