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Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?
Fanboy:
Nachfrage:
mir wurde nämlich die Anmeldung verwehrt, da ich keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen könnte. Ist das rechtens?
Ich dachte, die Behörde darf einem die Anmeldung nicht verwehren. Ich finde allerdings grad die Gesetzesgrundlage nicht.
D-x:
@Fanboy: Wenn Du nicht die erforderlichen Dokumente/Nachweise für eine Anmeldung mitbringst, sehe ich die Behörde nicht verpflichtet, Deine Anmeldung entgegenzunehmen bzw. auszuführen.
Möglicherweise wird man aber eine Frist zur Anmeldung unter Vorlage aller erforderlicher Dokumente setzen, die zwar später als 14 Tage nach Einzug liegt, innerhalb der man aber von Ordnungs- oder Zwangsgeldern absehen wird.
Andere Behörden nehmen die Anmeldung auch ohne die WGB entgegen und notieren das Fehlen dieser, sofern sie nicht beigebracht wird folgen dann eben auch weitere Maßnahmen. Mir ist eine Stadt bekannt, die als letztes Mittel Ersatzzwangshaft beantragt.
@yamato: Als Eigentümer der Wohnung muss man sich die Bestätigung selbst ausstellen. Nachweise werden nach meiner Erfahrung nur stichprobenartig verlangt bzw. wenn es Anlass zum Zweifel gibt.
Die Bescheinigung eines Dritten, der möglicherweise gar nicht selbst in der Kommune wohnt, ist ja quasi auch kaum zu prüfen, zumindest nicht direkt. Insofern besteht da nach wie vor Betrugspotential (Scheinanmeldungen bzw. Anmeldungen zum Bezug von (Sozial)Leistungen waren ja wohl der Grund für die Einführung dieser Pflicht), die Folgen eines solchen Handels sollte einem jedoch bewusst sein.
Lars73:
Was hattest du denn als Begründung für die nicht Vorlage genannt?7
inter omnes:
--- Zitat von: Fanboy am 04.06.2020 07:18 ---
Ich häng mich auch mal dran und wenn ich richtig verstehe, dann ist es auch nicht ok, wenn man sich anmeldet und die Wohnungsbegeberzustimmung innerhalb von zwei Wochen nachreicht?
Auch danke.
--- End quote ---
Der Wortlaut ist doch recht deutlich:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."
inter omnes:
--- Zitat von: Fanboy am 04.06.2020 07:48 ---Nachfrage:
mir wurde nämlich die Anmeldung verwehrt, da ich keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegen könnte. Ist das rechtens?
Ich dachte, die Behörde darf einem die Anmeldung nicht verwehren. Ich finde allerdings grad die Gesetzesgrundlage nicht.
--- End quote ---
Soweit die Wohnungsgeberbestätigung deshalb nicht beigebracht werden kann, weil sich der Wohnungsgeber einer solchen Ausstellung verweigert, oder diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist von diesem ausgestellt wird, handelt nicht die meldepflichtige Person, sondern der Wohnungsgeber ordnungswidrig; § 19 Abs. 1 S. 2 BMG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG.
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