@ Eukalyptus und 2strong
Der weiten Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, ermöglicht es ihm ebenfalls, innerhalb einer Detailregelung wie dem Familienzuschlag Änderungen vorzunehmen, sofern er das sachlich begründet und die Umschichtung nicht zu einer Unteralimentation der von der Umschichtung negativ Betroffenen führt.
So hat beispielsweise Rheinland-Pfalz 2013 eine Umschichtung des Familienzuschlag zugunsten der Familien mit Kindern getätigt und das auch schlüssig begründet (vgl. §§ 41 bzw. Anlage 7 sowie RP-Drs. 16/281 vom 31.08.2011, S. 50 ff.). Der „Verheiratetenzuschlag“ (Familienstufe 1) wurde halbiert und der frei werdende Anteil dem ersten Kind zugeschlagen. Dies geschah unter Beachtung der Rechtslage – also insbesondere dessen, was ich als „qualitativen Sprung“ der Zuschläge ab dem dritten Kind bezeichne – und wurde von daher verfassungskonform wie folgt begründet:
„Dabei ist der Familienzuschlag von vornherein nicht geeignet, den gesamten familienbedingten alimentativen Mehrbedarf abzugelten; vielmehr sind die familienneutralen, mithin familienzuschlagsunabhängigen Besoldungsbestandteile – wie z.B. das Grundgehalt – bereits derart bemessen, dass eine vierköpfige Familie ausreichend alimentiert ist. Zusätzliche, nunmehr familienspezifische Leistungen sind vom Dienstherrn somit insbesondere dann zu erbringen, wenn die Zahl der Kinder zwei übersteigt; vor diesem Hintergrund erklärt sich der deutlich erhöhte Familienzuschlag, der ab dem dritten Kind gezahlt wird und den der vorliegende Gesetzentwurf unverändert weiter gewährt.“ (ebd., S. 52)
Brandenburg hat den „Verheiratetenzuschlag“ (Familienstufe 1) im gleichen Jahr mit dem Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts zum Jahr 2015 ganz abgeschafft und ihn zugleich so auf die kinderbezogenen Bestandteile umgeschichtet, dass damit keine Benachteiligung einzelner vollzogen wurde, weshalb die Regelung verfassungskonform ist:
„Das Gesetz sieht vor, dass ein Familienzuschlag ab 1. Januar 2015 als ergänzende Leistung des Dienstherrn zu den Aufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter nur noch für den Kindesunterhalt gewährt wird. Der bisherige Ehegattenanteil im Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (2006) entfiel. Gleichzeitig wurden die Grundgehälter aller Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter durch die Neuverteilung des frei gesetzten Besoldungsvolumens für den Ehegattenanteil im Familienzuschlag erhöht. […] Durch die Niveauanhebung der Grundgehaltstabellen und durch ergänzende Ausgleichsregelungen (§ 66) sollte sichergestellt werden, dass der Wegfall des Ehegattenanteils nicht zu Einkommensverlusten für die bisherigen Berechtigten führte. […] Ohne dass es sich um ein schlichtes Einspargesetz handelt, ist eine Korrektur, Vereinfachung und Umschichtung erfolgt.“ (Andreas Becker/Alexia Tepke, Ausgestaltung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlags im Bund und in den Ländern, ZBR 2016, S. 30 f.)
@ WasDennNun
Weitere Entscheidungen als die, die ich Dir bereits vielfach genannt habe, brauchst Du nicht. Denn in den Dir genannten wie auch in der weiteren Dir genannten Literatur – eine weitere findest Du im letzten Zitat – findest Du alle juristischen Grundlagen, die Du benötigst, um Dich in das Beamten- und Besoldungsrecht einzuarbeiten. Solange Du die Rechtslage nur selektiv im Sinne Deiner konstanten Vorstellung beachtest – also keine Literatur liest, um sie zu durchdringen, was zur Folge hat, dass Du die wenigen von Dir zur Kenntnis genommenen Entscheidungen wahllos interpretierst –, kommst Du wiederkehrend zu Deiner konstanten Vorstellung, musst dafür aber jedes Mal von Neuem das geltende Recht beugen. Denn das ist das, was Du nun seit mehreren Wochen tust, indem Du in praktisch jeden Beitrag und jede Diskussion Einschübe hinein fügst, die Deine falsche Grundthese präsentiert.
Wenn Dein Ziel also das folgende ist:
„Allerdings bisher nur ab Kind 3 wurde da entsprechend geurteilt, damit muss Schluss sein, ich fordere Gerechtigkeit für Beamte ab dem ersten Kind!
Logische Folgerung:
Grundgehalt 18.659 €
Famzuschlag Kind1 4.080 €
Famzuschlag Kind2 4.080 €
Zuschlag für Ehepartner 6.480 €
Sonderzahlung 991,12
Jahresbrutto 34.290,00 €
Lst -3.280 €
PKV -4.696 €
Kgeld 4.176 €
NettoAlimentation 30.490 €
Da ist sie die 35% Erhöhung der Nettoalimenation und 46% Brutto ! Freude!
Wer will sich jetzt noch beklagen? Ausser der Single Beamte.“ (Beitrag vom 17.09, 9:53 h; Hervorhebungen wie im Original)
dann ist das ein hehrer Wunsch, der allerdings – wie nun an vielen Entscheidungen und Literaturverweisen gezeigt – in dieser Form verfassungswidrig wäre, da er willkürlich erfolgt (die Wirkungen der ursprünglich sozialgesetzlich erfolgten Bestimmung des Grundsicherungsniveaus werden nicht beachtet), die aktuelle Entscheidung umgeht (die Grundgehaltssätze sind allesamt verfassungswidrig und nicht die Familienzuschläge bis zur Stufe 3) sowie also unverheirateten Beamten ein ihnen zustehendes materielles Rechtsgut in verfassungswidriger Weise verweigert, sie also unteralimentiert, um schließlich das Leistungs- durch ein Fertilitätsprinzip zu ersetzen - und zwar in der von Dir vorgeschlagenen Form nicht erst mit dem dritten Kind, für dieses und die weiteren aber ob des dargelegten "qualitativen Sprungs" in noch einmal massiverer Form.
Dein hehres Ziel wäre hingegen verfassungskonform ganz einfach zu erreichen, nämlich indem Du keine Besoldungsdifferenzierung vornehmen würdest, sondern die von Dir ausgewiesenen Familienzuschläge von zwei mal 4.080,- und ein mal 6.480,- € in das Grundgehalt integriertest und so mit dem von Dir angedachten Grundgehalt von 18.659,- € zu folgenderm Ergebnis kommen würdest:
„Grundgehalt: 33.299,- €
Sonderzahlung 991,12 €
Jahresbrutto 34.290,00 €
Lst -3.280 €
PKV -4.696 €
Kgeld 4.176 €
NettoAlimentation 30.490 €“
Unabhängig davon, dass die Nettoalimentation nun noch immer deutlich zu gering wäre, da das von Dir angenommene Grundgehalt deutlich zu gering bemessen ist, wäre nun Dein Ziel verfassungskonform erreicht. Weder verheiratete Beamte mit und ohne Kinder wären benachteiligt; zugleich würde das auch für den von Dir sog. „Single Beamte“ gelten. Ist doch der Besoldungsgesetzgeber nicht gezwungen, die Besoldung zu differenzieren, solange er allen Beamten eine verfassungskonforme Alimentation gewährt – oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts:
„Bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung handelt es sich um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>), mithin das, was sich der Beamte von seinem Gehalt tatsächlich leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 <266 f.>; 56, 353 <361 f.>; 81, 363 <376>; 99, 300 <314 f.>; 114, 258 <286>). Hierfür ist nicht entscheidend, ob die Bezüge aus dem Grundgehalt, aus Grundgehalt und Ortszulage oder aus anderen Komponenten bestehen. Sieht der Gesetzgeber keinen gesonderten Ausgleich für die örtlich bedingten Lebenshaltungskosten vor, so kann dies im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht missbilligt werden, wenn sich die Bezüge gleichwohl auch in Ballungsräumen noch als angemessen erweisen. Die Entscheidung des Gesetzgebers im Jahre 1971, allen Beamten einheitlich die höchste Stufe S des bestehenden Ortszuschlagsystems zu gewähren, ist daher nicht zu beanstanden.“ (BVerfG, Urteil vom 06. März 2007 – 2 BvR 556/04 – Rn. 57)
Die Folge aus alledem hast Du zugleich selbst zitiert (s. Deinen Beitrag vom 17.09., 9:25 h; Hervorhebungen wie im Original):
„Ein kurzer Blick in die Urteile (danke dafür Swen) zeigt mir einige Antworten:
‚Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen.‘ 2 BvL 1/86 Rn56
Also ist es durchaus statthaft (warum auch immer), den Single besser zustellen, als den Familienmenschen.“
Allerdings hast Du die von Dir zitierte BVerfG-Direktive sogleich wieder beiseite gelegt, weil sie nicht zu Deiner konstanten Sichtweise passt – mit der Folge, dass Du danach erneut weitergemacht hast wie seit Wochen, nämlich selektiv Prämissen zugrunde legst, die sachlich nachweislich falsch sind und nachgewiesen als falsch gekennzeichnet und entsprechend argumentativ als falsch begründet worden sind.
Mehr ist zu alledem nun nicht mehr zu sagen. Du kannst jetzt – sofern Dir das wichtig ist – Deine falschen Prämissen weiterhin unverändert fortführen, wie Du das nun seit Wochen tust. Da ihr unsinnige Gehalt meiner Meinung nach allerdings umfassend genug nachgewiesen worden ist, möchte ich die Diskussion über die zukünftige Höhe der Familienzuschläge nun für mich beenden. Wenn Du das Thema also dennoch weiterdiskutieren willst, tue das, jedoch ohne mich.