Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

falsche Eingruppierung

<< < (3/6) > >>

WasDennNun:

--- Zitat von: Carla am 13.04.2020 22:14 ---aber der Aufgabenbereich D ist die ausgeübte und auszuübende Tätigkeit, die der Angestellte seit 4 Jahren macht. das ist identisch.

--- End quote ---
Ja? Und wie wurde dir diese Tätigkeiten vom AG übertragen?
Wenn du da nichts hast, dann sind es eben nur deine ausgeübten Tätigkeiten, aber mitnichten deine auszuübenden.

Man kann ja auch einfach mal einen Schrieb an die Personalabteilung schicken, in dem du diese Tätigkeiten niederschreibst und um Bestätigung bittest, dass dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind, da du ja ansonsten diese nicht ausüben darfst!

BTW Was sagt denn der Abteilungsleiter dazu? Ist er gewillt dir schriftlich zu bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind?
Falls ja, her damit und er bekommt nen Anpfiff, weil er seine Kompetenzen überschritten hat oder aber du eine Eingruppierungsfeststellungsklage damit machst.

Spid:
Also kam der öffentliche AG im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung seiner Nachweispflicht durch die Aushändigung der Ausschreibung nach. Wenn diese die Tätigkeiten A, B und D beinhaltete, sind A, B und D die auszuübende Tätigkeit. Das einzige Problem ist offenkundig, daß der TB nicht tut, was er soll. Das stellt grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand dar.

§13 TVÖD regelt den Umstand, wenn sich eine auszuübende Tätigkeit an sich - bspw. durch technologischen Fortschritt: Datenbank statt Karteikarten, Kopierer statt Matritze - ändert, nicht wenn jemand etwas anderes tut als er soll.

Carla:

D.h. allein der Text in der Stellenausschreibung von damals reicht als verbindliche Tätigkeitsbeschreibung aus. Man kann da ja auch einfach alle Tätigkeiten des gesamten Sachgebiets reinschreiben, dann hat man ja alles abgedeckt und jeder kann im Zweifel den Job des anderen machen ohne dass es Ärger gibt. Blöd nur, wenn es unterschiedliche Entgeltgruppen sind. Fakt ist, ich wurde nie angewiesen auch nur ansatzweise die Aufgaben A und B zu machen, es stand meiner Ansicht nach nur in der Stellenausschreibung drin, um die EG 9 zu rechtfertigen. Ich hab nur D gemacht,  anfangs ja auch in EG 10, sollte danach nur D machen und mache heute und zukünftig nur D. Und die neu zu besetzen Stellen sollen auch nur D machen in EG 10. Den Abteilungsleiter gibt es nicht mehr. Der neue wäre sicher daran interessiert, mir zu helfen. Es ist offensichtlich, dass dem Beamten (den es auch nicht mehr gibt) zu einer höheren Besoldungsgruppe (hoffe das ist das richtige Wort bei Beamten) verholfen werden sollte, ohne die Stelle neu zu bewerten.

WasDennNun:

--- Zitat von: Carla am 13.04.2020 23:32 ---D.h. allein der Text in der Stellenausschreibung von damals reicht als verbindliche Tätigkeitsbeschreibung aus.

--- End quote ---
Nein, da dort ja nichts über die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge steht, hat das tariflich ja noch nichts mit deinen auszuübenden Tätigkeiten zu tun.

Carla:
OK, dann verstehe ich Spid wieder nicht. Er meinte der AG ist seiner Nachweispflicht durch Aushändigung der Ausschreibung nachgekommen. Nun ja, aber der Zeitansatz ist gut. Vielleicht komme ich da weiter. Ist ja nicht so, dass ich gar nichts von dem mache was in der Ausschreibung stand, sondern ein Teil davon, aber den eben zu 100%. Vielen Dank für Eure Hilfe und eure Zeit!

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version