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Antrag auf Höhergruppierung

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WasDennNun:

--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 14:41 ---Jetzt zu der Geltendmachung des Anspruches. Wie müsste den die Formulierung lauten, damit jemand aus dem Bereich, der dies zu bearbeiten hat auch versteht, dass der Mitarbeiter nach der Feststellung, dass er Tätigkeiten durchführt bzw. Übertragen bekommen hat,  die eine höhere EG zu folge haben

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durchführen ist leider irrelvant.

und es steht ja noch im Raum ob bzw. wann der TE überhaupt die Tätigkeiten übertragen bekommen hat!

ist ja nicht irrelevant bzgl. der Stufenlaufzeit.

Spid:

--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:01 ---
--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 14:46 ---Es geht nicht um Verständnis, es geht um die rechtliche Wirkung - und für die fehlt es hier bereits an der ernsthaften Zahlungsaufforderung.

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Und genau das ist es was ich meine.

Vom Grundsatz mag es richtig sein, dass man hier trennen muß zwischen der einfachen Feststellung dass die Übertragung zu einer Eingruppierung in einer Höheren EG geführt hat, und dem Tatsächlichen Willen des Mitarbeiters der diese Tätigkeit übertragen bekommen hat auch die entsprechende Bezahlung auch zu erhalten.

Aber selbst beim Schreiben ist dies schon mehr als lächerlich es zu trennen. Im Umkehrschluss würde es ja auch bedeuten, dass du einen Arbeitsvertrag abschließt, du die Tätigkeit übertragen bekommst, damit feststeht welche EG für dich einschlägig ist, der AG aber nicht Zahlt, weil du nicht deinen Zahlungsanspruch explizit und "ernsthaft" durch eine Zahlungsaufforderung geltend machst.

Hier vertrete wohl nicht nur ich die Auffassung, dass hier unter Berücksichtigung des 133 BGB natürlich das Hauptinteresses des Antrages in der Zahlbarmachung (Geltendmachung)  des Differenzbetrages für die Zukunft und rückwirkend, wie in diesem Fall ab 01.01.2019, durch den AN besteht und damit sehr wohl eine ernsthafte Zahlungsaufforderung vorliegt.
 

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Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.

Exekutor:

--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 15:06 ---

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Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.
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Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."

Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.

Kaiser80:
Nun, dies ist eben eine wie auch immer zu bezeichnende Feststellung durch den MA:


--- Zitat von: Ole am 26.02.2020 11:37 ---Im Antrag steht: "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, rückwirkend ab 01.01.2019."

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Ich lese nichts, was auch nur annähernd einer Zahlungsaufforderung gleichkäme...

WasDennNun:

--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:29 ---Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?

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Wenn ich es richtig verstehe fehlt da so was :  "...meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVÖD angehören. Aus diesem Grund beantrage ich eine Höhergruppierung sowie eine stufengleiche Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, zahlen sie mir rückwirkend ab 01.01.2019 dieses Entgelt aus."

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