Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ein Arbeitgeber - Zwei Arbeitsverträge - verschiedene Entgeltgruppen
Kaiser80:
Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
Pepper2012:
Ja, und deswegen ist es ja auch falsch!
Siehe auch R 46.1 EStH 2018: § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.
2strong:
--- Zitat von: Organisator am 22.04.2020 08:31 ---Völlig logisch!
--- End quote ---
Stimmt, hast Recht! Unterjährig wirkt die Steuerprogression bei separater Betrachtung der Einkommen nicht so stark wie bei Gesamtbetrachtung. Und den Steuerfreibeteag hat er ja nur ein Mal...
Isie:
@Trude:
Wie hat der Arbeitgeber denn nun versteuert?
Inzwischen habe ich nach der Ausnahmeregelung gesucht, die das Finanzamt anscheinend bei seiner falschen Auskunft zugrundegelegt hat. Maßgebend ist nicht, wie ich angenommen hatte, ob es verschiedene Bezügestellen des Arbeitgebers sind, sondern ob es verschiedenartige Bezüge sind (§ 39e Abs. 5a EStG). Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der verschiedenartigen Bezüge. Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es gibt zwar eine Sonderregelung, aber die bezieht sich nur auf Elternzeit und vergleichbare Unterbrechungen.
Trude:
Es wird über zwei Lohnsteuerklassen abrechnet. Einmal eins, einmal sechs.
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