Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
Kaiser80:
Ach ich denke wir haben die Formulierung sehr wohl verstanden.
Nach 307 BGB dürfte sie aber unwirksam sein
Spid:
--- Zitat von: DiVO am 06.04.2020 07:36 ---
--- Zitat von: Spid am 04.04.2020 10:23 ---Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, den der AG vorgelegt hat? Dann müssen vorformulierte Klauseln den strengen Anforderungen an AGB genügen. Der AG müßte bestimmte Voraussetzungen klar benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll. Daran fehlt es hier. Es handelt sich gem. §307 Abs. 1 f. BGB um eine klare Benachteiligung des AN. Die Klausel dürfte somit unwirksam sein.
--- End quote ---
In der Klausel wird die Voraussetzung für eine Änderung der Arbeitszeit doch klar benannt:
"Der Arbeitgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO sowie der schwankenden Kinderzahlen berechtigt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig je nach Bedarf um bis zu 1/5 (20% der wöchentlichen Arbeitszeit nach §1 dieses Arbeitsvertrages) zu reduzieren."
Was ist daran nicht zu verstehen?
--- End quote ---
Nein, das genügt nicht. Ein „wechselnder Arbeitsanfall“ ist nicht bestimmt genug, sondern läßt es zu, daß der AG nach Gutdünken verfährt, es fehlt an Schwellenwerten und abgestuften bzw. ins Verhältnis gesetzten Rechtsfolgen und einer angemessenen Ankündigungsfrist. Es handelt sich um einen klassischen Fall einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung in AGBs - und somit um eine unwirksame Bestimmung.
DiVO:
--- Zitat von: Spid am 06.04.2020 07:53 ---
--- Zitat von: DiVO am 06.04.2020 07:36 ---
--- Zitat von: Spid am 04.04.2020 10:23 ---Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, den der AG vorgelegt hat? Dann müssen vorformulierte Klauseln den strengen Anforderungen an AGB genügen. Der AG müßte bestimmte Voraussetzungen klar benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll. Daran fehlt es hier. Es handelt sich gem. §307 Abs. 1 f. BGB um eine klare Benachteiligung des AN. Die Klausel dürfte somit unwirksam sein.
--- End quote ---
In der Klausel wird die Voraussetzung für eine Änderung der Arbeitszeit doch klar benannt:
"Der Arbeitgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO sowie der schwankenden Kinderzahlen berechtigt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig je nach Bedarf um bis zu 1/5 (20% der wöchentlichen Arbeitszeit nach §1 dieses Arbeitsvertrages) zu reduzieren."
Was ist daran nicht zu verstehen?
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Nein, das genügt nicht. Ein „wechselnder Arbeitsanfall“ ist nicht bestimmt genug, sondern läßt es zu, daß der AG nach Gutdünken verfährt, es fehlt an Schwellenwerten und abgestuften bzw. ins Verhältnis gesetzten Rechtsfolgen und einer angemessenen Ankündigungsfrist. Es handelt sich um einen klassischen Fall einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung in AGBs - und somit um eine unwirksame Bestimmung.
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Es geht aber nicht um einen nicht genug bestimmten wechselnden Arbeitsanfall, sondern um einen "wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO". Im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg ist der Begriff des Anstellungsschlüssels definiert, ebenso die Konsequenzen wenn dieser einen bestimmten Wert überschreitet bzw. unterschreitet. In dieser Definition steckt, mit Verweis auf die Buchungszahlen und Buchungszeiten der Eltern, was unter wechselndem Arbeitsanfall zu verstehen ist.
Spid:
Das bestimmt aber nur die Konsequenz für den AG, nicht für das einzelne Arbeitsverhältnis - und darauf kommt es an.
DiVO:
Und definiert den Begriff des wechselnden Arbeitsanfalls.
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