Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
AN-seitige fristlose Kündigung aufgrund vermuteten Eingruppierungsirrtums
Spid:
Im Startbeitrag - der TE wollte eine Einschätzung einer rechtlichen Angelegenheit. Nach dem, was „man“ so tut, hat er nicht gefragt.
FGL:
--- Zitat von: WasDennNun am 12.05.2020 16:32 ---Hier wäre es der Fall, wenn man auf die 6 Monate ohne Not pochen würde. Ist es aber nicht.
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Warum sollte "Not" der Maßstab sein? Der AG könnte diese sechs Monate noch die Arbeitsleistung eines eingearbeiteten Mitarbeiters abfordern, was keine "Not", aber einen legitimen Grund darstellt.
--- Zitat von: WasDennNun am 12.05.2020 16:32 ---Ein Arbeitgeber sollte einen gewöhnlichen Mitarbeiter jederzeit ohne Qualitätsverlust für einen überschaubaren Zeitraum ersetzen können, denn der AN kann von heute auf morgen versterben...
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Das ist realitätsfern. Dazu müsste der AG Mitarbeiter als Springer in der Hinterhand haben, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften, Geschäftsprozessen, ggf. Fachverfahren usw. eingearbeitet sind. Auf diese Möglichkeit muss sich der AG nicht verweisen lassen.
--- Zitat von: WasDennNun am 12.05.2020 16:32 ---Das ist richtig, nur seltenst der Fall, dass das die Motivation des AGs ist, wenn er einen Aufhebungsvertrag ablehnt.
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Das ist die naheliegende Motivation.
--- Zitat von: WasDennNun am 12.05.2020 16:32 ---Der AG kann sich auch dadurch einen Nachteil reinholen, in dem er plötzlich einen MA hat, der sich nur noch aufs peinlichste vertragskonform verhält.
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Ich sehe keinen Nachteil darin, dass der AG die vertraglich geschuldete Leistung erhält.
Organisator:
--- Zitat von: FGL am 12.05.2020 17:05 ---Das ist realitätsfern. Dazu müsste der AG Mitarbeiter als Springer in der Hinterhand haben, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften, Geschäftsprozessen, ggf. Fachverfahren usw. eingearbeitet sind. Auf diese Möglichkeit muss sich der AG nicht verweisen lassen.
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Nein, das ist ein Prinzip der Bürokratie und genau dafür hält der Arbeitgeber Vertreter bereit.
FGL:
--- Zitat von: Organisator am 12.05.2020 17:14 ---Nein, das ist ein Prinzip der Bürokratie und genau dafür hält der Arbeitgeber Vertreter bereit.
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Da reden wir von Urlaubs- und Krankheitsvertretung. Das ist eine ganz andere Nummer als den Laden bis zur Einstellung eines nicht eingearbeiteten Nachfolgers am Laufen zu halten, weil der AG den Stelleninhaber vorzeitig aus dem Vertrag gelassen hat.
Brownyy:
--- Zitat von: Addams am 11.05.2020 21:05 ---Folgendes Szenario:
Ein Arbeitnehmer ist nach intensiver Auseinandersetzung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung der Meinung, dass die Wertigkeit seiner auszuübenden Tätigkeiten höher ist, als die Stellenbewertungskommission in ihrem Ergebnis als Rechtsmeinung vertritt. Die Aufforderung, ein Gehalt entsprechend der angestrebten Entgeltgruppe zu bezahlen, blieb erwartungsgemäß unbeantwortet. Da er aufgrund dieser vermuteten fehlerhaften Rechtsmeinung ein niedrigeres Gehalt ausgezahlt bekommt, als ihm seiner Meinung nach zusteht, bleibt als einziger Weg der Klärung eine Eingruppierungsfeststellungsklage.
Nun hat dieser Arbeitnehmer das Angebot, ab sofort ein neues und besser vergütetes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu beginnen. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit beim alten Arbeitgeber würde die Kündigungsfrist allerdings 6 Monate zum Quartalsende betragen. Selbst bei einem großzügigen Entgegenkommen des bisherigen Arbeitgebers, die Kündigungsfrist per Aufhebungsvertrag auf 3 Monate zu verkürzen, entstünde dem Arbeitnehmer weiterhin jeden Monat ein Einkommensverlust aufgrund des (bisher nur vermuteten) Eingruppierungsirrtums. Daher entschließt sich der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ab sofort fristlos zu kündigen. Als Begründung hierfür führt er die Verletzung der Hauptpflicht des Arbeitgebers an, welche in der korrekten Vergütung der Arbeitsleistung besteht, was laut Meinung des Arbeitnehmers nicht der Fall ist.
Wie würde es hier nun weitergehen, falls der Arbeitgeber beschließt, gegen diese fristlose Kündigung juristisch vorzugehen? Ich weiß aus anderen Beiträgen im Forum hier, dass es generell wohl sehr schwierig für den Arbeitgeber wäre, im Falle einer nicht fristgerechten Kündigung erfolgreich zu klagen, da nicht nur nachgewiesen werden muss, dass dadurch ein Schaden entstanden ist, sondern dass dieser auch genau beziffert werden muss. Für dieses dargestellte Szenario gehen wir aber davon aus, dass der Arbeitgeber diesen Schaden genau beziffern könnte. Müsste dann aber trotzdem zuerst die tatsächliche Eingruppierung durch das Gericht ermittelt werden, um festzustellen, ob die Kündigung korrekt oder fehlerhaft war?
Vielen Dank!
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Wo wäre denn ein tatsächlicher Grund für eine fristlose Kündigung? eine unterschiedliche Meinung zur Eingruppierung ist es nicht. Zumindest liegt kein sittenwidriger Vertrag vor. Somit hätte ein Arbeitnehmer vor Gericht keine Chance. Ohne Eingruppierungsfeststellungsklage besteht in diesem Fall doch nicht einmal eine Grundlage.
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