Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Meister EG8
MrRossi:
--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:31 ---
--- Zitat von: MrRossi am 09.06.2020 10:10 ---Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.
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Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...
Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.
--- End quote ---
Sie spricht von "großen" Arbeitsstätten. Die eigenen Handwerker beaufsichtigst du auch nicht, sondern hast "nur" Weisungsbefugnis für einen Teil ihrer Arbeit.
Treffer:
--- Zitat von: MrRossi am 09.06.2020 10:58 ---
--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:31 ---
--- Zitat von: MrRossi am 09.06.2020 10:10 ---Die Weisungsbefugnis besteht doch lediglich für einen kleinen Bereich der 46 MA und umfasst nicht deren gesamten Aufgabenbereich.
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Die EG 9 spricht ja auch von Arbeitsstätten, in denen Handwerker/innen beschäftigt sind. Keine Anzahl, keine Gewerk, keine Weisungsbefugnis...
Ich beaufsichtige in den Arbeitsstätten auch Fremdfirmen.
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Sie spricht von "großen" Arbeitsstätten. Die eigenen Handwerker beaufsichtigst du auch nicht, sondern hast "nur" Weisungsbefugnis für einen Teil ihrer Arbeit.
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Sie arbeiten doch aber nur Elektrotechnisches... Daher kann sie kein Anderer beaufsichtigen.
Die Haftung liegt daher auch bei mir. Ich hab die ausgewählten Elektriker auch schriftlich zur Elektrofachkraft ernannt, da sie sonst gar nicht hier arbeiten dürften.
Ja, in deren Tätigkeitsbeschreibung steht ein anderer Vorgesetzter aber bei denen steht auch drin, dass sie fachliche Weisungen von der VEFK erhalten.
Mag sein, dass es tarifrechtlich bedeutungslos ist...
Spid:
Auch für VEFK gilt die Haftungsbeschränkung des §3 Abs. 7 TV-L/TVÖD, also lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten haftet der AG. Das Organisationsverschulden des AG liegt auch vor, wenn er keine Rufbereitschaft anordnet (die zu vergüten ist) und nicht für Krankheits- und Urlaubsvertretung sorgt. Dein Part dabei ist lediglich: ihn einmal jährlich am besten schriftlich hinzuweisen.
Krebs:
--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:34 ---
--- Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29 ---Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.
--- End quote ---
Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.
Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
--- End quote ---
Bin dein Theard mal überflogen und verstehe dein problem nicht =)
Was soll man dazu sagen: Selbst schuld!?!
Verstehe nicht auf was du hinaus willst, du hast ein Schild umhängen wo drauf steht, bitte tritt mir in den Arsch, dein AG macht es, weil du es ja so willst und nun beschwerst du dich dafür. Auf was möchtest du hinaus? Wir sind hier im ÖD und nicht in der freien Wirtschaft =), falls system noch nicht verstanden.
Treffer:
--- Zitat von: Krebs am 09.06.2020 15:46 ---
--- Zitat von: Treffer am 09.06.2020 10:34 ---
--- Zitat von: Spid am 09.06.2020 10:29 ---Urlaub ist Urlaub, arbeitsunfähig ist arbeitsunfähig - und sofern der AG keine Rufbereitschaft anordnet und vergütet, besteht auch kein Grund, außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein. Die JSZ wird nur gekürzt, wenn kein Grundsätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuß besteht.
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Die Verantwortung nimmt mir aber halt keiner ab. Deshalb bin ich freiwillig erreichbar.
Wenn etwas passiert, wird der Verantwortliche gesucht.
Die Verantwortung für die elektrische Anlage trage ich bis 4 Jahre nach meiner letzten Anlagenprüfung. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Berufskollegen leisten sich teure Managerversicherungen, da das rechtlich nach wie vor Grauzone ist.
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Bin dein Theard mal überflogen und verstehe dein problem nicht =)
Was soll man dazu sagen: Selbst schuld!?!
Verstehe nicht auf was du hinaus willst, du hast ein Schild umhängen wo drauf steht, bitte tritt mir in den Arsch, dein AG macht es, weil du es ja so willst und nun beschwerst du dich dafür. Auf was möchtest du hinaus? Wir sind hier im ÖD und nicht in der freien Wirtschaft =), falls system noch nicht verstanden.
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Wie in meinen Beiträgen zu lesen, habe ich mich nicht beschwert.
Fachlich ist alles in Ordnung, sodass ich da nichts zu befürchten habe was du da meinst.
Antworten habe ich auch viele gute erhalten.
Ich wollte lediglich wissen, ob das Konstrukt Tätigkeitsbeschreibung, Berufung, Eingruppierung richtig ist.
Ganz beantwortet wurde das allerdings noch nicht.
Meine Überschrift ist etwas irreführend. Ich bekomme sie aber nicht geändert.
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