Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
stufengleiche Höhergruppierung
Organisator:
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 16:01 ---Dann ändert sich doch die auszuübende Tätigkeit.
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Ja genau. Allerdings so, dass die Tätigkeiten, die ohnehin schon erledigt wurden nunmehr offiziell übertragen wurden. Das meinte ich mit dem stetigen Aufwachsen.
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 15:19 ---Nein, das ist unzutreffend. Mit einem AN, der sich für höherwertige Aufgaben empfiehlt, vereinbart man eine höherwertige Tätigkeit - sofern man Bedürfnis an der Erledigung einer solchen hat. Das funktioniert ausgezeichnet. Es setzt nur eine hinreichende Qualität der am Prozeß Beteiligten voraus. Ist eine solche nicht gegeben, handelt es sich um das angesprochene Drecksloch.
--- End quote ---
Und wie empfielt sich der AN? Indem er seine auszuübenden Tätigkeiten gut erledigt und schon höherwertige (nicht offiziell übertragenene) Tätigkeiten ausführt. Es kriegt also vom Chef stückchenweise mehr Aufgaben / Verantwortung.
Wer seinen Job gerne macht übernimmt gerne zusätzliche höherwertige Tätigkeiten bis eine gewisse Schwelle erreicht ist, die eine Höhergruppierung rechtfertigt. Im aktuellen System tarifwidrig, zumindest kompliziert.
P.S. bei soetwas denke ich an Organisationsversagen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114203.0/topicseen.html
Spid:
--- Zitat von: Organisator am 01.07.2020 16:08 ---
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 16:01 ---Dann ändert sich doch die auszuübende Tätigkeit.
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Ja genau. Allerdings so, dass die Tätigkeiten, die ohnehin schon erledigt wurden nunmehr offiziell übertragen wurden. Das meinte ich mit dem stetigen Aufwachsen.
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Der AN verhält sich vertragsbrüchig, wenn er von seiner auszuübenden Tätigkeit abweicht. Wer als AG Vertragsbruch duldet, versagt. Wer zuläßt, daß subalternes Führungspersonal in übergriffiger Art und Weise ins Arbeitsverhältnis von unterstelltem Personal eingreift, versagt ebenso.
--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 15:19 ---Nein, das ist unzutreffend. Mit einem AN, der sich für höherwertige Aufgaben empfiehlt, vereinbart man eine höherwertige Tätigkeit - sofern man Bedürfnis an der Erledigung einer solchen hat. Das funktioniert ausgezeichnet. Es setzt nur eine hinreichende Qualität der am Prozeß Beteiligten voraus. Ist eine solche nicht gegeben, handelt es sich um das angesprochene Drecksloch.
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Und wie empfielt sich der AN? Indem er seine auszuübenden Tätigkeiten gut erledigt und schon höherwertige (nicht offiziell übertragenene) Tätigkeiten ausführt. Es kriegt also vom Chef stückchenweise mehr Aufgaben / Verantwortung.
Wer seinen Job gerne macht übernimmt gerne zusätzliche höherwertige Tätigkeiten bis eine gewisse Schwelle erreicht ist, die eine Höhergruppierung rechtfertigt. Im aktuellen System tarifwidrig, zumindest kompliziert.
P.S. bei soetwas denke ich an Organisationsversagen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114203.0/topicseen.html
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Man empfiehlt sich, indem man seinen Job besonders gut macht. Das Übernehmen von Tätigkeiten ohne Veranlassung ist bereits ein untrügliches Zeichen für Kontrollverlust.
Organisator:
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 16:17 ---Der AN verhält sich vertragsbrüchig, wenn er von seiner auszuübenden Tätigkeit abweicht. Wer als AG Vertragsbruch duldet, versagt. Wer zuläßt, daß subalternes Führungspersonal in übergriffiger Art und Weise ins Arbeitsverhältnis von unterstelltem Personal eingreift, versagt ebenso.
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Genau das meine ich. Wenn die Realität von den (tarif-) vertraglichen Normen abweicht sollte auch überlegt werden, ob diese Normen noch zeitgemäß sind.
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 15:19 ---Das Übernehmen von Tätigkeiten ohne Veranlassung ist bereits ein untrügliches Zeichen für Kontrollverlust.
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Die Veranlassung kann ja nicht nur eine formell übertragene Tätigkeit sein, sondern auch eine zusätzliche thematisch angrenzende Aufgabe, die sich der AN selber sucht.
Es geht auch nicht darum, völlig wesensfremde Aufgaben an sich zu ziehen, sondern sein Arbeitsportfolio zweckmäßig in Absprache mit der Führungskraft nach eigenem Interesse und eigenen Fähigkeiten zu erweitern.
Gute Aufgabenerledigung wird nicht mit Klärung der Zuständigeit ("wem wurden diese Aufgaben übertragen") sichergestellt, sondern dass der die Aufgabe übernimmt, der es auch kann.
z.B. agile Organisationsformen in Projektteams
Spid:
--- Zitat von: Organisator am 01.07.2020 16:47 ---
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 16:17 ---Der AN verhält sich vertragsbrüchig, wenn er von seiner auszuübenden Tätigkeit abweicht. Wer als AG Vertragsbruch duldet, versagt. Wer zuläßt, daß subalternes Führungspersonal in übergriffiger Art und Weise ins Arbeitsverhältnis von unterstelltem Personal eingreift, versagt ebenso.
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Genau das meine ich. Wenn die Realität von den (tarif-) vertraglichen Normen abweicht sollte auch überlegt werden, ob diese Normen noch zeitgemäß sind.
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Die Realität weicht aber nicht durch das Versagen einiger AG bei der Wahrnehmung ihrer AG-Pflichten von der Norm ab, zudem ist nicht Versagen Ausdruck des Zeitgeistes, sondern nur dessen Akzeptanz. Wenn die ganzen Späthippies und deren Aufzucht, dem die die „Wenigstens hast Du es versucht“-Mentalität eingeimpft haben, aus dem Arbeitsleben verschwunden sind, gibt sich das wieder.
--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 01.07.2020 15:19 ---Das Übernehmen von Tätigkeiten ohne Veranlassung ist bereits ein untrügliches Zeichen für Kontrollverlust.
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Die Veranlassung kann ja nicht nur eine formell übertragene Tätigkeit sein, sondern auch eine zusätzliche thematisch angrenzende Aufgabe, die sich der AN selber sucht.
Es geht auch nicht darum, völlig wesensfremde Aufgaben an sich zu ziehen, sondern sein Arbeitsportfolio zweckmäßig in Absprache mit der Führungskraft nach eigenem Interesse und eigenen Fähigkeiten zu erweitern.
Gute Aufgabenerledigung wird nicht mit Klärung der Zuständigeit ("wem wurden diese Aufgaben übertragen") sichergestellt, sondern dass der die Aufgabe übernimmt, der es auch kann.
z.B. agile Organisationsformen in Projektteams
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Du schilderst doch Kontrollverlust. Der AG verteilt die Aufgaben, das ergibt sich aus der GewO. Das ist sowohl Pflicht als auch Recht des AG. Der AG ganz allein beurteilt, wer aus seiner Sicht etwas „kann“.
Organisator:
Okay, andersherum. Dann frage ich mal:
1. Einem AN fällt auf, das eine an sein Tätigkeitsfeld angrenzende Aufgabe aktuell nicht bearbeitet wird, dies aber zweckmäßig wäre. Wie kann er die Aufgabe übernehmen, ohne dass jedesmal eine neue TD erstellt würde?
2. Ein Team von 6 Mitarbeitern übernimmt die Aufgabe "Strategische Fortentwicklung der Behörde". Das Team entscheidet selbst über die interne Aufgabenwahrnehmung. Wie kann das rechtmäßig umgesetzt werden?
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