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Rufbereitschaft wie oft?

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Spid:

--- Zitat von: Garfield am 18.02.2020 10:27 ---
--- Zitat von: HrForst am 17.02.2020 13:21 ---
Die Regelung, dass der Arbeitsplatz innerhalb von 45 min. erreicht sein muss, beeinträchtigt das Privatleben enorm. Familienausflüge, Kinobesuche, Geburtstage der Kinder, über Weihnachten zu Familie, lässt sich so nicht mehr Regeln.

--- End quote ---

Es gibt auch gar keine tarifrechtliche Grundlage für diese Anordnung deines Arbeitgebers.

Der TV-L sagt:

"Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen."

Mehr nicht. Wenn du deinem Chef sagst: Ich bin an diesem Tag an Ort XY, der 3 Stunden von der Arbeit entfernt ist, dann ist das eben so.
Möchte er das nicht hat er eben einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der vor Ort ist.

--- End quote ---

Der AN ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei, es darf nur eine solche Zeitspanne zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegen, die den Einsatz nicht gefährdet und noch gewährleistet, daß die Arbeit im Bedarfsfall noch aufgenommen werden kann, diese Bewertung kann auch vom AG vorgenommen werden, BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89.

Garfield:

--- Zitat von: Spid am 18.02.2020 10:39 ---
--- Zitat von: Garfield am 18.02.2020 10:27 ---
--- Zitat von: HrForst am 17.02.2020 13:21 ---
Die Regelung, dass der Arbeitsplatz innerhalb von 45 min. erreicht sein muss, beeinträchtigt das Privatleben enorm. Familienausflüge, Kinobesuche, Geburtstage der Kinder, über Weihnachten zu Familie, lässt sich so nicht mehr Regeln.

--- End quote ---

Es gibt auch gar keine tarifrechtliche Grundlage für diese Anordnung deines Arbeitgebers.

Der TV-L sagt:

"Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen."

Mehr nicht. Wenn du deinem Chef sagst: Ich bin an diesem Tag an Ort XY, der 3 Stunden von der Arbeit entfernt ist, dann ist das eben so.
Möchte er das nicht hat er eben einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der vor Ort ist.

--- End quote ---

Der AN ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei, es darf nur eine solche Zeitspanne zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegen, die den Einsatz nicht gefährdet und noch gewährleistet, daß die Arbeit im Bedarfsfall noch aufgenommen werden kann, diese Bewertung kann auch vom AG vorgenommen werden, BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89.

--- End quote ---

Da es beim TE um "Haustechik (Klima, Heizung) geht und die Rufbereitschaft sogar nachts erfolgt würde ich die Anordnung trotzdem rechtlich anfechten. Oder den Arbeitgeber zumindest auffordern die 45 Minuten ausführlich zu begründen und diese Begründung dann zusammen mit der Personalvertretung prüfen.
Beim zitierten Urteil geht es um Notfallversorgung von Patienten, das ist hier mE nicht anwendbar.

Spid:

--- Zitat von: wap am 18.02.2020 10:31 ---
--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 13:39 ---

Nein, ist sie nicht. Hat der AG durch Veröffentlichung des Dienstplanes sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden und kann es grundsätzlich nicht erneut ausüben. In den Fällen, in denen er das kann, hat er die Ankündigungsfrist von 4 Tagen einzuhalten.

--- End quote ---

Wo kann man denn die Regelung der Ankündigungsfrist von 4 Tagen nachlesen? Diese wird in unserem Betrieb regelmäßig unterschritten. Gibt es hiervon wieder Ausnahmen wonach eine Unterschreitung zulässig ist?

--- End quote ---

Es gibt keine unmittelbare gesetzliche oder tarifliche Regel, der eine angemessene Vorankündigungsfrist für Angestellte aller Art regelt, jedoch gilt das Urteil vom Arbeitsgericht Berlin hier als wegweisend (Urteil vom 5. Oktober 2012, Az. 28 Ca 10243/12). Dort wird eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen als angemessen betrachtet und bezieht sich dabei auf die gesetzliche Vorwarnfrist für Teilzeitangestellte, die „Arbeit auf Abruf“ leisten (§ 12 Abs. 2 Gesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Das ist in sich schlüssig und wurde bislang nicht weiter infrage gestellt.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß dem AG grundsätzlich sogar verwehrt ist, von seinem einmal ausgeübten Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen.

Spid:

--- Zitat von: Garfield am 18.02.2020 10:52 ---
--- Zitat von: Spid am 18.02.2020 10:39 ---
--- Zitat von: Garfield am 18.02.2020 10:27 ---
--- Zitat von: HrForst am 17.02.2020 13:21 ---
Die Regelung, dass der Arbeitsplatz innerhalb von 45 min. erreicht sein muss, beeinträchtigt das Privatleben enorm. Familienausflüge, Kinobesuche, Geburtstage der Kinder, über Weihnachten zu Familie, lässt sich so nicht mehr Regeln.

--- End quote ---

Es gibt auch gar keine tarifrechtliche Grundlage für diese Anordnung deines Arbeitgebers.

Der TV-L sagt:

"Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen."

Mehr nicht. Wenn du deinem Chef sagst: Ich bin an diesem Tag an Ort XY, der 3 Stunden von der Arbeit entfernt ist, dann ist das eben so.
Möchte er das nicht hat er eben einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der vor Ort ist.

--- End quote ---

Der AN ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei, es darf nur eine solche Zeitspanne zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegen, die den Einsatz nicht gefährdet und noch gewährleistet, daß die Arbeit im Bedarfsfall noch aufgenommen werden kann, diese Bewertung kann auch vom AG vorgenommen werden, BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89.

--- End quote ---

Da es beim TE um "Haustechik (Klima, Heizung) geht und die Rufbereitschaft sogar nachts erfolgt würde ich die Anordnung trotzdem rechtlich anfechten. Oder den Arbeitgeber zumindest auffordern die 45 Minuten ausführlich zu begründen und diese Begründung dann zusammen mit der Personalvertretung prüfen.
Beim zitierten Urteil geht es um Notfallversorgung von Patienten, das ist hier mE nicht anwendbar.

--- End quote ---

Es geht nicht um die Art des Rechtsgutes, das durch die Rufbereitschaft vor Schaden bewahrt werden soll, sondern alleine um die betriebliche Notwendigkeit.

wap:

--- Zitat von: Spid am 18.02.2020 10:55 ---
--- Zitat von: wap am 18.02.2020 10:31 ---
--- Zitat von: Spid am 17.02.2020 13:39 ---

Nein, ist sie nicht. Hat der AG durch Veröffentlichung des Dienstplanes sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausgeübt, ist er daran gebunden und kann es grundsätzlich nicht erneut ausüben. In den Fällen, in denen er das kann, hat er die Ankündigungsfrist von 4 Tagen einzuhalten.

--- End quote ---

Wo kann man denn die Regelung der Ankündigungsfrist von 4 Tagen nachlesen? Diese wird in unserem Betrieb regelmäßig unterschritten. Gibt es hiervon wieder Ausnahmen wonach eine Unterschreitung zulässig ist?

--- End quote ---

Es gibt keine unmittelbare gesetzliche oder tarifliche Regel, der eine angemessene Vorankündigungsfrist für Angestellte aller Art regelt, jedoch gilt das Urteil vom Arbeitsgericht Berlin hier als wegweisend (Urteil vom 5. Oktober 2012, Az. 28 Ca 10243/12). Dort wird eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen als angemessen betrachtet und bezieht sich dabei auf die gesetzliche Vorwarnfrist für Teilzeitangestellte, die „Arbeit auf Abruf“ leisten (§ 12 Abs. 2 Gesetz für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Das ist in sich schlüssig und wurde bislang nicht weiter infrage gestellt.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß dem AG grundsätzlich sogar verwehrt ist, von seinem einmal ausgeübten Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen.

--- End quote ---

Danke für die Information.

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