Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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WasDennNun:
Kleiner Nachtrag zum 2 BvL 6/17:

Den R2 besoldetet stehen 2015 bei 4 Kinder monatlich Netto mindestens 184,61 € mehr zu.

Bei einem A4 besoldetet käme man bei inhaltsgleichen Berechnung auf einem Betrag von Netto ~73€.

Ein Hoch auf die Steuerprogression.

Ach ja dem R8/B12 Beamten fehlen ~226 € Netto  :'( .... monatlich...

Also müssen sich zukünftige einheitliche Brutto-Familienzuschläge für Kind 3 bis X entweder an den Spitzenverdienern orientieren.
Oder sie müssen in Abhängigkeit der Jahresbruttobesoldung errechnet werden, damit die gleiche Nettoalimenationssteigerung pro Kind erreicht wird.
(Edit: das heißt natürlich, dass sie mit jedem Kind ansteigen muss, wg. Steuerprogression   :o ;D ;D)
Aber schön, dass diese Urteil bestätigt, dass die Famzuschläge fehlerhaft sind.
(Die 184€ fehlen ja nur dem Endstufen Beamten)

Das wird immer lustiger......

SwenTanortsch:

--- Zitat von: WasDennNun am 04.09.2020 17:07 ---Kleiner Nachtrag zum 2 BvL 6/17:

Den R2 besoldetet stehen 2015 bei 4 Kinder monatlich Netto mindestens 184,61 € mehr zu.

Bei einem A4 besoldetet käme man bei inhaltsgleichen Berechnung auf einem Betrag von Netto ~73€.

Ein Hoch auf die Steuerprogression.

Ach ja dem R8/B12 Beamten fehlen ~226 € Netto  :'( .... monatlich...

Also müssen sich zukünftige einheitliche Brutto-Familienzuschläge für Kind 3 bis X entweder an den Spitzenverdienern orientieren.
Oder sie müssen in Abhängigkeit der Jahresbruttobesoldung errechnet werden, damit die gleiche Nettoalimenationssteigerung pro Kind erreicht wird.
(Edit: das heißt natürlich, dass sie mit jedem Kind ansteigen muss, wg. Steuerprogression   :o ;D ;D)
Aber schön, dass diese Urteil bestätigt, dass die Famzuschläge fehlerhaft sind.
(Die 184€ fehlen ja nur dem Endstufen Beamten)

Das wird immer lustiger......

--- End quote ---

Ich glaube eher, Du führst nur immer noch mehr Zusatzbedingungen ein - anstatt den einfachen Weg zu gehen. Nämlich ganz einfach die Grundgehaltssätze zu erhöhen. Wie gesagt, ich werde Dich nicht überzeugen; denn das ist mir bislang nicht gelungen. Du wirst mich nicht überzeugen, da ich weiterhin davon ausgehe, dass Du ohne Beachtung der Mindestalimentation als Ausgangpunkt der anstehenden Besoldungserhöhungen automatisch auf dem Holzweg bist, was eben zu immer mehr Zusatzbedingungen führt und zwangsläufig führen muss, die aber zu keinem Ziel führen, da sie immer weiter vom vorgezeichneten Weg wegführen.

Ein guter online zugänglicher Artikel, auf den schon hingewiesen worden ist, ist der des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Düsseldorf Martin Stuttmann, hier der Abschnitt II.3 (S. 553 f.) zum Abstand zur Sozialhilfe (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnvwz%2F2018%2Fcont%2Fnvwz.2018.552.1.htm&anchor=Y-300-Z-NVWZ-B-2018-S-552-N-1). Stuttmann referiert und interpretiert dabei den Vorlagenbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, dem das Bundesverfassungsgericht letztlich folgt - außer dass es die Unterkunftskosten noch einmal deutlich höher bemisst als das Bundesverwaltungsgericht, weil es ein anderes Wohnkostenmodell heranzieht und für verfassungskonform erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte für 2015 eine Mindestalimentation von 28.291,73 € zugrunde gelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sie auf 33.651,02 € festgelegt.

Die Folgen aus diesem deutlich höheren Wert erschließen sich recht einfach, wenn man die S. 553 f. liest. Stuttmann hat übrigens insbesondere mit seinem Artikel "Der Nominallohnindex als Maßstab der Beamten- und Richtesoldung" (DVBl 12, 2014, S. 746 ff.) die rechtsrealistische Wende des Bundesverfasungsgericht maßgeblich mit vorbereitet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 104), was genauso für seinen Artikel "Zeitenwende - Die Bestimmung der Mindestbesoldung nach dem BVerfG" (NVwZ 15, 2015, S. 1007 ff.) gilt, der wiederum die Mindestalimentation maßgeblich mit vorbereitete (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. November 2015- 2 BvL 19/09 -, Rn. 94). Er dürfte als eine der maßgeblichen Autoritäten für das Besoldungsrecht gelten, nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht gleich zwei Mal auf ihn Bezug genommen - was für einen Juristen einem Ritterschlag gleichkommt.

Ergo: Die Kollegen haben Recht, wir überfrachten hier das Forum - und zugleich werden wir in spätestens drei Monaten eh allesamt mehr wissen, nämlich wenn der Bund das auslaufende Besoldungsanpassungsgesetz neu beschließen muss.

Sofern es dann zu keiner deutlichen Erhöhung der Grundgehälter, stattdessen aber zu einer massiven Erhöhung der Familienzuschläge käme, gebe ich Dir ein Bier aus, WasDennNun, und vollführte hier zugleich einen öffentlichen Kotau. Versprochen!

SwenTanortsch:
Und PS. Der genannte Stuttmann-Artikel, der online zugänglich ist, ist in der Verlinkung offensichtlich nicht zu öffnen - aber hier ist er das:

https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/dr-stuttmann-exklusiv-beck-online-artikel/

WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 04.09.2020 18:42 ---Ich glaube eher, Du führst nur immer noch mehr Zusatzbedingungen ein - anstatt den einfachen Weg zu gehen. Nämlich ganz einfach die Grundgehaltssätze zu erhöhen.

--- End quote ---
Nur zur Info, das "Problem" welches durch das Urteil 2 BvL 6/17? zu Tage tritt ist nicht mit der Erhöhung des Grundgehaltssatze gelöst, da kann man diesen Satz um 100.000 € erhöhen, das Problem wäre nicht weg (sondern würde den Famzuschlag noch stärker erhöhen->Steueruprogression)

Und die von mir angesprochen Zusatzbedingungen, sind nicht von mir eingeführt oder ausgedacht, sondern entstehen allein durch die vom Gericht geforderte (und von mir ja auch schon postulierte) Forderung:
Sinngemäß BVerG 2 BvL 6/17 Rn89ff: Der Familienzuschlag pro Kind muss, bzgl. der Steigerung der Nettoalimentation, mindestens so hoch sein, dass sie den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf deckt.

Oder habe ich das Urteil komplett falsch verstanden?

Das Bedeutet für die vom Urteil Betroffenen eine Erhöhung des Famzuschlages für Kind3/4 um 450€. Der Familienzuschlag muss also um verfassungskonform zu sein um über 50% angehoben werden.

WasDennNun:
Ein paar Fragen habe ich aber da noch:
Die Grundbesoldung orientiert sich ja an der 4 Kopffamilie, so weit so gut, oder?

Wäre es Verfassungskonform eine neuen/andere Grundbesoldung als Basis zu nehmen (Grundbesoldung 2.0) die sich nur an den Single orientiert?

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