Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

IT Mitarbeiter/neue Tätigkeiten seit 01.03.2020/aktuell keine Änderung der EG

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WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 15.03.2020 11:28 ---Die Tätigkeit ist gegeben, ihre Änderung ist eine Annahme - so einfach ist das.

--- End quote ---
Und?
Laut SV:
Der VG fragt nach: Mein Mitarbeiter ist in der Entstufe, er soll eine HG bekommen, was geht da mit der HG?
PA antwortet: Ohne Studium geht nichts. -> Bullshit.
akzeptable Antwort: Ohne Änderung der Tätigkeiten geht da nichts.

So einfach ist der SV. Du magst da was aus dem SV anderes lesen, ist aber eben auch nur eine Annahme.

@socke:
Wenn du derzeit diese Tätigkeiten derzeit ausübst, obwohl nur dein nicht befugte VG dir dies aufgetragen hat.
(unter der Annahme, dass die diese Änderung der Tätigkeiten zu einer HG führen) , dann solltest du umgehend eine Klärung bei der PA durchführen.
Gehe Persönlich zu dem PA (mit einem Schriftstück), schildere Ihm das du bitte eine vorübergehende Übertragung - ab sofort - für diese Tätigkeiten benötigst, da du ansonsten diese nicht ausüben darfst!
Setze deinen VG informell darüber in Kenntnis.
Informiere den PA darüber welche Konsequenzen es für den Laden hat, wenn du diese Tätigkeiten nicht vorübergehend übertragen bekommst.
Das ist kein Pokern, das ist korrektes Verhalten.

Pokern wäre es: Solange im Büro sitzen bleiben, bis du eine Bestätigung vom PA bekommst, dass er diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat.
Und dann lasse deinen Chef die Tätigkeiten ausüben, wenn du sie nicht übertragen bekommst.

Alternative: Sich weiterverar*en lassen und ein monetär wertvolles Mitglieder des öD sein.

Spid:
Du machst Annahmen zum Inhalt des Gesprächs, während ich schlicht den gegebenen Sachverhalt nehme. Der Vorgesetzte des TE stellte einen „Antrag“, der zur Höhergruppierung des TE führen soll. Zu diesem „Antrag“ gab es ein Gespräch des Antragstellers mit der PA. Wir wissen, daß die neue Tätigkeit nicht Bestandteil dessen war. Und wir wissen, daß die PA verneint hat unter Verweis auf das fehlende Hochschulstudium, aber darauf verwies, daß sich am 01.01.21 etwas ergeben könne. Weiterhin gegeben sind die auszuübende Tätigkeit des TE, wenn auch nicht näher ausgeführt , dessen fehlendes Hochschulstudium und das Fehlen jedweden Hinweis darauf, daß der TE sonstiger Beschäftigter sei. Ohne weitere Annahmen ist die kolportierte Antwort der PA völlig korrekt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 16.03.2020 09:08 ---Du machst Annahmen zum Inhalt des Gesprächs, während ich schlicht den gegebenen Sachverhalt nehme. Der Vorgesetzte des TE stellte einen „Antrag“, der zur Höhergruppierung des TE führen soll. Zu diesem „Antrag“ gab es ein Gespräch des Antragstellers mit der PA. Wir wissen, daß die neue Tätigkeit nicht Bestandteil dessen war. Und wir wissen, daß die PA verneint hat unter Verweis auf das fehlende Hochschulstudium, aber darauf verwies, daß sich am 01.01.21 etwas ergeben könne. Weiterhin gegeben sind die auszuübende Tätigkeit des TE, wenn auch nicht näher ausgeführt , dessen fehlendes Hochschulstudium und das Fehlen jedweden Hinweis darauf, daß der TE sonstiger Beschäftigter sei. Ohne weitere Annahmen ist die kolportierte Antwort der PA völlig korrekt.

--- End quote ---
Alles korrekt.
Es bleibt jedoch falsch, wenn der PA auf Verweis des fehlenden Hochschulstudiums die Möglichkeit einer HG verneint.
Denn der SV beinhaltet eben nicht die Verneinung der Möglichkeit, dass eine (ggfls. anderweitige) Tätigkeitsänderung durchgeführt werden soll/darf oder könnte. Du schließt diese Möglichkeit aber aus, ohne das ich erkennen kann woher du dieses explizit aus dem SV nimmst.

Somit wäre die korrekte Antwort der PA auf den "Antrag" der zur HG führen soll (und aus dem SV kann man nicht mehr als diese Forderung entnehmen, über das wie eine HG laut Antrag ermöglicht werden soll, ist dort nichts geschrieben):
Ohne Tätigkeitsänderung ist da nichts zu machen, sofern er inzwischen nicht ein sonstiger Beschäftigter ist.
Damit bleibt die Pauschalaussage der PA "ohne Studium geht nichts" Bullshit, sofern nicht im Antrag steht: HG ohne Tätigkeitsänderung.

Spid:
Ich schließe das nicht aus, sondern ich nehme es einfach nicht an, weil ich den Sachverhalt so nehme, wie er gegeben ist. Genau so wie ich den Unterschied kenne zwischen einer Höhergruppierung und der Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Das eine ist offenbar - mit einer haarsträubenden Begründung wohl - beantragt worden, das andere wohl nicht. Zumindest ist es nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Mithin ist die gegebene Antwort korrekt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 16.03.2020 12:10 ---Ich schließe das nicht aus, sondern ich nehme es einfach nicht an, weil ich den Sachverhalt so nehme, wie er gegeben ist. Genau so wie ich den Unterschied kenne zwischen einer Höhergruppierung und der Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Das eine ist offenbar - mit einer haarsträubenden Begründung wohl - beantragt worden, das andere wohl nicht. Zumindest ist es nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung. Mithin ist die gegebene Antwort korrekt.

--- End quote ---
Mithin ist die unter den von dir formulierten Einschränkungen korrekt, da bin ich voll dabei. Mithin ist sie weiterhin Bullshit, wenn man die Möglichkeiten nicht ausschließt. Insbesondere wenn man aus der SV herausliest: Es war ein Antrag auf HG (Begründung unbekannt, bzw. unbekannt ob er überhaupt eine Begründung enthielt)
Möglich wäre ja das der Antrag so aussah:
X soll Höhergruppiert werden, da er die Endstufe erreicht hat. Bitte leiten sie die entsprechenden Maßnahmen ein, damit eine HG erfolgt. Falls eine HG nicht möglich ist, bitte erläutern sie dies.
Bei so einem "Antrag" wäre halt die Antwort Bullshit!

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