Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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cyrix42:
Und das wäre auch in einem System, indem sich die Grundgehälter am Bedarf für Singles orientieren, und der weitere Hausstand durch die Familienzuschläge abgerechnet wird, immer noch so...

WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.09.2020 11:27 ---- Um es mit der weiteren Spezialistin des Besoldungsrechts, Gisela Färber, zu sagen: "Vergleicht man die Entwicklung der Beamtenbezüge A 12 und der Tarifeinkommen E 12 im 11. Beschäftigungsjahr über den 15-jährigen Zeitraum, so bleiben die Beamtenbezüge um 25,6 Indexpunkte hinter den Tarifentgelten zurück. Ähnliche Befunde ergeben sich auch in anderen Bundesländern." (Gisela Färber: Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung. In: Zeitschrift für Beamtenrecht, Heft 7/8 2018, S. 231)

--- End quote ---
Spannend, kann ich leider nicht lesen. Aber 2 kurze Gedanken:
1.) Und wie sieht das nach dem 14./20. Beschäftigungsjahr aus?

Die Nettodifferenz des Einstiegsgehaltes A12 vs E12 ist zwischen 2009-2020 um 600€ zu Gunsten der A Besoldung gestiegen(6000€ zu 6600€). Aber das ist ein alberner Vergleich.

2.)
Oder anders gesagt E12s5 Brutto 53560 zu 68719€ von 2009-2020 (28%)
jetzt korrekterweise ja: E12s5 2009 zu E12S6 2020 70781,32 (32%)
A12 Endstufe 43207 zu 58192,2 (34%)
E12 von 2006-2020 37%-40% Anstieg des Tarifentgelt.
A12 Besoldung 2006-2020 35,6% Anstieg
mist wo kommen die 25 Indexpunkte jetzt her.
Sind die Rechner hier falsch?

Da stimmt doch was nicht. Bin verwirrt.

WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.09.2020 14:04 ---@ WasDennNun

Die Grundgehaltssätze sind für alle Beamten, die sich in der selben Erfahrungstufe der identischen Besoldungsgruppe befinden, gleich. Sie werden unabhängig vom Familienstand gewährt; differierende Grundgehaltssätze zwischen kinderlosen oder Beamten mit Kindern gibt es nicht und wird es nie geben - deswegen meinen die genannten Autoren das, was sie sagen, dass alle Grundgehaltssätze anzuheben sind.

So ist die Faktenlage - ich kann's nicht ändern.

--- End quote ---
Nun denn, lass dich überraschen.

--- Zitat von: cyrix42 am 14.09.2020 14:09 ---Und das wäre auch in einem System, indem sich die Grundgehälter am Bedarf für Singles orientieren, und der weitere Hausstand durch die Familienzuschläge abgerechnet wird, immer noch so...

--- End quote ---
Danke, dass das mal wieder jemand anderes sagt.


@Sween, dann müsste also auch für Kind 1 und Kind 2 beim R2 der Kinderzuschag auf 510€ angehoben werden, so will es doch das Gericht.
Oder ?
Ach ja: Passt nicht ins Weltbild, dass darf ja nicht sein.

Aber gut, dass das Gericht dies (für mich zumindestens) mit 2 BvL 6/17 klargestellt hat, was ein Beamter für seine Kinder bekommen muss.
Und nicht traurig sein Swen, wenn jetzt der Gesetzgeber hier nachzieht.

2strong:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 13.09.2020 19:01 ---- Es gibt das Pendant, weshalb die Mindestalimentation so stark abgekoppelt ist, nämlich dass 98 % der Beschäftigten in der Privatwirtschaft sowohl gegenüber den Beamten in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppen A 9 als auch von A 10 im Jahre 2014 - dem jeweils letzten betrachteten Jahr - mehr verdient haben als die über die gleiche Qualifikation und Verantwortung verfügenden Berliner Beamten.

--- End quote ---
Ist Dir bekannt, ob dieser Vergleich (Du hattest zuvor bereits vergleichbare Gegenüberstellungen zitiert) auf Bruttobezügen oder auf tatsächlich verfügbaren Einkommen beruht. Bei Letzterem fiele mir tatsächlich schwer, das zu glauben...

SwenTanortsch:

--- Zitat von: 2strong am 14.09.2020 15:50 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 13.09.2020 19:01 ---- Es gibt das Pendant, weshalb die Mindestalimentation so stark abgekoppelt ist, nämlich dass 98 % der Beschäftigten in der Privatwirtschaft sowohl gegenüber den Beamten in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppen A 9 als auch von A 10 im Jahre 2014 - dem jeweils letzten betrachteten Jahr - mehr verdient haben als die über die gleiche Qualifikation und Verantwortung verfügenden Berliner Beamten.

--- End quote ---
Ist Dir bekannt, ob dieser Vergleich (Du hattest zuvor bereits vergleichbare Gegenüberstellungen zitiert) auf Bruttobezügen oder auf tatsächlich verfügbaren Einkommen beruht. Bei Letzterem fiele mir tatsächlich schwer, das zu glauben...

--- End quote ---

Das Bundesverwaltungsgericht folgt hier der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, jene lautet:

"Schließlich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>)." (Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 - Rn. 124.)

Es wird folglich der jeweilige Bruttoverdienst mit der Brutto-Besoldungshöhe verglichen.

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