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Wohnungsgeberbestätigung Pflicht bei Anmeldung?

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Nico:

--- Zitat von: Nico am 03.06.2020 15:41 ---Ah, danke.

D. h., man hat 2 Wochen nach Einzug Zeit, sich anzumelden und der Vermieter auch 2 Wochen Zeit, dem Mieter 2 Wochen  nach Einzug die Bestätigung auszustellen. Meldet man sich also eine Woche nach Einzug an, hat man noch eine Woche Zeit, diese vorzulegen und somit ist es keine generelle Pflicht, die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Es sei denn, man meldet sich erst zwei Wochen oder später nach Einzug an!?

--- End quote ---

Ist das so richtig, @inter omnes?

inter omnes:
Die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung entfällt vereinfacht gesagt immer dann, wenn der Wohnungsgeber die entsprechenden Daten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BMG elektronisch der Meldebehörde übermittelt.

Im Übrigen existiert sowohl für die Anmeldung, als auch für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung eine Frist von 2 Wochen, wobei § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17  Abs. 1 BMG so zu verstehen ist, dass die Anmeldung unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde innerhalb vo 2 Wochen zu erfolgen hat.
Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden.

Nico:

--- Zitat von: inter omnes am 03.06.2020 19:42 ---Die Pflicht zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung entfällt vereinfacht gesagt immer dann, wenn der Wohnungsgeber die entsprechenden Daten gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BMG elektronisch der Meldebehörde übermittelt.

Im Übrigen existiert sowohl für die Anmeldung, als auch für die Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung eine Frist von 2 Wochen, wobei § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17  Abs. 1 BMG so zu verstehen ist, dass die Anmeldung unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde innerhalb vo 2 Wochen zu erfolgen hat.
Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden.

--- End quote ---

Danke.

Bedeutet elektronische Übermittlung, dass der Vermieter der Meldebehörde einfach eine E-Mail schicken kann?

Kann man "Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden" irgendwo so offiziell nachlesen?

Nochmals danke.

inter omnes:

--- Zitat von: Nico am 03.06.2020 19:58 ---Bedeutet elektronische Übermittlung, dass der Vermieter der Meldebehörde einfach eine E-Mail schicken kann?

--- End quote ---

Nein. Nur sofern die jeweilige Meldebehörde ein entsprechendes Meldeportal elektronisch zur Verfügung stellt, kann eine solche elektronische Übermittlung erfolgen. Der Vermieter/Wohnungsgeber enthält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter weiterleitet, damit dieser dieses bei seinem Meldevorgang gegenüber der Behörde - anstelle der Wohnungsgeberbestätigung - zur Identifikation vorlegen kann.


--- Zitat von: Nico am 03.06.2020 19:58 ---Kann man "Demnach muss die Wohnungsgeberbestätigung hier grundsätzlich beim Meldegang zur Behörde mitgebracht werden" irgendwo so offiziell nachlesen?


--- End quote ---

Ja, in § 23 Abs. 1 BMG:
"Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen."

Nico:
Danke.

Letzte Frage! ;-)

Welche Städte z. B. haben ein solches elektronische Meldeportal?

Nochmals danke.

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