Die Entgeltregelungen im TVÖD sind:
1. TB erhlten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Sie erhalten Entgelt nach der Anlage A bzw. einer anderen Anlage, wenn sie nach der S- oder P-Tabelle entgolten werden (§15 TVÖD).
2. Einzige Ausnahme davon sind Teilzeitbeschäftigte, die das Tabellenentgelt (§15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Mithin haben alle Anspruch auf das volle Tabellenentgelt, die nicht individuell eine andere Arbeitszeit vereinbart haben. Weitere Regelungen enthält der TVÖD dazu nicht. Auch der TV COVID enthält keine abweichenden Regelungen. Mithin gibt es durch Kurzarbeit auch kein vermindertes Entgelt, es sei denn, man hätte dies individuell vereinbart.