Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit
Spid:
Und? Es geht nicht um die Berechnung von Restzeiten. Wenn die (Mehr-)Jahresfrist unterbrochen werden kann, ist das Jahr mit 365 Tagen zu rechnen, siehe die absolut eindeutige Berechnungsnorm im BGB.
Isie:
Du hast das Ergebnis bestätigt. Das Ergebnis 31.07.20 (nicht mit Ablauf des 31.07.20) kommt aber nur dann zustande, wenn man den Schalttag mitrechnet.
Spid:
Es besteht kein Grund, hier anders zu verfahren als bei der gleich gelagerten Berechnung der maximalen Befristungsdauer nach WissZeitVG a.F., wie sie in LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.08.2018 - 21 Sa 201/18 dargelegt ist.
Isie:
--- Zitat von: Isie am 01.05.2020 17:11 ---Haufe: "Fällt ein Schalttag in ein volles Beschäftigungsjahr – das nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein muss –, so bleibt dieser unberücksichtigt. Der Schalttag wird jedoch gesondert gezählt, wenn er in einem kürzeren und damit tageweise zu berechnenden Beschäftigungszeitraum auftritt."
--- End quote ---
Damit ist es bei vollen Jahren völlig egal, ob man die Tage auszählt oder nur die Jahre zählt. Erst bei über volle Jahre hinausgehenden Restzeiten kommt die Vorschrift tatsächlich zum Tragen.
Spid:
Da die Frist, da sie unterbrochen werden kann, ohnehin in Tagen zu rechnen ist, verfängt die Vorbringung nicht.
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