Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit
2strong:
Mmmhhh...
Losgelöst vom o. g. Fall erfolgte demnach bei einer Einstellung zum 01.01.2019 ein Aufstieg in Stufe 2 zum 01.01.2020 (das dürfte für die Meisten noch überraschungsfrei sein).
Bei Einstellung zum 01.01.2020 (Schaltjahr!) würde Stufe 2 dann aber bereits am 31.12.2020 (nämlich 365 Tage später) erreicht. Das hätte ich bisher nicht so berechnet...
Isie:
Ich auch nicht. Sicher?
Spid:
Es handelt sich doch wohl unstrittig um einen Zeitraum, der nach Jahren in dem Sinne bestimmt ist, als daß er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht - er kann ja schließlich durch unschädliche Unterbrechungen unterbrochen werden. Mithin ist §191 BGB die anzuwendende Berechnungsvorschrift.
2strong:
Vielleicht reden wir nur aneinander vorbei:
Nach meinem Verständnis greift § 191 BGB erst in Fällen, in denen der Zeitraum zu bestimmen ist, um den sich eine Frist verlängert. 30 einzelne Tage einer Fristunterbrechung entsprächen danach einem Monat Fristverlängerung.
Demnach würde ich wie folgt vorgehen:
Bei Einstellung zum 01.01.2020 in Stufe 1 erfolgt Aufstieg in Stufe 2 zum 01.01.2021 (dass 2020 ein Schaltjahr ist und 366 Tage umfasst, ist dabei ohne Belang).
Bei Einstellung zum 01.01.2020 in Stufe 1 und Elternzeit vom 16.10.2020 bis zum 18.04.2021 erfolgt Aufstieg in Stufe 2 zum 04.06.2021 gemäß folgendem Schema:
1 Jahr (01.01.2020 bis 31.12.2020)
+ 6 Monate (16.10.2020 bis 15.04.2021)
+ 3 Tage (16.04.2021 bis 18.04.2021)
Isie:
Bei dem Jahreszeitraum würde ich den Schalttag auch nicht mitrechnen. Ein Jahr ist mit Ablauf des Tages zurückgelegt, der vor dem selben Datum liegt. Mit Beginn der Elternzeit wird die Stufenlaufzeit angehalten, also muss ich die an einem vollen Jahr fehlende Zeit mit dem nach der Elternzeit beginnenden Zeitraum auffüllen. Da habe ich eine Abweichung gegenüber deiner Berechnung.
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