Gängige Kommentarliteratur zu §3 Abs. 2 TVG, z.B. Franzen im Erfurter Kommentar, leitet das daraus her, daß die betrieblichen Normen nur dann über die Mitgliedschaft des AG Wirkmacht erlangen können, wenn im entsprechenden Betrieb (weiter Betriebsbegriff) auch ein tarifgebundener AN beschäftigt wird, da es rechtlich insbesondere vor dem Hintergrund der Koalitionsfreiheit nicht vorstellbar sei, daß die TVP Bedingungen festlegen könnten, die ausschließlich unbeteiligte Dritte beträfen. Rechtsprechung gibt es m.W.n. dazu bislang nicht. Wenn ein betroffener AN/AG/BR/PR das Vorliegen der Voraussetzung in Zweifel zöge, träfe die Darlegungslast für die Geltung der betrieblichen Normen den, der ihre Geltung verteidigt. Das kann durchaus z.B. durch eine Erklärung an Eides statt eines Mitglieds geschehen.