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[BW] Fünftelsregelung Steuer - Rückzahlung abgesenkte Eingangsbesoldung
WasDennNun:
--- Zitat von: Pepper2012 am 06.04.2020 15:00 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 08:50 ---BTW: Man nicht seine Steuererklärung als vorläufig deklarieren lassen können, das wird doch vom FA bei anderen laufenden Verfahren auch (automatisch) gemacht und man erhält, dann Jahre später entsprechende einen korrigierte Erklärung, inkl. Nachzahlung etc.
(Habe letztens plötzlich Geld vom FA bekommen, weil die Anrechnung meiner Arztrechnung neu berechnet wurde)
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Nochmal: Die Versteuerung in 2019 ist materiell-rechtlich nicht falsch, sondern richtig! Insoweit würde eine Vorläufigkeit nichts bringen. Das sieht man auch daran, dass der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2016, 2017 und 2018 nicht ändert, sondern die Nachzahlung in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Jahres 2019 aufgenommen hat.
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Nochmal, ich habe nicht behauptet das sie falsch ist.
Und ja, wenn ein AG was falsch macht bzgl. der Auszahlung von Sold, Lohn, Entgelt etc. dann hat das steuerrechtlich keinerlei Auswirkung.
Wenn jedoch Lohnsteuerbescheide vorläufig sind, dann kann man sie halt auch 6 Jahre später korrigieren, so ja zuletzt geschehen.
Wobei ich eher es kritisch finde, dass die füntel Regelung überhaupt angewendet werden darf.
Ich glaube nicht, dass sie bei einer rückwirkende Lohnerhöhung eines Angestellten angewendet werden dürfte.
Und nochmal: ich glaube sogar, dass durch die füntelregelung sogar steuern gespart werden, da ja das Geld von z.B. 4 Jahren auf 5 Jahre "verteilt" wird.
Pepper2012:
Wann die Fünftelregelung angewendet wird, steht ja im Gesetz. Und wann der Zufluss "sonstiger Bezüge" stattfindet ebenso.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 15:15 ---Nochmal, ich habe nicht behauptet das sie falsch ist.
Und ja, wenn ein AG was falsch macht bzgl. der Auszahlung von Sold, Lohn, Entgelt etc. dann hat das steuerrechtlich keinerlei Auswirkung.
Wenn jedoch Lohnsteuerbescheide vorläufig sind, dann kann man sie halt auch 6 Jahre später korrigieren, so ja zuletzt geschehen.
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Doch! Auch eine Falschzahlung und eine versehentliche Zahlung sind Arbeitslohn und steuerlich zu berücksichtigen.
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 15:15 ---Wenn jedoch Lohnsteuerbescheide vorläufig sind, dann kann man sie halt auch 6 Jahre später korrigieren, so ja zuletzt geschehen.
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Sie meinen "Einkommensteuerbescheide". Das Instrument sie "vorläufig" ergehen zu lassen, dient der Arbeitserleichterung. Man vermeidet damit eine Einspruchswelle!
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 15:15 ---Wobei ich eher es kritisch finde, dass die füntel Regelung überhaupt angewendet werden darf.
Ich glaube nicht, dass sie bei einer rückwirkende Lohnerhöhung eines Angestellten angewendet werden dürfte.
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Da gibt es nichts zu "glauben". Das ist gesetzlich geregelt, schauen Sie doch in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: "mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst".
Wegen § 37 TVöD/TV-L kommt diese Regelung bei Angestellten nicht so oft zur Anwendung, aber im Zusammenhang mit der Entgeltordnung habe ich einige Bescheinigungen ausgestellt.
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 15:15 ---Und nochmal: ich glaube sogar, dass durch die füntelregelung sogar steuern gespart werden, da ja das Geld von z.B. 4 Jahren auf 5 Jahre "verteilt" wird.
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Das hat wahrscheinlich auch niemand bestritten, derartige Fälle sind aber sehr selten. Das was Sie hier unter # 38 beschrieben haben passt jedenfalls gar nicht. Sie haben nämlich übersehen, dass die laufenden Bezüge im Jahr der Nachzahlung (2019) schon deutlich höher waren, als in den Jahren 2016 und 2017.
Pepper2012:
--- Zitat von: WasDennNun am 06.04.2020 15:15 ---Nochmal, ich habe nicht behauptet das sie falsch ist.
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Naja, wer sich auf die Suche nach einer Änderungsvorschrift der Abgabenordnung begibt, geht natürlich davon aus, dass der fragliche Steuerbescheid einen materiell-rechtlichen Fehler beinhaltet, oder?
WasDennNun:
Erstmal danke für die Konkretisierungen und Korrekturen.
--- Zitat von: Gerda Schwäbel am 06.04.2020 16:06 ---Da gibt es nichts zu "glauben". Das ist gesetzlich geregelt, schauen Sie doch in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: "mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst".
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Interessant, dass heißt ein kluger AG kann eine "jährliche" Bonus Ausschüttung einmal auf einen Zeitraum von 14 Monate Strecken und dann das nächste mal auf 10 Monate und damit kann man die Regelung alle zwei Jahre anwenden?
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