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Fehler im Zeitkonto des Beamten - Verjährung - Ansprüche des Dienstherrn

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2strong:
Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen aufgrund von Besoldungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 195 BGB). Ein Teil der Forderung dürfte daher verjährt sein, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, Az.: BVerwG 2 C 4.11, Rd.-Nr. 14 ff.

Bezüglich der verbleibenden Forderung halte ich mindestens einen Teilerlass in Höhe von 30 % für zwingend.

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@ Unknown
Selbstverständlich hätte das dem Beamten das zwischenzeitlich auffallen müssen. Ebenso selbstverständlich hätte es aber auch dem Dienstherrn auffallen müssen. Deshalb führt die Billigkeitsentscheidung in derartigen Fällen ja regelmäßig auch nicht zu einem vollständigen sondern lediglich einem Teilerlass.

Feidl:

--- Zitat von: Unknown am 29.04.2020 11:47 ---Es ging dabei um Besoldung eines Beamten im gehobenen Dienst. Er hatte wohl über Jahre zuviel Besoldung bekommen und wollte sich rausreden, dass er es nicht gesehen hat. Das Gericht traf dabei die Annahme, wenn ich mich richtig erinnere, dass der Beamte des gehobenen Dienstes in Besoldung ausgebildet ist und den Fehler hätte erkennen müssen.

--- End quote ---
Das halte ich noch für viel zweifelhafter, als einen Fehler im Zeitkonto zu erkennen (kommt natürlich auf den Einzelfall an). Denn während die Arbeitszeit gleich bleibt, ändert sich i.d.R. die Besoldung mindestens einmal jährlich. Und wenn dann zum 1.1., wo eine reguläre Besoldungserhöhung statt findet, zum Beispiel fehlerhafterweise die Besolung um 4,2% anstatt 3,2% erhöht wurde, sollte dann der Beamte erkennen, dass er dann 30€ zuviel bekommt? ??? Besoldungsgruppe und Stufe sind ja weiterhin korrekt angegeben.

was_guckst_du:
...ich kenne Kollegen, die rechnen jeden Monat mit dem Taschenrechner nach, ob auch wirklich - wirklich - alles stimmt... ::)

Ich kenne eigentlich nur mein Monatsnetto...wenn es da Abweichungen gibt, schaue ich nach, woran das liegt...

2strong:

--- Zitat von: Schmitti am 29.04.2020 10:36 ---Welche individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt man denn, um seine eigene wöchentliche Soll-Arbeitszeit zu kennen?

--- End quote ---
Vorliegend spezielle Kenntnisse der AZV, der dazu ergangenen Ausführungshinweise sowie des BBesG. Solche Kenntnisse sind nicht jedem Beamten zu unterstellen. Technische Beamte sind bzgl. derlei Inhalten regelmäßig nicht ausgebildet. Und auch der nichttechnische Dienst des Bundes umfasst Ämter, für die unterschiedliche Ausbildungen erforderlich sind und für die in der Vergangenheit egenständige Laufbahnen vorgesehenen waren. Anders als im kommunalen Bereich sind das nicht alles (gefühlt) Diplom-Verwaltungswirte (FH) sondern Leute, die häufig Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik, Steuerrecht, Rechtspflege, Politologie, Sozialwissenschaften, Biologie, Meteorologie, Verwaltungswissenschaften, Mathematik, Physik, Regionalwissenschaften Lateinamerikas etc. studiert haben oder kaufmännische Berufsausbildungen bzw. solche als Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsfachangestellte vorweisen.

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