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einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune

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Spid:
Inwiefern käme es darauf an?

DiVO:

Nein, das genügt nicht. Ein „wechselnder Arbeitsanfall“ ist nicht bestimmt genug, sondern läßt es zu, daß der AG nach Gutdünken verfährt, es fehlt an Schwellenwerten und abgestuften bzw. ins Verhältnis gesetzten Rechtsfolgen und einer angemessenen Ankündigungsfrist. Es handelt sich um einen klassischen Fall einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung in AGBs - und somit um eine unwirksame Bestimmung.
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Spid:
Damit ist der Begriff bestimmt - und inwiefern käme es darauf an? „Auto“ ist als Begriff auch bestimmt, ist aber trotzdem keine hinreichende Angabe, wenn es um die Reparatur geht.

DiVO:
Der Arbeitgeber kann dementsprechend eben nicht willkürlich  innerhalb des "Flexirahmens" die Stunden des Arbeitnehmers hoch und runter setzen. Er kann die Stunden nur dann anpassen, wenn (gemäß Definition im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO) ein wechselnder Arbeitsanfall, d.h. ein größerer oder ein kleinerer Arbeitsanfall, vorliegt.

Beispiel:

Eine Erzieherin erkrankt über einen längeren Zeitraum. Arbeitgeber setzt bei allen Erzieherinnen in der Eirichtung die Stundenzahl an im Rahmen der Flexiverträge nach oben. Nicht gestattet, da es sich um keinen erhöhten Arbeitsanfall nach Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg handelt.

Die Eltern einiger Kinder erhöhen die Buchungszeiten ihrer Kinder. Arbeitgeber erhöht bei so vielen Erzieherinnen die die Stundenzahl im Rahmen der Flexiverträge bis der Betreuungsschlüssel wieder eingehalten wird. Gestatett, da es sich um einen erhöhten Arbeitsanfall nach Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg handelt.

Die Eltern einiger Kinder verringern die Buchungszeiten ihrer Kinder. Arbeitgeber reduziert bei einigen Erzieherinnen die die Stundenzahl im Rahmen der Flexiverträge. Gestatett, da es sich um einen verringerten Arbeitsanfall nach Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg handelt.

Und was liegt momentan vor? Da in Brandenburg wegen Corona derzeit die Kitas geschlossen sind, haben mit Sicherheit einige Eltern ihre Buchungszeiten reduziert, um weniger Kita-Beiträge zu zahlen. Also liegt anhand der Buchungszahlen einer verringerter Arbeitsanfall laut Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg vor und der Arbeitgeber passt die Arbeitszeiten an.

Nachdem das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg inzwischen 14 Jahre alt ist und andere Bundesländer ähnliche Flexibilisierungen in Kitas einsetzen gehe ich davon aus, dass dieses Vorgehen inzwischen ausreichend geklärt ist. Wenn Gerichtsurteilie vorliegen, die deine Meinung bestätigen, dann poste diese hier.

Spid:
Der wechselnde Arbeitsanfall ist definiert und die Rechtsfolgen für den AG ergeben sich aus dem Gesetz - nicht aber die für das einzelne Arbeitsverhältnis. Der AG könnte den wechselnden Arbeitsanfall auf alle entsprechenden AN umlegen oder nur auf Einzelne verteilen. Die Folgen für das einzelne Arbeitsverhältnis sind nicht hinreichend bestimmt - und darauf kommt es an.

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