Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit
Isie:
Wenn die Erfüllung der Stufenlaufzeit nach Tagen zu berechnen wäre, hätten die TVP das vereinbart. Sie ist aber nach Jahren zu berechnen. Wenn eine nicht zu berücksichtigende Zeit beginnt, ist die Stufenlaufzeit anzuhalten und läuft weiter, wenn die nicht zu berücksichtigende Zeit endet. Also füllt man die über volle Jahre hinaus bereits vorhandenen Tage mit den an 365 Tagen fehlenden Tagen auf. Schalttage werden nach Auffassung Haufe nur dann mitgezählt, wenn sie nicht innerhalb voller Jahre liegen. Wer davon einen Nachteil hat und diesen nicht hinnehmen will, reicht Klage ein. Das über den Köpfen schwebende Risiko, dass die Rechtsmeinung irgendwann korrigiert wird, halte ich für nicht sonderlich bedrohlich.
Spid:
Die TVP haben lediglich eine Frist nach Jahren bestimmt. Sie haben keine Berechnungsvorschriften vereinbart, weshalb die gesetzlichen Anwendung finden. Zu diesen gehört §191 BGB, der die Berechnung regelt, wenn die nach Jahren bestimmte Frist nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, was vorliegend der Fall ist. Die TVP hätten eine eigene Berechnungsvorschrift vereinbaren müssen, wenn sie das nicht wollten - siehe das hier diskitierte BAG-Urteil. Der Klageweg steht übrigens nicht nur jenen offen, die eine tatsächliche Unterbrechung der Stufenlaufzeit hatten, sondern jedem TB, dessen Stufenlaufzeit sich irgendwann einmal über einen Schalttag erstreckte und dessen derzeitige Stufe immer noch in Bezug zur - möglicherweise fehlerhaften - Berechnung der Stufenlaufzeit stand oder der in den vergangenen 6 Monaten einen Stufenaufstieg hatte, der - möglicherweise fehlerhaft - auf den Monatsersten und nicht auf einen Tag im vorangegangenen Monat berechnet wurde. Möglicherweise sind sogar noch weitere Konstellationen denkbar, in denen ein Feststellungsinteresse besteht. Im Bereich von Bund, Ländern, Kommunen und TVÖD-/TV-L/TV-H-Anwendern werden das mehr als eine Million Betroffene sein. Das Risiko liegt auch nicht darin, daß die Rechtmeinung korrigiert wird, sondern daß angesichts von mehr als einer Million Klageberechtigter Klagen in größerer Zahl zu Feststellungen der Arbeitsgerichtsbarkeit führen, die der bisherigen Rechtsmeinung der AG widersprechen. Sobald auch nur ein Kläger ein erstinstanzliches Urteil zu seinen Gunsten erringt, ist von einer Klagewelle riesigen Ausmaßes auszugehen.
Jockel:
wegen der wenigen Fälle (von den wenigen, die überhaupt beschwert sein könnten), bei denen ein Monatswechsel wahrscheinlich ist ? Quatsch.
Spid:
Weder für Einstellungen noch für Höhergruppierungen ist der Monatserste ein unüblicher Zeitpunkt, ohne mich weit aus dem Fenster zu lehnen, würde ich sogar behaupten, daß es der absolut häufigste Zeitpunkt sein dürfte. Bei all jenen hätte sich der Stufenaufstieg auf den Vormonat verschoben, wenn ihre Stufenlaufzeit über einen Schalttag lief. Bei all jenen, bei denen das grob in den vergangenen 6-7 Monaten der Fall war, besteht die Möglichkeit der Leistungsklage, da dann bereits für einen vollen Monat mehr das Entgelt der höheren Stufe zugestanden hätte. Alle übrigen, deren Stufenlaufzeit jemals über einen Schalttag ging und deren Stufenlaufzeitberechnung derzeit immer noch darauf beruht, also alle aus diesem Personenkreis, die zwischenzeitlich nicht den AG verlassen haben oder höhergruppiert (je nach Tarifregime auch herabgruppiert) worden sind, haben ein Feststellungsinteresse. Möglicherweise haben auch jene, bei denen der AG bei Einstellung die Ermessensentscheidung zur Übernahme der Stufe vom vorherigen AG getroffen hat, bei denen die Rechtsmeinung zur Stufe des vorherigen AG aber unzutreffend war, ein Feststellungsinteresse. Die Zahl ist riesengroß!
Jockel:
Wegen vielleicht 300€ brutto gibt es nicht mal eine Revisionszulassung. Komm runter.
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