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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.09.2020 11:27 ---Ich gehe weiterhin davon aus, dass alle Grundgehaltssätze deutlich steigen müssen (Grundgehaltssätze werden nicht nach dem Familienstand differenziert, deshalb gibt es keine "Grundgehaltssätze für Singles")

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wird es aber zukünftig geben.

--- Zitat ---  und dass es eine im Vergleich moderate Anpassung der Familienzuschläge geben wird. Das ist die Folge aus dem Verfahren 2 BvL 4/18.

--- End quote ---
Stimmt die Folge von  2 BvL 6/17 ist dass der R2 Besoldetet eine Erhöhung von 50% bekommt, dass nenne ich moderat (ironie aus) und du antwortest immer noch nicht auf meine Frage.

--- Zitat ---- Um es mit Stuttmann zu sagen: "Schließt sich das BVerfG dem an, müssen die Besoldungstabellen wegen des Gebots, einen Mindestabstand zu den 'Sozialhilfesätzen' einzuhalten, neu geschrieben werden. In Berlin beispielsweise muss dann jeder Beamte mindestens A8 verdienen." (S. 552)
--- End quote ---
Stimmt, sofern er 2 Kinder hat.
....

--- Zitat ---- Um es mit dem Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen zu sagen, der sich ebenfalls explizit Stuttmann anschließt: Es "kommt das Bundesverwaltungsgericht in jahrelanger Berechnung zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Berliner Beamten in der jeweils untersten Besoldungsgruppe seit 2009 das verfassungsrechtliche Minimum (115 % des Grundsicherungsniveaus) jeweils deutlich unterschritt.
--- End quote ---
Stimmt, sofern er 2 Kinder hat.
....

--- Zitat ---- Um es aktuell mit Legal Tribune Online zu sagen: "Zudem wurde nach Auffassung des BVerfG das Mindestabstandsgebot in den unteren Besoldungsgruppen durchgehend deutlich verletzt, dort fehle es an dem gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau.
--- End quote ---
Stimmt, sofern er 2 Kinder hat.
....

--- Zitat --- Damit hatte der Berliner Gesetzgeber sozusagen schon den Grundbaustein für die Besoldungsordnung falsch angelegt; das wirkt sich dann auf das gesamte Besoldungsgefüge bis in die oberen Gruppen aus." (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-2bvl418-richter-berlin-besoldung-alimentation-verfassungswidrig-evident-unzureichend-justiz-staatsanwaelte-nachwuchs-anwerbung/)
--- End quote ---
Stimmt, sofern er 2 Kinder hat.
....
[...]
Frage: Muss jetzt der R2 50% (also ~510€) für sein 3. Kind bekommen oder nicht?
Frage: Warum sollte er dies nicht für sein 1. und 2. Kind bekommen, sind die weniger Wert? Oder ist das in die Grundbesoldung eingepreist und könnte da rausgelöst werden?

Ach neee, geht nicht, haben wir ja schon immer so gemacht. Man darf ja die fehlerhafte Besoldungssystematik nicht korrigieren.

Jockel:

--- Zitat von: WasDennNun am 12.09.2020 09:03 --- allerdings wurde meine Frage noch nicht beantwortet, ob man die R Besoldung unabhängig von der A/B Besoldung erhöhen darf.))

--- End quote ---
Klar. Aber dann wird das  Problem "Laufbahnwechsel" gleich wieder richtig kritisch.  Denn insbesondere von R auf A und umgedreht, muss das funktionieren. Derzeit wird dazu auf das "Endgrundgehalt" abgestellt.

WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.09.2020 11:27 ---- wenn ich es richtig sehe, bist Du der einzige, der eine andere Schlussfolgerung zieht: und ich befürchte, auch das wird Dich jetzt nicht überzeugen.

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Wovon überzeugen? Das Beamtenfamilien unteralimentiert sind? und die A4er quasie auf Hartz 4 Niveau abgespeist werden? Davon rede ich doch die ganze Zeit.

Also ist meine Interpretation vom Verfahren 2 BvL 6/17 falsch!? keine 510€ pro Kind für R2???
Wie viel muss er denn dann kriegen (und wie viel bekäme jetzt der B11/R10 besoldetet für sein 3. Kind?)
Welches du bisher noch mit keinem Wort gewürdigt hast, weil es dich aus dein Konzept bringt?
Und warum ist dann das 1. Kind nichts Wert? (Gut ich bin ein Drittgeborener, da hätte Papa sich gefreut....)

WasDennNun:

--- Zitat von: Jockel am 14.09.2020 13:33 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 12.09.2020 09:03 --- allerdings wurde meine Frage noch nicht beantwortet, ob man die R Besoldung unabhängig von der A/B Besoldung erhöhen darf.))

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Klar. Aber dann wird das  Problem "Laufbahnwechsel" gleich wieder richtig kritisch.  Denn insbesondere von R auf A und umgedreht, muss das funktionieren. Derzeit wird dazu auf das "Endgrundgehalt" abgestellt.

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Ja, die oberen As müssen dann natürlich entsprechend angepasst werden, dass habe ich durchaus verstanden. Darum dann ja meine ergänzende Frage, kann A16 stärker Angehoben werden als A15 etc.
Eben aus diesem Sachgrund?
Das wenn A4 angehoben werden muss, dann muss auch A13ff angehoben werden, dass ist mir klar, aber warum ist es auch umgekehrt zwingend notwendig? Da habe ich noch keine verständliche,juristische oder logische Erklärung für erhalten.
Außer, weil die Systematik nicht verändert werden darf.....

SwenTanortsch:
@ WasDennNun

Die Grundgehaltssätze sind für alle Beamten, die sich in der selben Erfahrungstufe der identischen Besoldungsgruppe befinden, gleich. Sie werden unabhängig vom Familienstand gewährt; differierende Grundgehaltssätze zwischen kinderlosen oder Beamten mit Kindern gibt es nicht und wird es nie geben - deswegen meinen die genannten Autoren das, was sie sagen, dass alle Grundgehaltssätze anzuheben sind.

So ist die Faktenlage - ich kann's nicht ändern.

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