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Höhergruppierung Anhang E zu Anhang A - Pflegepädagogik
Spid:
--- Zitat von: MiniKahn am 25.05.2020 10:08 ---Nicht ganz korrekt Spid. Ich habe geschrieben, dass ich zur Zeit in P9 bin. Und laut Einordnung der Lehrkräfte wohl in E11 eingruppiert werden würde. Dagegen hatte nie jemand argumentiert. Allerdings gegen E13. Obwohl dies auch in der "Einordnung der Lehrkräfte" enthalten ist.
Ich entnehme daraus jedoch, dass es sich ebenfalls aus den tatsächlichen Umständen ergibt, ob dazu ein Masterstudium benötigt wird? Nur, wie gesagt, wo finde ich konkret geschrieben, welche Eingruppierung laut TVöD für meine theoretisch lehrende Tätigkeit in der Ausbildung der neuen Pflegefachkräfte vorgesehen ist? Welche Informationen werden dazu noch benötigt. Wo hängt es?
--- End quote ---
Du schriebst:
--- Zitat von: MiniKahn am 24.05.2020 19:11 ---Laut der Einordnung der "Lehrkräfte in der Pflege" werde ich mit meinem Bachelorabschluss und der Tätigkeit in der Schule Eingruppiert in E11 (Anhang A!)
--- End quote ---
Du hast mithin die Tätigkeit bewertet. Das war Bestandteil der Sachverhaltsschilderung und somit gegeben.
Eingruppierungen sind nicht vorgesehen, sie sind zwingend. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Spielraum besteht nicht. Ob für die auszuübende Tätigkeit ein Hochschulstudium oder wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist und somit eine entsprechende Tätigkeit vorliegt, ist eine Bewertung der tatsächlichen Umstände.
WasDennNun:
Oder anders gesagt:
Wo es steht wie du eingruppiert bist?
In der Entgeltordnung.
Woher weiß man wie man eingruppiert ist?
In dem man weiß, was seine auszuübenden Tätigkeiten sind und schaut wo diese in der Entgeltordnung zu finden ist.
Zu klären wäre in deinem Fall, ob die Tätigkeitsmerkmale für deine "theoretisch lehrende Tätigkeit" ein wissenschaftlicher Hochschulbildung oder nur ein Hochschulstudium benötigen.
Ich schätze, das hilft dir jetzt nicht wirklich weiter.
Es gibt leider keine Liste mit der man das per abhaken beurteilen kann.
Wenn dein AG jedoch der Meinung ist, es ist E13, dann ist alles in Butter und man muss keine Eingruppierungsfeststellungsklage machen.
MiniKahn:
Danke für eure Antworten. Wir kommen der Sache eventuell etwas näher.
Folgendes:
--- Zitat ---Anlage 1 Entgeltordnung
[...]
XI.
Beschäftigte in Gesundheitsberufen
[...]
3. Lehrkräfte in der Pflege
[...]
Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
[...]
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
--- End quote ---
So weit so richtig. Oder? Mehr steht hier allerdings nicht. An Kommentare und Auslegungen des TVöD die weiter in die Tiefe gehen, komme ich leider nicht ran. Vielleicht gibt es dazu schon Entscheidungen??
Das Pflegeberufegesetz zeigt, dass eine gewisse Anzahl an Masterabsolventen an einer Schule angestellt sein müssen. Da ich ja aber nach Tätigkeit gezahlt werde und nicht nach Abschluss, kann ich daraus ja nicht Schlussfolgern dass mein Master, mit Master bezahlt wird. Habe ich das richtig verstanden?
Indirekt bedeutet dies doch aber, dass Leute für den theoretischen Unterricht mit Master vorgehalten werden müssen. Ohne diesen verliert die Schule die Zulassung und es gibt keinen theoretischen Unterricht mehr. Die Qualifikation der Masterabsolventen wird also vorausgesetzt. Nur finde ich leider eben nirgends festgeschrieben, dass dieser theoretische Part als Mastertätigkeit gesehen wird.
Welche Tätigkeit nun ein Bachelor oder ein Master durchführt, bzw. welche Tätigkeit wo angegliedert ist, gibt es wohl, wie WasDennNun geschrieben hat, nicht. Oder?
Organisator:
--- Zitat von: MiniKahn am 25.05.2020 10:56 --- Da ich ja aber nach Tätigkeit gezahlt werde und nicht nach Abschluss, kann ich daraus ja nicht Schlussfolgern dass mein Master, mit Master bezahlt wird. Habe ich das richtig verstanden?
--- End quote ---
Grundsätzlich ja.
Grundsätzlich, weil bestimmte Tätigkeiten einen bestimmten Abschluss fordern und ohne diesen Abschluss man anders eingruppiert wäre.
--- Zitat von: MiniKahn am 25.05.2020 10:56 ---Indirekt bedeutet dies doch aber, dass Leute für den theoretischen Unterricht mit Master vorgehalten werden müssen. Ohne diesen verliert die Schule die Zulassung und es gibt keinen theoretischen Unterricht mehr. Die Qualifikation der Masterabsolventen wird also vorausgesetzt.
--- End quote ---
Praktisch ist das bedeutsam, für die Eingruppierung jedoch nicht. Wie sich der Arbeitgeber zu organisieren hat, hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung.
--- Zitat von: MiniKahn am 25.05.2020 10:56 ---Nur finde ich leider eben nirgends festgeschrieben, dass dieser theoretische Part als Mastertätigkeit gesehen wird.
Welche Tätigkeit nun ein Bachelor oder ein Master durchführt, bzw. welche Tätigkeit wo angegliedert ist, gibt es wohl, wie WasDennNun geschrieben hat, nicht. Oder?
--- End quote ---
Richtig. Sinn der Entgeltordnung und der darin enthaltenen Rechtsbegriffe ist es, allgemeine Tätigkeitsmerkmale festzulegen, die zu einer entsprechenden Eingruppierung führen. Die Auslegung der Rechtsbegriffe, also die Bewertung, ist der zweite Schritt. Hierzu bedarf es gründliche und umfassende Fachkenntnisse nicht zuletzt der jahrzehntelangen Rechtsprechung zu dem Thema.
Spid:
--- Zitat von: MiniKahn am 25.05.2020 10:56 ---Danke für eure Antworten. Wir kommen der Sache eventuell etwas näher.
Folgendes:
--- Zitat ---Anlage 1 Entgeltordnung
[...]
XI.
Beschäftigte in Gesundheitsberufen
[...]
3. Lehrkräfte in der Pflege
[...]
Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
[...]
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
--- End quote ---
So weit so richtig. Oder? Mehr steht hier allerdings nicht. An Kommentare und Auslegungen des TVöD die weiter in die Tiefe gehen, komme ich leider nicht ran. Vielleicht gibt es dazu schon Entscheidungen??
--- End quote ---
Zum älteren Merkmal der wissenschaftlichen Hochschulbildung gibt es in jahrzehntelanger Rechtsprechung dazu eine gefestigte Entscheidungslage des BAG. Es bedarf eines akademischen Zuschnitts der Aufgaben. Kommentarliteratur findet sich doch zuhauf - oder geht es um kostenlosen Zugang? Dann bemühe den Haufe Onlinekommentar, der bietet einen dreißigminütigen Testzugang und ist Laien recht zugänglich.
--- Zitat ---Das Pflegeberufegesetz zeigt, dass eine gewisse Anzahl an Masterabsolventen an einer Schule angestellt sein müssen. Da ich ja aber nach Tätigkeit gezahlt werde und nicht nach Abschluss, kann ich daraus ja nicht Schlussfolgern dass mein Master, mit Master bezahlt wird. Habe ich das richtig verstanden?
--- End quote ---
Ja.
--- Zitat ---Indirekt bedeutet dies doch aber, dass Leute für den theoretischen Unterricht mit Master vorgehalten werden müssen. Ohne diesen verliert die Schule die Zulassung und es gibt keinen theoretischen Unterricht mehr. Die Qualifikation der Masterabsolventen wird also vorausgesetzt. Nur finde ich leider eben nirgends festgeschrieben, dass dieser theoretische Part als Mastertätigkeit gesehen wird.
Welche Tätigkeit nun ein Bachelor oder ein Master durchführt, bzw. welche Tätigkeit wo angegliedert ist, gibt es wohl, wie WasDennNun geschrieben hat, nicht. Oder?
--- End quote ---
Es handelt sich - wie bereits ausgeführt - um eine Bewertung der tatsächlichen Umstände - so wie eine Lehrkraft die Leistung von Unterrichtsteilnehmern anhand abstraklter Kriterien bewertet.
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