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Fehler im Zeitkonto des Beamten - Verjährung - Ansprüche des Dienstherrn
Organisator:
--- Zitat von: 2strong am 29.04.2020 19:36 ---Ich selbst bilde mir ein, darüber sehr gut Bescheid zu wissen. Dennoch könnte ich Dir weder die exakte Höhe der mir zustehenden Bezüge, des regelmäßigen Überweisungsbetrages oder des Stundensaldos meines Gleitzeitkontos nennen. Ich kontrolliere auch nicht jeden Monat meine Kontoauszüge.
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Hier ging es ja auch nur um die wöchentliche Soll-Stundenzeit. Und die wird bei einer Änderung dem Beamten mitgeteilt. Somit kennt er die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. Dafür braucht man gar kein Wissen, es wird einem mitgeteilt.
Neben den Bezügemitteilungen erscheint auch in der Zeiterfassung das "Soll". Wenn dann z.B. im Tagessoll nicht 8.12 h auftaucht ist sofort erkennbar, dass nicht 41 Wochenstunden vorgesehen sind.
Um das zu erkennen muss man auch nicht Bescheid wissen. Ergo mag zwar auch ein Verschulden bei dem Dienstherrn vorliegen, aber der Beamte hat hier auch die notwendige Sorgfalt vermissen lassen.
ccb:
Bei uns taucht aber z.B. gar kein Tages-SOLL im Display auf. Da steht nur das Saldo.
Ich gehe davon aus, dass die meisten für sich selbst einen Plan haben, wie sie in der Woche auf ihre Stunden kommen. Wer das aber nicht hat, sondern einfach immer nur seinen Dienst verrichtet und sich am angezeigten Gesamtsaldo orientiert, dem nehme ich durchaus ab, dass ihm 12 Minuten am Tag nicht auffallen.
was_guckst_du:
--- Zitat von: Spid am 29.04.2020 20:09 ---Und wenn Du Dich auf das Display verläßt, merkst Du nicht, wenn eine zu geringe Sollzeit hinterlegt ist.
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...das merke ich aber daran, dass ich irgendwann zuviel Plusstunden habe, obwohl ich nicht darauf hin gearbeitet habe (diese Erkenntnis setzt allerdings eine gewisse Grundintelligenz voraus, die wohl nicht immer - auch im öD - vorhanden zu sein scheint) 8)
2strong:
--- Zitat von: Organisator am 30.04.2020 08:07 ---Hier ging es ja auch nur um die wöchentliche Soll-Stundenzeit. Und die wird bei einer Änderung dem Beamten mitgeteilt. Somit kennt er die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. Dafür braucht man gar kein Wissen, es wird einem mitgeteilt.
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Was dem Beamten konkret mitgeteilt wurde, wissen wir nicht. Nicht jedes Zeiterfassungssystem weist die von Dir unterstellten Eigenschaften aus.
Im Übrigen korreliert die Verpflichtung zur Erbringung einer wöchentlichen Arbeitszeit mit dem Besoldungsanspruch. Ein kritisches Ergebnis ergibt sich also nur dann, wenn Arbeitszeit und Besoldung nicht im vorgesehenen Verhältnis zueinander stehen. Vorliegend weicht die Besoldung um rd. 2,5 % von der vorgesehenen Besoldung ab, mithin um eine Größenordnung, die bereits von Amts wegen als geringfügig erachtet wird. Kann man übersehen, sollte man aber nicht. Daher erachtet das BVerwG in diesen Fällen in der Regel einen Teilerlass als angemessen.
Organisator:
--- Zitat von: 2strong am 30.04.2020 10:55 ---
--- Zitat von: Organisator am 30.04.2020 08:07 ---Hier ging es ja auch nur um die wöchentliche Soll-Stundenzeit. Und die wird bei einer Änderung dem Beamten mitgeteilt. Somit kennt er die zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit. Dafür braucht man gar kein Wissen, es wird einem mitgeteilt.
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Was dem Beamten konkret mitgeteilt wurde, wissen wir nicht.
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Jede Änderung der wöchentlich zu erbringenden Arbeitszeit erfolgt durch das Personalteam und wird dem betroffenen Beamten schriftlich mitgeteilt. Das gilt insbesondere für die im Sachverhalt beschriebene Teilzeit sowie die Absenkung der Arbeitszeit auf 40 Stunden wegen Kind.
Insofern kennt jeder Beamte seine zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit.
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