Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[BW] Fünftelsregelung Steuer - Rückzahlung abgesenkte Eingangsbesoldung

<< < (10/11) > >>

Pepper2012:

--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 17:23 ---Interessant, dass heißt ein kluger AG kann eine "jährliche" Bonus Ausschüttung einmal auf einen Zeitraum von 14 Monate Strecken und dann das nächste mal auf 10 Monate und damit kann man die Regelung alle zwei Jahre anwenden?

--- End quote ---
Das dürfte im Hinblick auf § 42 AO auf einen gewissen Widerstand der Finanzämter treffen. Ein Bonus bezieht sich nicht auf einen Zeitraum. Er wird beschlossen und ausgezahlt.

WasDennNun:

--- Zitat von: Pepper2012 am 06.04.2020 17:47 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 17:23 ---Interessant, dass heißt ein kluger AG kann eine "jährliche" Bonus Ausschüttung einmal auf einen Zeitraum von 14 Monate Strecken und dann das nächste mal auf 10 Monate und damit kann man die Regelung alle zwei Jahre anwenden?

--- End quote ---
Das dürfte im Hinblick auf § 42 AO auf einen gewissen Widerstand der Finanzämter treffen. Ein Bonus bezieht sich nicht auf einen Zeitraum. Er wird beschlossen und ausgezahlt.

--- End quote ---
Ist das nicht eine Frage der Formulierung? Eine Sonderzahlung für die hervorragende Leistung der letzten 14 Monate. Da wird es doch sicherlich Firmen geben, die diesen Gestaltungsmissbrauch machen, oder?

Pepper2012:
Du sprichst ja selbst von einem Gestaltungsmissbrauch. Dieser wird von § 42 AO erfasst. ;)

Die Fünftelregelung ist ja eigentlich auch nur bei größeren Einmalbeträgen so richtig relevant.

Z. B. bei Abfindungen, die schnell mal fünfstellig werden können. Bei kleineren Beträgen macht sich die Regelung dagegen nicht so stark bemerkbar, denn es geht nur um die Progression. Es ist ja nicht so, dass nur ein Fünftel des Betrages steuerpflichtig ist! Stattdessen erhöht nur ein Fünftel des Betrages den Steuersatz.

WasDennNun:
Ja, ich hab einige Bekannte, die nen 5stelligen Bonus regelmäßig bekommen, meist nicht ganz einmal pro Jahr.
Da hoffe ich doch, dass die nicht fünftel dürfen.  8)

DJ:

--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 05.04.2020 22:42 ---DJ, wenn ich mir die Beitrage # 12 und # 13 anschaue, habe ich den Eindruck, dass Sie die Systematik immer noch nicht kapiert haben.  Vielleicht habe ich Sie mit meinem Beispiel verwirrt, weil ich nicht erwähnt hatte, dass die Lohnsteuer für die Nachzahlung auf der Grundlage der Jahressteuertabelle ermittelt wird und der Prozentsatz der dafür anfallenden Lohnsteuer zwölfmal langsamer steigt, als in meinem Beispiel.

Für das Verstehen ist es überhaupt nicht hilfreich, wenn Sie angeben, dass Ihre Bezüge im April 2019 in Höhe von 3.900 € (ein Gehalt bekommen Sie ganz sicher nicht) zu 20 Prozent besteuert werden, denn Fakt ist, dass davon für die letzten 100 Euro 36 € Lohnsteuer angefallen sind und wären Ihre laufenden Bezüge um weitere 100 €  erhöht worden, dann hätte sich dafür eine um 37 € erhöhte monatliche Lohnsteuer ergeben. Da ist es bis zu den 38,24 Prozent Einbehaltung für die Nachzahlung nicht weit. Aus diesem Grund ist der eventuell zu viel einbehaltene Betrag viel geringer, als Sie sich vorstellen.
Ob jörg24 und 2strong inzwischen kapiert haben, dass Sie gar nicht der  Threaderöffner sind, und dass nichts dafür spricht, dass sich die Fünftelungsregelung bei Ihnen nicht auswirkt, weiß ich nicht.
Wieviel Steuern angefallen wäre, wenn Sie die Zahlungen 2016, 2017 und 2018 erhalten hätten, ist völlig uninteressant (es sei denn, Sie wollen sich über möglicherweise entgangene Beträge ärgern), im Einkommensteuerrecht gilt das Zuflussprinzip ganz streng. Den von 2strong angesprochenen Weg halte ich für völlig(!) ausgeschlossen. Und die Schadenersatzgeschichte sowieso. Es ist ja nicht so, dass das LBV Ihnen die Zahlungen aus Jux und Tollerei vorenthalten hätte, sondern weil es eine ganz klare gesetzliche Regelung dafür gab, die vor dem 28.11.2018 rechtmäßig gewesen ist.

--- End quote ---

Ok, das ist verständlicher - vielen Dank!

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version