Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
kommunalbeamter91:
Dem gegenübergestellt wird die Jahrenettoalimentation mit Kindergeld
2013 2014 2015
Jahresbruttobezüge 24.660,23 € 25.233,20 € 25.960,33 €
- Einkommensteuer 460,00 € 474,00 € 546,00 €
- Kranken- und
Pflegeversicherung 5.426,88 € 5.486,88 € 5.586,24 €
+ Kindergeld 4.416,00 € 4.416,00 € 4.512,00 €
Jahresnettoalimentation 23.189,35 € 23.688,32 € 24.340,09 €
monatlich= 1932,45 € 1974,02 € 2028,34 €
Organisator:
Ahso. Dann die Mindest- wie auch die tatsächliche Alimentation jeweils das Kindergeld. Bischen umständliche Antwort, aber danke.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: yamato am 19.08.2020 07:24 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 18.08.2020 14:06 ---
Der Besoldungsgesetzgeber berechnet zunächst auf Grundlage der zu beachtenden Sozialgesetzgebung das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau anhand einer vierköpfigen Familie, die also über keine berufstätige Ernährer verfügt. Jenes entspricht steuerrechtlich dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum. Dieses wird mit dem Faktor 1,15 multipliziert (also um 15 % erhöht), sodass dann beamten- und besoldungsrechtlich die Mindestalimentation vorliegt. Sie ist die Nettoalimentation, die der Besoldungsgesetzgeber einem Beamten einer vierköpfigen Familie gewähren muss, der sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Die Mindestalimentation bildet den Ausgangspunkt, von dem aus die gesamte Besoldungsordnung A aufgebaut wird (und da die Besoldungsordnungen in Abhängigkeit zueinander stehen, mittelbar auch die Besoldungsordnungen B und R).
--- End quote ---
Ich hab das mal spaßeshalber für Berlin durchgerechnet:
Also nach SGB 2 für eine Familie Mann, Frau , Kind 6 Jahre, Kind 4 Jahre
Regelbedarf insgesamt 1336 € (2x389 +308+250)
KdU nach Berliner AV Wohnen: 705,60 € Bruttokalt + 136,80 € Heizung/WW
Gesamtbedarf: 2178,40 € - 408 € KG = 1770,40 € x 115 % = 2035,96 €
Beamter A4 verh. 2 KInder, Stufe 1 = 2478,45 € netto abzgl. ca 350 € PKV = 2128,45 €
Würde bedeuten, dass sogar deas Land Berlin aktuell die Mindestalimentation erfüllt ! ?
Oder hab ich da irgendwo einen Rechenfehler ?
--- End quote ---
Das ist ein gutes Beispiel, yamato, um noch einmal die Sachlage durchzugehen. Denn nach der von Dir verwendeten Methodik sind bisher der Bund und die allermeisten Länder in etwa vorgegangen, um das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau zu bestimmen. Das allerdings hat das Bundesverfassungsgericht nun mit Blick auf die Unterkunftskosten, die Kosten für Heizung und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe für verfassungswidrig erklärt.
Also gehen wir mal die Posten im einzelnen durch, um zu sehen, wohin uns die Berechnung von Grundsicherungsniveau und Mindestalimentation nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht führt (ich gebe nachfolgend jeweils die Quellen an, um Darlegung überprüfbar zu machen):
a) Regelbedarf für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene
Das Bundesverfassungsgericht hat für verfassungskonform erklärt, dass hier der Regelbedarf typisierend zugrunde gelegt werden darf (vgl. im aktuellen Beschluss – 2 BvL 4/18 – Rn. 54; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Dieser Regelbedarf ergibt sich aus der Übersicht 4 des aktuellen Existenzminimumberichts auf S. 9; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2018-10-31-12-existenzminimumbericht.html): 9.360,- €.
b) Regelbedarf für zwei Kinder
Auch hier hat das Verfassungsgericht für rechtens erklärt, dass – so wie das bislang auch die meisten Besoldungsgesetzgeber vollzogen haben – die Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter verfassungskonform ist; sie muss mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensalter gewichtet werden (Rn. 54). Der Wert ergibt sich aus der BT-Drs. 19/5400 vom 09.11.2018, Übersicht 2, S. 6 (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2413/241350.html), auf den das BVerfG an gleicher Stelle verweist (Rn. 54): 3.528,- x 2 Kindern: 7.056 €
c) Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher von weitgehend allen Ländern und dem Bund erfolgte Bestimmung des Wertes ausschließlich anhand des Existenminimumberichts für verfassungswidrig erklärt, da eine solche, pauschalisierende Vorgehensweise nicht realitätsgerecht ist (Rn. 66-71). Es hat hier zugleich eine deutliche Ausweitung sowie eine zukünftig von den Gesetzgebern einzuhaltende Beobachtungspflicht festgelegt; als Folge werden die zu berücksichtigenden Kosten für Bildung und Teilhabe zukünftig wohl recht deutlich steigen. Ich fasse jetzt hier nicht die gesamte Argumentation zusammen. Für 2015 hat es den nachfolgenden Wert angesetzt (Rn. 146) und ist zugleich davon ausgegangen, dass er nicht realitätsgerecht, sondern zu niedrig ist (Rn. 142 f.): 893,52. In Ermangelung des tatsächlichen Werts wird dieser deutlich zu niedrige nachfolgend für 2020 zugrundegelegt.
d) Heizkostenkosten
Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht die bisher weitgehend von allen Ländern vorgenommene Bestimmung ausschließlich anhand des Existenzminimumberichts für verfassungswidrig erklärt und ist wie zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefolgt (vgl. Rn. 62 f.), das regelmäßig von unangemessen hohen Heizkosten ausgeht, solange der örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierten Heizspiegel für den konkreten Vergleichsraum erstellt, die zuverlässige Schlüsse für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten zulassen (vgl. BSG, Entscheidung v. 4.6.2014 – B 14 AS 53/13 R – Rn. 59; https://openjur.de/u/692765.html).
Die Heizkosten sind durch die Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit dem entsprechenden Tabellenwert, der auf die Größe der Wohnanlage hindeute, zu berechnen. Analog zum Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts sind 85 m² Wohnfläche sowie als Höchstwert für den Energieträger „Fernwärme“ bei einer abstrakten Wohnfläche des Gebäudes von 100 bis 250 m² anzusetzen (BVerwG, Beschluss v. 30.10.2018 – BVerwG 2 C 32.17 – Rn. 113; https://www.bverwg.de/de/301018B2C32.17.0). Da ein Heizspiegel für 2020 noch nicht vorliegt, greife ich auf den des letzten Jahres zurück (vgl. den Button „Heizspiegel-Flyer herunterladen“ unter https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/; im Flyer finden sich die Werte auf S. 4). Anzusetzen sind: 21,31 € x 85 m² Wohnfläche = 1.811,35 €
e) Unterkunftskosten
Auch hier sind die Besoldungsgesetzgeber bislang weitgehend einheitlich dem Existenzminimumbericht gefolgt und haben den dort angegebenen Wert zugrunde gelegt. Das weist das Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls als nicht realitätsgerecht zurück und erklärt ein solches Vorgehen für verfassungswidrig (Rn. 55 f.). Dahingegen greift es auf aktuelle statistische Daten für das Land Berlin zurück, die ihm von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt worden und die realitätsgerecht sind (Rn. 16, 55, 141).
Da es diese Werte seinem Beschluss nicht beifügt hat, gehe ich hier einen pragmatischen Weg und entwickle drei Varianten: (I) Erstens lege ich den Wert für 2015 zugrunde, so als ob sich die Unterkunftskosten seitdem nicht verändert hätten. Diesen setzt das Bundesverfassungsgericht mit 13.397,52 € an (Rn. 146). Er sollte, da die Unterkunftskosten seitdem gestiegen sind, zu gering sein. Deshalb extrapoliere ich zwei Varianten, die den tatsächlichen Unterkunftskosten für 2020 höchstwahrscheinlich näher kommen.
Dazu nutze ich, dass das Bundesverfassungsgericht für die Jahre 2009 und 2010 bzw. zwischen 2011 und 2015 Unterkunftskosten zugrunde legte, die 2009 und 2010 exakt 50 % und ab 2011 bis 2015 exakt 58,8 % oberhalb der vom Bundesverwaltungsgericht veranschlagten lagen. Diese einheitlichen Werte können kein Zufall sein, dürften also zumindest auch danach in Regionen liegen, die auch heute noch anzunehmen sind. Von daher beläuft sich die zweite Variante auf einen 50 % höheren Wert (II), als ihn das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Berechnungsgrundlage voraussetzte, und die dritte auf einen 58,8 % höheren Wert (III).
Das Bundesverwaltungsgericht legt als Grundlage seiner Berechnung einen Vier-Personen-Haushalt sowie die Mietenstufe IV zugrunde und kommt auf Grundlage von § 12 (1) WoGG in Verbindung mit der dort genannten Anlage 1 (https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_1.html) für das Jahr 2020 zu folgenden Unterkunftskosten von 803,- € x 12 = 9.636,- €. Daraus folgen anzunehmende Unterkunftskosten für die Variante II von 14.454,- € und die Variante III 15.224,88 €. Nach der Variante II hätten sich die Unterkunftskosten von 2015 nach 2020 um 7,8 % erhöht, also pro Jahr um 1,6 %, nach der Variante III um 13,6 %, also pro Jahr um2,7 %.
Damit liegen alle Faktoren vor die für eine Berechnung des zugrunde zu legenden sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau nötig sind:
(a) Regelbedarf für zwei Erwachsene: 9.360,- €
(b) Regelbedarf für zwei Kinder: 7.056,- €
(c) Bedarfe für Bildung und Teilhabe: 893,52 €
(d) Heizkosten: 1.811,35 €.
Ohne Unterkunftskosten ergibt sich ein Wert von 19.090,87 €. Dieser Wert liegt, da die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht realitätsgerecht und also zu gering angesetzt sind (s.o.), insgesamt zu niedrig.
Unter Hinzuziehung der drei Varianten der Unterkunftskosten ergibt sich folgender Korridor eines zugrunde zu legenden Grundsicherungsbedarfs:
I. 19.090,87 € + 13.397,52 € = 32.488,39 €
II. 19.090,87 € + 14.454,- € = 33.544,87 €
III. 19090,87 + 15.224, 88 € = 34.315,75 €
Der Wert der Variante I ist offensichtlich zu gering, weil er zugrundelegte, dass die Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 nicht mehr gestiegen wären. Die Varianten II und III gehen von einer methodischen Fortführung der Werte von 2009 und 2010 (Variante II) bzw. seit 2011 (Variante III) aus. Sie sollten näher an den realistischen Unterkunftskosten liegen, eben weil sich die Unterkunftskosten seit 2015 erhöht haben. Insgesamt sollten aber alle drei Werte eher zu gering als zu hoch liegen, eben weil die sich recht deutlich erhöhenden Bedarfe für Bildung Teilhabe derzeit noch nicht berücksichtigt werden können (s.o.).
Um zur für das Land Berlin zu gewährenden Mindestalimentation zu gelangen, muss das Grundsicherungsniveau um 15 % erhöht, also mit dem Faktor 1,15 multipliziert werden. Daraus ergeben sich für die drei Varianten folgende Mindestalimentationen für das Jahr 2020:
I. 37.361,54 €
II. 38.576,60 €
III. 39.463,11 €
Das Bundesverfassungsgericht hat für 2015 eine Mindestalimentation von 33.651,02 € festgelegt, die Steigerung beliefe sich bis zum Jahr 2020 auf
I. gesamt 11,0 % bzw. pro Jahr auf 2,2 %
II. gesamt 14,6 % bzw. pro Jahr auf 2,9 %
III. Gesamt 17,3 % bzw. pro Jahr auf 3,45 %
Der langen Rede kurzer Sinn. Dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Methodik, die der Bund und die Länder also bislang weitgehend einheitlich vollzogen haben, für verfassungswidrig erklärt hat und dass seine auf realitätsgerechten Werten basierende Methodik insbesondere mit Blick auf die Unterkunftskosten, in abgeschwächter Form für die Heizkosten und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe deutlich höhere Kostenwerte fordert, erhöht sich die zu gewährende Mindestalimentation in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A immens. Denn der von Dir errechnete Nettoalimentationswert von monatlich 2.128,45 €, yamato, führte zu einer Jahresalimentation von 25.554,14 € und läge zwischen rund 12.000,- € und 14.000,- € zu niedrig.
Genau deshalb habe ich dieses Thema hier begonnen, eben um jedem klar zu machen, der bislang kein Widerspruch eingelegt hat, dass es nicht unvorteilhaft sein sollte, dass bis Ende des Jahres zu tun.
Nun hat das hier recht viel Zeit gekostet – ich werde morgen noch einmal (der Beitrag wird ebenfalls lang) auf Deinen wichtigen Beitrag eingehen, Was_Denn_Nun. Heute schaffe ich das nicht mehr.
Und wer weiterhin glaubt, dass die aktuelle Entscheidung keine Auswirkungen für die A-Besoldung haben sollte, lese, was der Verband Berliner Verwaltungsjuristen aktuell schreibt:
„Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2020 – 2 BvL 4/18 – steht nunmehr fest, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 nicht genügte, um diesen Berufsgruppen einen nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
Auch wenn sich die Entscheidung lediglich auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte bezieht, hat sie zumindest mittelbare Wirkung für die A- und BBesoldung der Beamten des Landes Berlin. Denn die Höhe der Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B3 entspricht, abhängig von Erfahrungsstufen, im Wesentlichen der Besoldung der Richter und Staatsanwälte oder ist sogar identisch (B-Besoldung). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind damit gleichermaßen auf die Beamtenschaft anzuwenden.“ (https://www.berliner-verwaltungsjuristen.de/dienstrecht/besoldung/ohrfeige-f%C3%BCr-das-land-berlin.html)
Und zugleich sei daran erinnert, was das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung hervorhob:
„Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß hiergegen betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. […]
Insbesondere hat das Land Berlin nicht dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen – wie verfassungsrechtlich geboten – gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten.“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-063.html)
Mehr muss dazu nicht mehr gesagt werden, denke ich.
BaWülerin:
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/zwei-bverfg-entscheidungen-mit-weitreichenden-auswirkungen/
Keine Ahnung, ob das schon verlinkt war.
Lediglich nochmals zur Kenntnis.
WasDennNun:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 18.08.2020 17:43 ---So weist die Gemeinde Buchholz in der Nordheide ein Mietenniveau auf, das der Mietenstufe VI (25 bis unter 35 %ig überdurchschnittlich) entspricht, die Nachbargemeinde Tostedt verfügt nur über ein Mietenniveau, das der Mietenstufe III entspricht (- 5 bis + 5 %ig durchschnittlich). Wie sollte jetzt ein Dienstherr, der für alle seine Beamten dieselben Alimentationspflichten hat, den Ortszuschlag bemessen, wenn in der Praxis dicht an dicht ein um 40 % unterschiedliches Mietenniveau herrscht?
Das war die Frage, die ich weiter oben gestellt habe, und auf die mir als einzige Antwort einfällt: Er muss, um das Abstandgebot einzuhalten, die Grundgehälter so weit anheben, dass sie am Ende durch einen verhältnismäßig geringfügigen Ortszuschlag als Alimentationsergänzung, dafür sorgen, dass im Dienstort in Buchholz noch eine verfassungskonforme Alimentationshöhe gegeben ist. Er kann aber nicht das Grundgehalt insgesamt so niedrig belassen, dass es in der Gemeinde Torstedt gerade noch oberhalb der Unteralimentation wäre, und in Buchholz mittels eines hohen Ortszuschlags für eine dort dann ebenfalls amtsangemessene Alimentation sorgen. Denn damit würde er offensichtlich gegen das Abstandgebot verstoßen und auch das Staatsziel der anzustrebenden einheitlichen Lebensverhältnisse verletzen.
--- End quote ---
Und das denke ich ist heutzutage mittels entsprechenden Daten und IT absolut keine grosse Sache mehr.
(Wenn er nach dem Wohnortprinzip agiert, wenn er jedoch nach dem Dienstort geht, dann noch einfacher....)
Es bleibt für mich fraglich warum ein A4er in einer teuren Gegend wg. des Dienstherren wohnend nicht mehr haben darf als ein A5 in einer billigen Wohngegegend.
Der Staat kann ja alternativ Mietzuschüsse gewähren, dass scheint ja erlaubt, also müsste er sich nicht zwingend am teueresten Mieter orientieren.
Ich bleibe dabei: Die illegale Unteralimentation ist bei Beamten mit Kind und Kegel zu finden, da gehört ne Schippe drauf. Bei dem Rest kann zum grössten Teil das in einer unveränderten Besoldung münden, solange man sich zukünftig parallel zu TV Abschlüssen bewegt. Und wenn der Dienstherr böse ist, dann kappt er oben was weg.
Bleibt für mich die Frage: Gibt es Konstellationenen wo Pensionär mit "mittellosen" Ehepartner in die Unteralimentation fallen könnte.
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