Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Immernoch Stufenlaufzeit bei Elternzeit

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Isie:
Da die tarifliche Regelung seit ca. 15 Jahren besteht und bisher anscheinend niemand Klage erhoben hat, kann dein Arbeitgeber sich entspannt zurücklehnen. Und alle anderen betroffenen Arbeitgeber auch. Und wenn eine Klagewelle kommt, kann man ja klaglos stellen.

Spid:
Es ist jetzt nicht allzu ungewöhnlich, daß eine Auslegung oder Anwendung tariflicher Regelungen erst nach Jahren oder Jahrzehnten überhaupt angegriffen wird. Und wenn das dann erstmals geschieht und erstinstanzlich erfolgreich ist, kommt die Welle. Klaglos stellen kann man nur, wenn man kann. Es geht ja um einen Bestandteil der Eingruppierung und somit um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand. Ich sehe jetzt PR/BR nicht unbedingt geneigt, dem im Einzelfall zuzustimmen, wenn das nicht bei allen angewandt wird. Auch muß der AN über die Klaglosstellung kein Stillschweigen bewahren, weshalb auch die Klaglosstellung einfach nur weitere Klagen nach sich zöge. Das einzige, was man vermeidet, ist ein Urteil. Und zum Gütetermin muß man trotzdem.

Isie:
Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand kann nur dann vorliegen, wenn jemand aufgrund einer Korrektur der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung bereits ab der Einstellung einer höheren Stufe zugeordnet wird. Alle anderen Stufenaufstiege unterliegen nicht der Mitbestimmung. Also sollte eine Klaglosstellung in den meisten Fällen kein Problem sein.

Spid:
Jeder Stufenaufstieg bedarf der Zustimmung nach §99 Abs. 1 BetrVG.

Isie:
Normalerweise gilt für Arbeitgeber, die unter den TV-L fallen, aber nicht das BetrVG, sondern das PersVG des betreffenden Bundeslandes. Im NPersVG ist es kein Mitbestimmungstatbestand. Ich vermute, in den anderen PersVG auch nicht.

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