Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Isie:
In Abs. 1 und 2 sind keine Fälle der Betreuung von nicht erkrankten Kindern genannt. Also sehe ich keinen Grund, warum ein Arbeitgeber nicht Arbeitsbefreiung nach Abs. 3 geben könnte.
Spid:
§29 Abs. 1 regelt abschließend alle Fälle des §616 BGB, die Betreuung von nicht erkrankten Kindern wäre ein solcher Fall, mithin kommt eine Arbeitsbefreiung nach §29 Abs. 3 Satz 1 nicht in Betracht, da sämtliche Fälle, die auf persönlichen Gründen beruhen, durch Abs. 1 abschließend geregelt sind - siehe auch die Kommentierung der Norm bei Haufe wie auch bei Rehm.
Isie:
Na ja, das wird sicherlich jeder Arbeitgeber für sich entscheiden.
Spid:
Das kann er innerhalb der tariflichen Regelungen nicht, da es nichts zu entscheiden gibt. Er kann sich möglicherweise zu einer übertariflichen Lösung entscheiden - was dann aber, als übertarifliche Regelung, eben nichts mit der Norm zu tun hat, deren Anwendbarkeit Du teils falsch behauptet hast.
Texter:
Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.
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