Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Darf ich mich weigern?

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Spid:
Da die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung (und nicht etwa deren Feststellung) und die Tätigkeitsbeschreibung völlig unterschiedliche Vorgänge sind, ist dieses „Verständnis“ aber von einer ganzen Menge Annahmen geprägt.

Isie:
Die TE ist für die Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zuständig. Das Ergebnis dieser Subsumtion wird dokumentiert, es stellt die Rechtsmeinung des Arbeitgebers dar. Nun gibt es aber zwei verschiedene Rechtsmeinungen. Die TE sollte ihre Rechtsmeinung dokumentieren. Der Vorgesetzte kann seine abweichende Rechtsmeinung danach ja ebenfalls dokumentieren und als die maßgebliche benennen.

Spid:
Das ist so zutreffend wie es keinen Hinweis darauf darstellt, daß das Erstellen der Tätigkeitsbeschreibung und die Bewertung dieser ein Vorgang darstellt.

Isie:
Da sie für beide Aufgaben zuständig ist, liegt das wohl auf der Hand. Dass der tarifrechtlich relevanten Tätigkeitsbeschreibung üblicherweise eine vom jeweiligen Fachbereich erstellte Beschreibung der auf dem Arbeitsplatz auszuübenden Tätigkeiten zugrundeliegt, ändert daran nichts. Die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe erfordert eine Subsumtion, bei der sinnvollerweise Sachverhalt und Ergebnis dokumentiert werden.

Spid:
Nein, tut es nicht. Zumal die Eingruppierung in der Mehrzahl der Fälle nicht aufgrund einer Tätigkeitsbeschreibung beurteilt werden kann und die TE nicht die zutreffende Entgeltgruppe feststellt, sondern lediglich einen Beitrag zur Bildung der Rechtsmeinung des AG, der ebensowenig die zutreffende Entgeltgruppe feststellt, leistet.

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