Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Antrag auf Höhergruppierung
Spid:
Es geht nicht um Verständnis, es geht um die rechtliche Wirkung - und für die fehlt es hier bereits an der ernsthaften Zahlungsaufforderung.
clericus organization:
Hallo, ich habe ebenfalls einen solchen Antrag gestellt:
Hoffe, dass es nicht all zu themenfremd ist... Ansonsten reihe ich meine Frage an die nicht enden wollenden Höhergruppierungsfragen ein.
1. Einstellung 10/2018 -> Stelle wurde neu geschaffen und mit einer E 8 TVöD-VKA ausgeschrieben.
2. 04/.2019 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung (wegen lediglich deklatorischer Wirkung im Arbeitsvertrag) und gleichzeitig Antrag auf Höhergruppierung in die E9a TVÖD-VKA an Dienststellenleitung.
3. Antwort Personalamt v. 11/2019 den Antrag zu konkretisieren, da meine Stelle "im Zuge des Stellenbesetzungsverfahrens in die E 8 erfolgte".
4. Bis jetzt keine weitere Antwort...
Hier meine Stelle in den Haupttätigkeiten:
Sachbearbeiter Organisation
1. Funktionelle und institutionelle Organisation (Aufbau,- und Ablauforganisation; Planung, Vorbereitung und Durchführung von Organisationsuntersuchungen, sowie Mitwirkung bei Konzeption und Umsetzung; Datei- und Strukturoganisation)
2. Modellierung sowie Dokumentation von Geschäfts- und Optimierungsprozessen(Projekt-/Prozessmanagement; Digitalisierung der Verwaltung - federführende Umsetzung einschlägiger Projekte etc.)
3. Statistik und Berichtswesen
4. Arbeitssicherheit und arbeitsmedizinische Betreuung (u.a. Organisation von Maßnahmen des Arbeits-/Gesundheitsschutzes; Koordinierung Evakuierungsmaßnahmen; Mitwirkung bei der Erstellung von gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsschutzunterweisungen, PSA, Arbeitsschutzausschuss)
Welchen Erfolg kann ich aufgrund meines Antrages erwarten?
WasDennNun:
--- Zitat von: mumble am 26.02.2020 13:33 ---Bei uns wird in so einem Fall sechs Monate rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung ausbezahlt.
--- End quote ---
Das ist nett und schön und freundlich für die TBler.
Obwohl es ja keine Möglichkeit eines Antrages gibt.
Umgekehrt ist es einfach eine Frechheit, dass nicht mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit gezahlt wird.
Spid:
Das Problem ist ja zumeist, daß sich die auszuübende Tätigkeit noch überhaupt nicht geändert hat...
Exekutor:
--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 14:46 ---Es geht nicht um Verständnis, es geht um die rechtliche Wirkung - und für die fehlt es hier bereits an der ernsthaften Zahlungsaufforderung.
--- End quote ---
Und genau das ist es was ich meine.
Vom Grundsatz mag es richtig sein, dass man hier trennen muß zwischen der einfachen Feststellung dass die Übertragung zu einer Eingruppierung in einer Höheren EG geführt hat, und dem Tatsächlichen Willen des Mitarbeiters der diese Tätigkeit übertragen bekommen hat auch die entsprechende Bezahlung auch zu erhalten.
Aber selbst beim Schreiben ist dies schon mehr als lächerlich es zu trennen. Im Umkehrschluss würde es ja auch bedeuten, dass du einen Arbeitsvertrag abschließt, du die Tätigkeit übertragen bekommst, damit feststeht welche EG für dich einschlägig ist, der AG aber nicht Zahlt, weil du nicht deinen Zahlungsanspruch explizit und "ernsthaft" durch eine Zahlungsaufforderung geltend machst.
Hier vertrete wohl nicht nur ich die Auffassung, dass hier unter Berücksichtigung des 133 BGB natürlich das Hauptinteresses des Antrages in der Zahlbarmachung (Geltendmachung) des Differenzbetrages für die Zukunft und rückwirkend, wie in diesem Fall ab 01.01.2019, durch den AN besteht und damit sehr wohl eine ernsthafte Zahlungsaufforderung vorliegt.
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