Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Verteilung der Wochenarbeitszeit

<< < (7/13) > >>

Organisator:

--- Zitat von: Spid am 20.05.2020 12:19 ---Die Sicht des Verfassers ist unbeachtlich. Maßgeblich ist das Zusammenwirken der Normen. Es handelt sich um die Umsetzung von §7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG. Ist bereits ein zusammenhängender zweiwöchiger Urlaub gewährt worden, ist hinsichtlich des restlichen Urlaubs auch eine öftere Teilung auf Wunsch des AN möglich.

--- End quote ---

Na um so besser! Dann gibt es also außerhalb ggf. bestehender behördeninterner Regelungen keine Schwierigkeiten, seinen restlichen Urlaub mit Zeitausgleichstagen zu unterbrechen.

Spid:
Eben.

BAT:
Die Dienstvereinbarung geht hier zunächst anderen Regelungen vor.

Spid:
Das hat aber mit der PE nichts zu tun, sondern mit den mistigen Regelungen, die Euer PR ausgehandelt hat.

WasDennNun:

--- Zitat von: Organisator am 20.05.2020 10:14 ---Welchen Sinn hat denn eine solche Regelung?

--- End quote ---
Stunden Rosinen Picker zu verhindern.

Da hat der PR sich halt nicht durchsetzen können und eine Mistige Regelung ausgehandelt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version