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Tägliche Arbeitszeit

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Spid:
In zahlreichen Gemeinden fehlt es bereits an den erforderlichen Vereinbarungen über ein Arbeitszeitkonto, das überhaupt erst ein solch saisonales Modell zuließe. Bei den 60h muß der AG zudem acht geben, daß er im Sechs-Monatsschnitt die 48 Stunden nicht reißt. Sofern der AG im Sachverhalt keine hinreichenden Vereinbarungen getroffen hat und von der 60h-Klausel - die so mutmaßlich ohnehin nichtig wäre - keinen Gebrauch macht, die Arbeitszeit im Betriebszeitraum bei beiden Mitarbeitern rechtlich auf Anschlag fährt, müßte pro AN während der Betriebszeit einschl. Überstundenzuschlägen ca. das 1,36-fache des Entgelts zahlen, ohne außerhalb der Saison entsprechend einzusparen.

Isie:
Ohne eine wasserdichte Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto kann es sozialversicherungsrechtliche Probleme geben, je nach dem, wie lang der Zeitraum ist, in dem du gar nicht arbeitest.

Spid:
Grundsätzlich ist das richtig, hier aber nicht. Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung, liegt ein Annahmeverzug des AG vor. Der ist sozialversicherungsrechtlich für den AN unproblematisch.

Isie:
Das mag sein, wenn die Krankenkasse das auch so sieht. Aber da AG und AN sich anscheinend einig waren, dass die vertraglich vereinbarten Stunden komplett in den Sommermonaten geleistet und die Mehrstunden in den Wintermonaten abgebummelt werden, halte ich das für ziemlich risikoreich.

Spid:
Sofern sie diese Einigkeit nicht in eine wirksame Vereinbarung überführt haben, ist diese Einigkeit ziemlich unbeachtlich.

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