Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: Spid am 10.09.2020 18:17 ---Ich hatte befürchtet, daß Du das schreiben würdest. Dann warte ich mal ab, bis ein Bundesbeamter sich durchgeklagt hat...

--- End quote ---

... ich schaue mal in den nächsten Tagen, was ich zum Bund finde. Zwar ist der Bund einer der Höchstbesolder, es täte mich aber dennoch wundern, wenn dort nicht trotzdem irgendwo Widerspruchsverfahren angelaufen wären.

WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.09.2020 17:14 ---Und zugleich, jetzt kommen wir zu den Beamten mit mehr als zwei Kindern, ist es eben doch so, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen, dass die Lebenshaltungskosten ab mehr als zwei Kindern ökonomisch deutlich steigen (deshalb erfolgt eine eigene Rechtsprechung für Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern)

--- End quote ---
Ja?  Das Wohngeld z.B. sinkt/stagniert aber ab 4 Personen.
Ist es nicht so, dass ein Teil der Alimentation für Kind 1,2 und Ehepartner schon in der Grundbesoldung inkludiert sind? und ein Teil via Zuschläge dem Beamten zukommt?
Und ab Kind 3 der Mehrbedarf komplett via Zuschlag abgedeckt sein muss?

Oder willst du behaupten, dass der Familienzuschlag von 127,5 für Kind 1 und 2 die Grundbedürfnisse dieser Kinder befriedigen kann.
Wo doch für Kind 3,4 ff zukünftig mindestens 517€ brutto als Kinderzuschlag (anstelle der 392€) bei R2 fällig wird, damit der aus dem Grundsicherungsrecht für das dritte Kind abgeleitete Mehrbedarf gedeckt wird. So steht es doch in der Entscheidung des BVerG 2 BvL 6/17.
Oder ?

Also du behauptest weiterhin, dass der Gesetzgeber die Besoldungssystematik nicht weiterentwickeln darf, z.B. hin zu einer klaren Trennung der Alimenationsanteile für den Beamten und der weiteren Familienmitglieder unterhalb der Kinder 3ff. Denn ab Kind 3 ist es ja klar geregelt, naja fast klar, wenn man nicht die Netto/Brutto Problematik durch die Entscheidung hätte, so dass dem A4er nur ein niedrigeren Brutto-Kinderzuschlag einklagen könnte, als der B10er.
Ich denke da vertraue ich eher @Organisator Aussage.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: WasDennNun am 10.09.2020 18:45 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.09.2020 17:14 ---Und zugleich, jetzt kommen wir zu den Beamten mit mehr als zwei Kindern, ist es eben doch so, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch die Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen, dass die Lebenshaltungskosten ab mehr als zwei Kindern ökonomisch deutlich steigen (deshalb erfolgt eine eigene Rechtsprechung für Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern)

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Ja?  Das Wohngeld z.B. sinkt/stagniert aber ab 4 Personen.
Ist es nicht so, dass ein Teil der Alimentation für Kind 1,2 und Ehepartner schon in der Grundbesoldung inkludiert sind? und ein Teil via Zuschläge dem Beamten zukommt?
Und ab Kind 3 der Mehrbedarf komplett via Zuschlag abgedeckt sein muss?

Oder willst du behaupten, dass der Familienzuschlag von 127,5 für Kind 1 und 2 die Grundbedürfnisse dieser Kinder befriedigen kann.
Wo doch für Kind 3,4 ff zukünftig mindestens 517€ brutto als Kinderzuschlag (anstelle der 392€) bei R2 fällig wird, damit der aus dem Grundsicherungsrecht für das dritte Kind abgeleitete Mehrbedarf gedeckt wird. So steht es doch in der Entscheidung des BVerG 2 BvL 6/17.
Oder ?

Also du behauptest weiterhin, dass der Gesetzgeber die Besoldungssystematik nicht weiterentwickeln darf, z.B. hin zu einer klaren Trennung der Alimenationsanteile für den Beamten und der weiteren Familienmitglieder unterhalb der Kinder 3ff. Denn ab Kind 3 ist es ja klar geregelt, naja fast klar, wenn man nicht die Netto/Brutto Problematik durch die Entscheidung hätte, so dass dem A4er nur ein niedrigeren Brutto-Kinderzuschlag einklagen könnte, als der B10er.
Ich denke da vertraue ich eher @Organisator Aussage.

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Ich will die Diskussion nicht noch einmal aufnehmen, WasDennNun. Du hast eine Frage gestellt, ich habe sie beantwortet. Die Fortführung dürfte kaum zu einem Ergebnis führen, das über das jetzige hinausweisen würde, denke ich.

WasDennNun:
Leider habe ich nicht den Eindruck das mein Kernfragen beantwortet werden.

--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.09.2020 18:53 ---Ist es nicht so, dass ein Teil der Alimentation für Kind 1,2 und Ehepartner schon in der Grundbesoldung inkludiert sind? und ein Teil via Zuschläge dem Beamten zukommt?
Und ab Kind 3 der Mehrbedarf komplett via Zuschlag abgedeckt sein muss?

--- End quote ---
Auch kann ich nicht glauben, dass der der Gesetzgeber gezwungen ist, eine neue Besoldungssystematik auf den vom BVerG gewählte Ausgangspunkt der Besoldung abstellen muss, nur weil dies in den bisherigen Urteilen der alleinige Ausgangspunkt war. Insbesondere da ja das BVerG selber in Rn47  schreibt, "Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."

Ebenso sagst du eine "extreme" Erhöhung der Zuschläge wäre nicht Verfassungskonform, obwohl eine 50% Erhöhung der Zulagen für Kind 3ff ja die Folge von der Entscheidung des BVerG 2 BvL 6/17 sein muss (zumindest für B11 Besoldung).

Mit diesem Widerspruch komme ich halt nicht klar.

Und ich verstehe auch nicht, warum Beamtenkinder plötzlich mehr wert sein sollten, als andere Kinder, wenn dem Beamten doch "nur" das Netto für das Kind zugewiesen wird (+15%) was das Gericht aus dem Grundsicherungsrecht für das Kind ableitet.

Deswegen ist ja der Gedanke, dass das Leistungsprinzip durch ein Fertilitätsprinzip ersetzt werden würde nicht zutreffend. BVerG 2 BvL 6/17 verlangt doch gerade, dass die zu geringen Zuschläge der Kinder 3ff, nicht dazu führen darf, dass der Kinderreiche in der Nettoalimenations benachteiligt wird, es bleibt bei steigender Kinderzahl ja quasi immer gleich viel für den Beamten über.
(Warum dieses Prinzip nur ab Kind 3 gelten soll und nicht auch schon ab Kind 1 frage ich mich erst gar nicht, denn dass wäre ja derzeit der Fall, wenn nicht in der Grundbesoldung schon Kinder eingepreist sind)

Ich versuche halt nur zu verstehen, woran eine entsprechend Anpassung der Besoldung an die tatsächlichen Lebensverhältnisse scheitern kann und welche Wege der Gesetzgeber gehen kann, damit die extrem unterversorgten Beamte mit Kinder besser gestellt werden, ohne das die (bisher von der Systematik profitierenden) Singles/Kinderlosen mit plus 25% Alimentiert werden müssen, obwohl diese nicht in diesem Umfang unteralimentiert sind.

Es fällt mir halt schwer nachzuvollziehen, warum 500€ Zulage für Kind 3 vom BVerG gefordert wird, es aber nach deinen Darstellungen für Kind 1 verboten wäre, der Mehrbedarf für Kind 1 ist doch nicht 300€ geringer, als das vom Kind 3.

Bastel:

--- Zitat von: Euphyll am 10.09.2020 14:54 ---Aus dieser Zeit stammen auch die Steuerklassen mit der im Kern diskriminierenden

--- End quote ---

Was ist an den Steuerklassen diskriminierend?

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