Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

<< < (10/18) > >>

Isie:
Du hast bestätigt, dass bei dem Beispiel Beginn Stufe 1 am 01.08.2020 die nächste Stufe am 31.07.20 erreicht wird. Nun red nicht um den heißen Brei herum. Ist das so?

Spid:
Um welchen „heißen Brei“ sollte ich herumreden? Vielmehr gehe ich auf Deine nicht enden wollenden Beiträge ein. Und ja, das ist so. Wir haben gestützt auf ein Kurzgutachten dem Zuwendungsgeber vorletzte Woche mitgeteilt, daß wir in seinen Durchführungshinweisen aufgrund aktueller anwendbarer Rechtsprechung ein Problem sehen, weil wir Zahlungsverpflichtungen gegenüber den AN bei Anwendung nicht vollständig nachkämen.

Isie:
Eher sind es deine Beiträge, die nicht enden wollen.
Stufenaufstieg zum 31.07.20 oder zum 01.08.2020?

Spid:
Was an
--- Zitat von: Spid am 01.06.2020 11:41 ---§191 BGB ist zwingend anzuwendendes Recht bei der Fristberechnung. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, also die Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt ist und diese nicht an einem Stück verlaufen muß, sondern unterbrochen sein kann, was aufgrund von §17 Abs. 3 TV-L der Fall ist, ist das Jahr mit 365 Tagen zu rechnen und führt zu dem genannten Ergebnis.

--- End quote ---
hast Du nicht verstanden? Ich habe das Rechenergebnis des Nutzers @AlphaOmega bestätigt.

Isie:
Quatsch. Aber ich lasse mich gerne durch ein BAG-Urteil belehren. Und Haufe vermutlich auch.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version