Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?

<< < (4/7) > >>

BAT:

--- Zitat von: Organisator am 01.04.2020 15:26 ---Warum müsste man das fiktive Einkommen unterstellen?

Nach welcher Regelung sollte sich das ergeben?

--- End quote ---

Es wird ein Einkommen wegfallen, durch diesen Wegfall kommt man zu SGB II - Leistungen. Die Ursache des Wegfalls ist vom Antragsteller zu belegen.

Mit deiner Maßgabe würden auch alle Personen im Parlament Hartz IV bekommen, da ein Verfall des Einkommens und dessen Ursache scheinbar nicht belegt werden müssen.

Organisator:
Die Maßgabe des Gesetzgebers ist, dass grob gesagt Bedarf und Einkommen plus verwertbares Vermögen gegenübergestellt werden und die Differenz durch Alg II ausgeglichen wird.

Der Wegfall von Einkommen wird vom Antragssteller nachgewiesen, z.B. durch Arbeitslosigkeit (Kündigung) oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit ("Frisör muss schließen).

Bei Parlamentariern übersteigt das Erwerbseinkommen den Bedarf und führt so zu keinen AlgII-Bedarf.

Was hat das alles mit Vermögen oder fiktiven Einkommen zu tun?

BAT:

--- Zitat von: Organisator am 01.04.2020 15:42 ---Die Maßgabe des Gesetzgebers ist, dass grob gesagt Bedarf und Einkommen plus verwertbares Vermögen gegenübergestellt werden und die Differenz durch Alg II ausgeglichen wird.

Der Wegfall von Einkommen wird vom Antragssteller nachgewiesen, z.B. durch Arbeitslosigkeit (Kündigung) oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit ("Frisör muss schließen).


--- End quote ---

Dann sind wir einen Schritt weiter. Nun kommt den die Prüfung, ob zunächst andere Sozialleistungen vorrangig sind, also z. B. Wohngeld bzw. ob es Unterhaltsverpflichtungen anderer Personen gibt. Des Weiteren ist im ersten Fall der ALG I - Bescheid abzuwarten.

Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.

Ich sehe weiterhin keine konsistente Gesamtregelung für einen schnellen Bezug von Arbeitslosengeld II.

Es scheint mir weiterhin so, daß nur die Vermögensprüfung geändert wurde, jedoch - fatalerweise - nicht die Einkommensregelung.

Organisator:

--- Zitat von: Organisator am 01.04.2020 15:42 ---Was hat das alles mit Vermögen oder fiktiven Einkommen zu tun?

--- End quote ---

WasDennNun:

--- Zitat von: BAT am 01.04.2020 14:17 ---Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

§ 67 Abs. 2 ist daher quasi inhaltsleer, da auf eine Überprüfung von Einkommen des Antragsteller in diesem Paragrafen nicht verzichtet wurde. Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.

--- End quote ---
Inwiefern ist das inhaltsleer, da dort ja geregelt ist, das wenn das Vermögen erheblich ist, das Vermögen zu betrachten ist. Und dies gibt der Antragsteller ja im Antrag "wahrheitsgemäß" an und damit wird das dann nicht betrachtet.

Das ganze dient doch dem einfachen und unbürokratischen durchwinken der akuten Notlagen, oder nicht?
und das ist doch bzgl. Vermögen damit vereinfacht.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version