Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Isie:
Abs. 2 passt überhaupt nicht, Abs 1 enthält eine abschließende Aufzählung, die nicht die Betreuung von nicht erkrankten Kindern umfasst. Also bleibt nur Abs. 3. Ob es sich um einen sonstigen dringenden Fall handelt, prüft der Arbeitgeber. Ob er dann bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt - bis zu drei Arbeitstagen! , ist eine Ermessensentscheidung. Wenn er keine bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt, dann eben unbezahlte, ebenfalls nach Abs. 3.
Spid:
Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung zu allen von §616 BGB umfaßten Fällen, mithin kommt Abs. 3 Satz 1 in allen Fällen, die von §616 BGB erfaßt sind, nicht in Betracht. Eine Ermessensentscheidung kommt dem AG also nur in anderen Fällen zu - siehe auch die absolut eindeutige Kommentierung bei Rehm und Haufe.
Isie:
--- Zitat von: Isie am 14.03.2020 16:13 ---Es gibt aber auch noch die Möglichkeit der Arbeitsbefreung nach § 29 Abs. 3 TVöD/TV-L. Das ist allerdings eine Kann-Bestimmung.
--- End quote ---
Spid:
Bei der nur unbezahlte Freistellung nach Satz 2 infrage kommt, weil Satz 1 nur „ sonstige dringende Fälle“ regelt, also solche, die nicht durch Abs. 1 und 2 geregelt sind - und alle Fälle des §616 BGB sind abschließend durch Abs. 1 geregelt.
Isie:
Wenn der Arbeitgeber die Vorschrift anders auslegt und für die Kinderbetreuung bis zu 3 Tage bezahlte Arbeitsbefreiung und erst danach unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt, sehe ich auch kein Problem.
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