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Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

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Spid:
Ich hatte §191 BGB auch so im Hinterkopf, daß er dann anzuwenden wäre, wenn ein Zeitraum tatsächlich nicht zusammenhängend verläuft. Dem ist ausweislich der Norm und auch ihrer Anwendung, u.a. im Hinblick auf ihre Anwendung auf die Beschäftigungszeit, offenbar nicht der Fall, schließlich heißt es "Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht", mithin ist die in der Bestimmung des Zeitaums gegebene Möglichkeit einer Unterbrechung und nicht ihr tatsächliches Vorhandensein bereits ausreichend, um §191 BGB zur Berechnung anzuwenden.

Isie:
Die tarifliche Vorschrift fordert aber eine ununterbrochene Zeit. Eine Unterbrechung durch Elternzeit ist unschädlich, sie wird aber nicht mitgerechnet.
Bei Haufe ist ein Beispiel zu finden, das einen Schalttag beinhaltet, der aber offensichtlich nicht mitgerechnet wird: Einstellung 01.03.2011, Stufenaufstieg zum 01.03.2012.

Spid:
Nein, tariflich ist keine ununterbrochene Zeit gefordert, schließlich normiert der Tarifvertrag selbst in §17 Abs. 3 Satz 2 TV-L ausdrücklich solche Unterbrechungen, die dazu führen, daß der in Jahren gemessene Zeitraum nicht zusammenhängend verlaufen muß. Damit ist den Voraussetzungen des §191 BGB Genüge getan und er ist zur Berechnung heranzuziehen.

Isie:
Nach dem Text § 16 wird eine ununterbrochene Zeit gefordert. Es gibt lediglich unschädliche Unterbrechungen, die nicht mit gerechnet werden.

Spid:
Also ist es aufgrund der tariflichen Regelung so, daß der in Jahren gemessene Zeitraum nicht zusammenhängend verlaufen muß.

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