Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit
Isie:
--- Zitat von: Spid am 01.06.2020 12:53 ---Es besteht kein Grund, hier anders zu verfahren als bei der gleich gelagerten Berechnung der maximalen Befristungsdauer nach WissZeitVG a.F., wie sie in LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.08.2018 - 21 Sa 201/18 dargelegt ist.
--- End quote ---
Ist dir bewusst, dass das BAG dieses Urteil aufgehoben hat? Einschlägig war es auch nicht.
Spid:
Nein, war mir nicht bekannt. Hat sich wohl mit dem Gutachten überschnitten, die Entscheidung ist keine 2 Wochen alt. Warten wir mal die Urteilsbegründung ab.
AlphaOmega:
Die Urteilsbegründung ist nun für jederman zugänglich.
Ob das Urteil aber Auswirkungen auf die Berechnung des Stufenaufstiegs hat, kann ich nicht beurteilen. Denkbar ist für mich, dass man beim Stufenaufstieg nur dann taggenau rechnen muss, wenn unterjährige Beschäftigungszeiträume anfallen.
Spid, was meinst du?
Jockel:
--- Zitat ---Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, dass § 2 Abs. 3 WissZeitVG eine eigenständige Anrechnungsbestimmung enthält, die der Auslegungsvorschrift in § 191 BGB vorgeht (vgl. zum Rechtscharakter der §§ 186 ff. BGB Palandt/Ellenberger 79. Aufl. § 186 Rn. 1). Nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG sind auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, anzurechnen. Diese Anrechnungsbestimmung ist - auch wenn dies nicht ausdrücklich formuliert ist - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Regelung sowie ihres Sinn und Zwecks dahin auszulegen, dass volle Beschäftigungsjahre - abweichend von § 191 BGB - als solche anzurechnen sind, so dass nur unterjährige Teile eines Arbeitsverhältnisses nach Tagen auf die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet werden (ErfK/Müller-Glöge 20. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 5).
--- End quote ---
RdNr. 23 aus Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2020 Siebter Senat - 7 AZR 72/19 -
Das hilft im Elternzeit-Fall nicht wirklich, es sei denn, man betrachtet § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L ebenfalls als -nicht ausdrückliche- lex specialis gegenüber § 191 BGB. Ansonsten bleibt es bei den unterschiedlichen Auffassungen: Jahr(e) voll + unterjährige Restzeit oder immer Tage... wobei ich zur ersteren Variante raten würde, weil die schlüssiger ist.
Spid:
Das BAG hat die Anwendung des §191 BGB verneint, weil
1. §2 Abs. 3 WissZeitVG eine eigenständige Anrechnungsbestimmung enthält, die der Auslegungsvorschrift in §191 BGB vorgeht und
2. durch Verweisung auf § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG, welcher die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben, vom Regelungsgehalt des §2 Abs. 3 WissZeitVG erfasst wird. Diese Einsparzeit ist nach ihrem tatsächlichen Umfang zu berechnen; §191 BGB gelte dabei insoweit nicht, da die Einsparzeit weder nach Jahren (oder Monaten) bestimmt ist noch unterbrochen werden kann.
§17 Abs. 3 TV-L enthält eine solche Anrechnungsvorschrift nicht. Sein Regelungsgehalt wird auch nicht durch Verweis in anderen Normen, die die Voraussetzungen der Anwendung des §191 BGB nicht erfüllen, auf diese ausgedehnt.
Die TVP sollten durch PE/NE bei allernächster Gelegenheit mittels einer Berechnungsvorschrift Rechtssicherheit schaffen - ansonsten schwebt das Risiko, daß die Rechtsmeinung zur Stufenzuordnung bei einem großen Teil der Beschäftigten korrigiert werden müßte, noch Jahre oder Jahrzehnte über den Köpfen.
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