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Tätigkeitsdarstellung und Bewertung bei Abordnung
Otto1:
--- Zitat von: Spid am 18.06.2020 07:50 ---
--- Zitat von: Otto1 am 18.06.2020 07:07 ---@ Spid:
Du schreibst ab und zu: TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Heißt das, dass man einen Bestandsschutz hat?
Bsp. 1: TB wird Zwangs abgeordnet in eine andere Behörde und erhält dort statt bspw. E11 Tätigkeiten nur E9 Tätigkeiten. Wird er dann „degradiert“? Obwohl er einen Vertrag mit dem AG mit E11 hat?
Bsp. 2: zwei Behörden werden zusammen gelegt: in der ersten Behörde erhält der TB eine E15. Nun wird er zwangsweise mit samt seiner Behörde in ein anderes Ressort gepackt. Dort ist seine Stelle aber nach Ansicht der Personalabteilung nur noch eine E13. Wird er degradiert oder hat er Bestandschutz und Anspruch auf gleichwertige Tätigkeiten?
--- End quote ---
Nein, ein Bestandsschutz besteht nicht. Ändern sich die Tätigkeit oder die Tätigkeitsmerkmale, ist er entsprechend diese eingruppiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt und bedarf des Einverständnisses oder einer Änderungskündigung.
1. Eine Abordnung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.
2. Der AG kann diese Änderung nicht einseitig vornehmen.
--- End quote ---
Zu 2.: wenn es im neuen Ressort nun bereits jemanden gibt, der die Aufgabe für eine E13 erledigt und man dem E15er nicht mehr benötigt, heißt dass das ihm eine entsprechende e15 Tätigkeit angeboten werden muss? Oder kann man ihm auch eine e11 Stelle anbieten/aufzwingen?
Spid:
Der AG darf einseitig nur Tätigkeiten zuweisen, die zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe führen. Ansonsten ist das mindestens implizite Einverständnis des AN erforderlich - oder eine Änderungskündigung, die die gleichen Anforderungen genügen muß wie eine normale Kündigung.
Otto1:
Also passiert in der Praxis nichts ohne die Zustimmung des AN.
Spid:
Ich habe mich nicht dazu eingelassen, was in der Praxis passiert. Ich habe die Rechtslage dargestellt. Da es sich um Zivilrecht handelt, bedarf die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem rechtswidrig handelnden Vertragspartner regelmäßig eigenen Handelns.
Otto1:
Waren ja nur theoretische Fragen um besser zu verstehen was
„TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.“
bedeutet.
Der Gang zum Arbeitsgericht ist ja schnell erledigt.
Noch eine Frage: was ist ein implizites Einverständnis und kann es ausversehen passieren ohne dass man etwas unterschreibt?
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