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Antrag auf Höhergruppierung

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Exekutor:

--- Zitat von: Kaiser80 am 26.02.2020 15:34 ---Nun, dies ist eben eine wie auch immer zu bezeichnende Feststellung durch den MA:


--- Zitat von: Ole am 26.02.2020 11:37 ---Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."

--- End quote ---

Ich lese nichts, was auch nur annähernd einer Zahlungsaufforderung gleichkäme...

--- End quote ---

Ist ja auch nicht notwendig, weil es ein logischer Zusammenhang ist.

Du gehst ja auch nicht in einen Discounter, nimmst ein Bier, schaust auf das  Preisschild und gehst dann ohne zu zahlen mit dem Bier raus, nur weil dort keiner sagt Lieber Kaiser80 bezahle die Ware. Es ist doch logisch dass du bezahlen musst für die Leistung die du dort erhältst. Oder?

Spid:

--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:29 ---
--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 15:06 ---Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.

--- End quote ---

Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.

--- End quote ---

„Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181).“

Es gibt weder eine Zahlungsaufforderung noch wäre irgendwo erkennbar, daß in dem Antrag erkennbar davon ausgegangen würde, daß der Schuldner die Höhe der Forderung kennen würde oder errechnen könne, siehe auch das dazu referenzierte Urteil.

Kaiser80:
Davon abgesehen, dass ich mir mein Bier nimmer nit beim Discounter kaufen würde, handelt es sich bei dem einem um Recht/Pflichten aus einem AV, bei dem Anderen aus einem KV. Die Rechte und Pflichten unterscheiden sich ja nicht ganz unerheblich...

Ich teile deine Auffassung, dass das begehren des MA "logisch" ist. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Würdigung

Exekutor:
Die Erklärung des TE schließt als konkludente Handlung die ernsthafte Zahlungsaufforderung mit ein, welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.

Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgebe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Die bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.

Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.
Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.

Exekutor:

--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 15:52 ---
--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:29 ---
--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 15:06 ---Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.

--- End quote ---

Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.

--- End quote ---

„Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181).“

Es gibt weder eine Zahlungsaufforderung noch wäre irgendwo erkennbar, daß in dem Antrag erkennbar davon ausgegangen würde, daß der Schuldner die Höhe der Forderung kennen würde oder errechnen könne, siehe auch das dazu referenzierte Urteil.

--- End quote ---

Willst du mir ernsthaft erklären, dass ein AG nicht in der Lage ist, den Differenzbetrag zwischen EG 9 und EG 10 für einen bestimmten Zeitraum, bei seinem eigenen Mitarbeiter zu berechnen?

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