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Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Otto1:
@ Spid:
Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?
Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?
Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?
Kat:
--- Zitat von: Lars73 am 16.06.2020 11:29 ---@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?
--- End quote ---
Zumindest hier läuft es über eine Abordnung.
Spid:
--- Zitat von: Otto1 am 18.06.2020 07:07 ---@ Spid:
Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?
Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?
Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?
--- End quote ---
Nein, ein Bestandsschutz besteht nicht. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, ist er entsprechend diese eingruppiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf des Einverständnisses oder einer Änderungskündigung.
1. Eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
2. Der AG kann diese Änderung nicht einseitig vornehmen.
Spid:
--- Zitat von: Kat am 18.06.2020 07:27 ---
--- Zitat von: Lars73 am 16.06.2020 11:29 ---@Kat
Ist diese Zuweisung denn tatsächlich eine Abordnung. Zumindest doch nicht im Sinne des Tarifvertrags?
--- End quote ---
Zumindest hier läuft es über eine Abordnung.
--- End quote ---
Wenn es eine Abordnung ist, gilt:
--- Zitat von: Spid am 16.06.2020 15:30 ---Und eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
--- End quote ---
Kat:
Stimmt. Den Arbeitsvertrag habe ich ja immer noch mit meinem Arbeitgeber und nicht mit der Stelle,in die ich abgeordnet wurde.
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