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Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Kaiser80:
--- Zitat von: Spid am 17.03.2020 14:52 ---
Städte und Gemeinden in Ländern, in denen die Gemeindordnung ihnen eine Besserstellung gegenüber den Landesbediensteten jenseits tariflicher Regelungen verbietet, hängen da halt auch stark vom Land ab. Es braucht dann entweder eine Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechenden Regelung auf Landesebene, die geeignet ist, sich daran anzuhängen.
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Eben.
Keeper83:
--- Zitat von: Kaiser80 am 17.03.2020 14:47 ---
--- Zitat von: Keeper83 am 17.03.2020 14:41 ---Eine zeitnahe Information ob undwas eventuell auf kommunaler Ebene geplant ist, wäre allerdings schon ganz gut. Für meine Planung bezüglich der Kinderbetreuung hatte ich genau 2 Tage Zeit. Ich habe für die Tage an denen ich "zuständig" bin erstmal Urlaub beantragt. Wäre interessant zu wissen, ob das überhaupt nötig ist.
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Bin ich bei dir. Ich hab jetzt 5 Tage genommen. Ich bin überzeugt, dass zeitnah was kommt. Aber auch der Prozess ist ja dynamisch.
Und wenn mir die 5 Tage(oder noch mehr) jetzt flöten gehen dreht sich meine Welt auch weiter. Dann hab ich halt 2021 oder 2022 wat länger Sommergrippe... im Moment muss man als AG und AN halt auch flexibel sein
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Ja, ich hab auch kein Stress damit Urlaub zu nehmen. Alles gut. Bezahlte Freistellung wäre aber natürlich besser.
Wenn Spid das erdachte Modell dann hier noch absegnen sollte, wäre die Sache rund. ;D
Spid:
Das Problem ist landläufig, daß man weder Vorkehrungen noch Planungen getroffen hat - und das weder für den aktuellen Fall noch für andere Szenarien. Die Länder haben ihre KatS-Aufgaben lange vernachlässigt, die wenigsten Kommunen haben mal ihren Krisenstab beübt, es würde mich nicht wundern, wenn in der einen oder anderen Gemeinde da noch der eine oder andere für vorgesehen ist, den es schon lange nicht mehr gibt! Als es noch akute Bedrohungsszenarien gab - also bis weit in die 80er hinein - gab es Krisenpläne auf allen Ebenen, die man einfach herauszog und abarbeitete. Ich wette, den meisten betroffenen Ländern war es nicht einmal bewußt, daß es an ihnen wäre, entweder eine Generalausnahme zu erlassen oder eine sachgerechte Regelung zu treffen, die auch von den Gemeinden mit ihren völlig anders gelagerten Aufgaben nutzbar wäre.
123einerlei:
Hallo,
meines Wissens nach vertritt selbst die VKA die Auffassung, dass derartige Fälle vom § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD erfasst werden und nicht durch § 29 Abs. 1 TVöD gesperrt sind.
Viel helfen wird dies aber erst einmal nicht, da insoweit nur bis zu drei Tage bezahlt freigestellt werden kann.
Aber von meiner Seite eine andere Idee. Schaut euch mal § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach muss vom Land (vgl. § 66 IfSG) eine Entschädigung in Geld geleistet werden, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.
Bei den Schul- und Kitaschließungen dürfte es sich um eine Maßnahme nach § 16 IfSG handeln. Der (berechtigte) Verdienstausfall dürfte auch ein nicht nur unwesentlicher kausaler Vermögensnachteil sein.
Wäre zumindest einen Versuch wert.
Spid:
Welche Bedeutung sollte der Rechtsmeinung der VKA zukommen? Und in welcher Art und Weise hätte sie diese in diesem Fall vertreten?
Ich sehe nicht, daß die Maßnahme zum Verdienstausfall führte. Das Fernbleiben von der Arbeit führt zum Verdienstausfall.
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