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Fehler im Zeitkonto des Beamten - Verjährung - Ansprüche des Dienstherrn

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Schmitti:

--- Zitat von: 2strong am 29.04.2020 00:32 ---Ausgehend von der Sachverhaltsschilderung wird es dabei insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge ankommen, VV Nr. 12.2.8.4 zu § 12 BBesG.
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Welche individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt man denn, um seine eigene wöchentliche Soll-Arbeitszeit zu kennen?

MasterP:

--- Zitat von: BalBund am 28.04.2020 21:21 ---Sicherlich kann und muss er nicht jede Woche seinen Zeitsaldo abgleichen, aber zumindest gelegentlich dürfte er sein Zeitkonto geprüft haben. Hierbei hätte ihm der Umstand also auffallen müssen.
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Das Problem liegt ja darin, dass er laut Zeitsaldo sein Soll immer erfüllt hat. Es war ihm nur nicht bewusst, dass sein Soll zu niedrig angesetzt war. Er hat darauf vertraut, dass das Zeiterfassungssystem ihm schon sagen würde, wenn er zuviel oder zu wenig arbeitet, stattdessen zeigte es aber ein Saldo von +-0 an, was ihm suggerierte "alles im grünen Bereich". Dass diese Annahme blauäugig war, steht außer Frage.


--- Zitat von: BalBund am 28.04.2020 21:21 ---Andererseits ist der personalverantwortlichen Stelle natürlich auch ein Vorwurf zu machen, nämlich die bezügewirksame Veränderung nicht in die Zeiterfassung eingespeist zu haben.
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Off-Topic aus Interesse: Könnten auch auf den zuständigen Bearbeiter in der Personalstelle dienstrechtliche Probleme zukommen, weil er nicht sorgfältig gearbeitet hat?


--- Zitat von: BalBund am 28.04.2020 21:21 ---Daher erscheint es mir wahrscheinlicher, dass zum einen eine Rückforderung der Überzahlung für 3 Jahre geltend gemacht wird, also etwa 1,5 Monatsgehälter des Beamten und im Übrigen der Ausgang des Diszi über weitere Maßnahmen entscheidet.

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Gibt es denn überhaupt Verjährungsfristen im Beamtenrecht oder könnte der Dienstherr auch die vollen 5 Jahre berücksichtigen? Es handelt sich ja nicht um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag, bei dem das BGB zugrunde liegt.

Danke bis hierhin für die Antworten!

MasterP:

--- Zitat von: Schmitti am 29.04.2020 10:36 ---Welche individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt man denn, um seine eigene wöchentliche Soll-Arbeitszeit zu kennen?

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Keine Hohen. Dem Beamten war seine Soll-Arbeitszeit grundsätzlich bekannt, er hat jedoch scheinbar immer nur das Saldo im Blick gehabt, welches ihm suggerierte es sei alles in Ordnung. Auf die Idee, dass im System ein Fehler vorliegen könnte, kam er scheinbar gar nicht erst.

MasterP:

--- Zitat von: 2strong am 29.04.2020 00:32 ---Ich sehe keine Rechtsgrundlage für den Dienstherrn, die geschuldete Zeit (jedenfalls den überwiegenden Anteil davon) nacharbeiten zu lassen. Anspruch besteht dagegen auf Rückforderung der zu viel gewährten Bezüge, § 12 BBesG.

Bei einem Zeitraum von fünf Jahren und einer nur geringfügigen Überzahlung ist der Wegfall der Bereicherung grds. zu unterstellen, vgl. VV Nr. 12.2.9 zu § 12 BBesG.

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Sehr spannend. Vielen Dank auch für die Nennung der Fundstellen!


--- Zitat von: 2strong am 29.04.2020 00:32 ---Wenn der Beamte nicht gerade selbst in der Personalverwaltung tätig war, dürfte am Ende entweder vollständig von einer Rückzahlung abgesehen werden müssen oder eine Rückzahlung auf 30% bis 70% der Gesamtforderung zu begrenzen sein
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OK, also hätte er evtl. Chancen auf einen (Teil-)Erlass der Rückforderungen. Verjährung spielt dann hier wohl keine Rolle, nehme ich an? Also dass die älteren Ansprüche bereits verjährt wären?

Unknown:
Ich stelle mal ganz provokativ die Frage, ob man als Beamter nicht seine eigene Arbeitszeit wissen sollte? Aus meiner Sicht muss man jedem Beamten zutrauen, dass dieser die richtige Anzahl seiner wöchtenlich zu leistenden Stunden kennt.
Das Beamtenverhältnis ist keine einseitige Baustelle. Ich kann es mir nicht vorstellen, dass das fünf Jahre lang nicht aufgefallen ist. So hat man ja auch nie Gleittage oder Gleitstunden genommen würde ich daraus interpretieren. Dieses hätte den Blick auf das Stundenkonto erfordert und da hätte man die aktuelle wöchentliche Arbeitszeit gesehen.
Mir kann aus meiner Sicht keiner erzählen, dass das fünf Jahre nicht aufgefallen ist.

Ich hab zwar keine Quelle oder Aktenzeichen zur Hand, aber irgendwo mal gelesen. Es ging dabei um Besoldung eines Beamten im gehobenen Dienst. Er hatte wohl über Jahre zuviel Besoldung bekommen und wollte sich rausreden, dass er es nicht gesehen hat. Das Gericht traf dabei die Annahme, wenn ich mich richtig erinnere, dass der Beamte des gehobenen Dienstes in Besoldung ausgebildet ist und den Fehler hätte erkennen müssen. Demnach verlangte das Gericht die Prüfung der Gehaltsabrechnung und die eigenständige Meldung falls irgendwas darauf nicht passt. Demnach musste er das zuviel erhaltene Geld natürlich zurückzahlen.
Wie gesagt ich habe keine Quelle für die Aussage und kann den Sachverhalt nur aus dem Gedächtnis wiedergeben.

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