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Fragen zu Passbildern

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Schantalle:
Vllt steh ich ja auf das mit dem Popo!? ;-)

Aber mal ernst! ;-) Man hört ja immer wieder mal, dass ein Passbild, das man bereits schonmal in einem Ausweis hatte, es genau deswegen nicht nochmal in einem neuen Ausweis/Pass haben darf, obwohl man sich nicht verändert hat. Dann ist das ja falsch! Aber wo kommt dann diese Mär her? In der Nachbargemeinde wird ein Passbild genau aus diesem Grund bei einem neuen Pass/Ausweis abgelehnt und man wird weggeschickt, um ein neues Passbild machen zu lassen.

2strong:
Wie ärgerlich, dass ich nicht bei Dir auf'm Bürgerbüro arbeite  ;)

Dass ein Bild, auf dem alle wesentlichen Identifikationsmerkmale erkennbar sind und das noch aktuell wirkt, abgelehnt wird, ist nach der VV unzulässig. Aber bevor man eine solche mutmaßliche Fehlentscheidung vor dem Berwaltungsgericht feststellen lässt, macht man wahrscheinlich lieber einfach ein neues Foto.

Schantalle:

--- Zitat von: 2strong am 07.06.2020 16:48 ---Wie ärgerlich, dass ich nicht bei Dir auf'm Bürgerbüro arbeite  ;)

Dass ein Bild, auf dem alle wesentlichen Identifikationsmerkmale erkennbar sind und das noch aktuell wirkt, abgelehnt wird, ist nach der VV unzulässig. Aber bevor man eine solche mutmaßliche Fehlentscheidung vor dem Berwaltungsgericht feststellen lässt, macht man wahrscheinlich lieber einfach ein neues Foto.

--- End quote ---

Da ist immer so viel los, da würde nichts gehen! xD Ob das datenschutzrechtlich ok ist, sei mal dahingestellt. Trotz Trennwände kann jeder alles hören! o_O

Und das mit dem "unzulässig" geht aus VV Nr. 6.2.1.1.1 PassVwV quasi im Umkehrschluss hervor oder gibts dazu noch eine extra Nummer, aus der explizit hervorgeht, dass es unzulässig ist, ein Passbild abzulehnen, das alle Merkmale erfüllt?
 

inter omnes:

--- Zitat von: D-x am 04.06.2020 11:35 ---
Es war zunächst geplant, hier (endlich) mal ein konkretes maximales Alter für die Passbilder festzuschreiben, soweit ich mich erinnere tatsächlich 6 Monate. Dieser Passus ist jedoch vor der Finalisierung gestrichen worden und der jetzigen Formulierung, die lediglich ein aktuelles Lichtbild nennt, gewichen, die eben für vermehrte Unsicherheit sorgt.


--- End quote ---

Zum Glück wurde auf den Unsinn verzichtet, ein maximales Alter des Lichtbildes festzulegen; die Formulierung "aktuelles" ist völlig ausreichend und auch zweckmäßig. Wenn sich jemand - theoretisch überspitzt- in den letzten 30 Jahren gar nicht optisch verändert hat und noch immer genau so aussieht, wie auf dem Lichtbild, dann ist das Bild aktuell i.S.d. normativen Vorgabe. Nur das zu prüfen ist Aufgabe der Bearbeiter der Behörden. Wer als Bearbeiter auf das reine Alter des Bildes abstellt, beweist, dass er nicht in der Lage ist, den Begriff der Aktualität normkonform auszulegen. Würde man die Aktualität am reinen Alter des Lichtbildes messen, wäre auch ein Lichtbild aktuell, dass vor 5 Monaten gefertigt wurde, der Antagsteller aber vor 3 Monaten eine Gesichts-OP hat durchführen lassen, die die äußere Erscheinung massiv verändert hat.
In diesem Sinne wird glaube ich sehr deutlich, warum der Gesetzgeber glücklicherweise die Sinn- und Zwecklosigkeit einer starren Frist erkannt hat. Von ökonomischen und ökologischen Aspekten eines solchen Unfugs mal ganz abgesehen...

inter omnes:

--- Zitat von: Schantalle am 07.06.2020 17:15 ---Und das mit dem "unzulässig" geht aus VV Nr. 6.2.1.1.1 PassVwV quasi im Umkehrschluss hervor oder gibts dazu noch eine extra Nummer, aus der explizit hervorgeht, dass es unzulässig ist, ein Passbild abzulehnen, das alle Merkmale erfüllt?

--- End quote ---

Die Verwaltungsvorschrift enthält doch eine genaue Definition/Auslegung des Begriffes der Aktualität, die für die Behörden bindend ist. Soweit der jeweilige Bearbeiter davon abweicht, weil er bspw auf das bloße Alter des Lichtbildes abstellt, handelt er rechtswidrig.

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